{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n • Fahrzeug: Der Kläger beantragt die Anrechnung von CHF 800.00 (act. 1 Rz 48 im Verfahren\nES 2017 670). Die Prämien für die Motorfahrzeugversicherung von monatlich CHF 283.00\nsowie die Verkehrssteuer von monatlich CHF 43.00 sind ausgewiesen (act. 1/28 im\nVerfahren ES 2017 670). Was die geltend gemachte Leasingrate von monatlich CHF 689.30\nanbelangt, handelte es sich um ein Leasing über 48 Monate, welches am 1. Januar 2014\nbegann und demnach seit Januar 2018 abbezahlt ist (act. 1/23). Die Leasingraten sind dem\nKläger mithin nicht im Bedarf anzurechnen. Weitere Fahrzeugkosten hat der Kläger nicht\ngeltend gemacht. Die Beklagte hat monatliche Fahrzeugkosten von total CHF 368.00\n(= CHF 252.00 Versicherung + CHF 66.00 Verkehrssteuer + CHF 50.00 Reifenwechsel\n[act. 5/26 im Verfahren ES 2017 670]) belegt. Zudem macht die Beklagte Benzinkosten von\nCHF 200.00 pro Monat geltend (act. 5 S. 40 im Verfahren ES 2017 670), was vorliegend\nangemessen ist. Die Kosten für den Service können nicht angerechnet werden, da es sich\nnicht um wiederkehrende Kosten handelt.\n\n• Mittagstisch und Mathi Blitz: Die Kosten für die Mathematik Nachhilfe für F.________ von\nmonatlich CHF 198.00 sind belegt (act. 5/29 im Verfahren ES 2017 670). Der Mittagstisch für\nF.________ kostet monatlich CHF 225.00, der Mittagstisch sowie die Randzeitenbetreuung\nfür G.________ monatlich CHF 330.00 (act. 93/7).\n\n• Hobbies: Kosten für Hobbies von F.________ von monatlich total CHF 58.00 (= CHF 30.00\nPfadi + CHF 28.00 Tennis) und für G.________ von monatlich total CHF 95.00 (= CHF 33.00\nGitarrenunterricht + CHF 30.00 Pfadi + CHF 32.00 Tennis) sind ausgewiesen (act. 27\nRz 58.7; act. 5/27 im Verfahren ES 2017 670). Bei den Kosten für den Kauf der Gitarre für\nG.________ (act. 40/225) handelt es sich um eine einmalige Anschaffung, die nicht im\nBedarf zu berücksichtigen ist. Die geltend gemachte Miete der Skiausrüstung (act. 5/28 im\nVerfahren ES 2017 670) ist im verdoppelten Grundbetrag enthalten.\nSeite 20/65\n\n• Steuern: Der Kläger macht Steuern von monatlich CHF 1'700.00 geltend, welche nicht belegt\nsind. Die Angaben im selbst ausgefüllten Berechnungsblatt betreffend die Kantons- und\nGemeindesteuer sowie die Bundessteuer 2015 (act. 21/104) enstsprechen nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger\nwohl momentan aufgrund fehlenden Einkommens und seiner Vermögenssituation nur\ngeringe Steuern bezahlt. Da es ihm jedoch zumutbar ist, ab sofort (vgl. dazu unten E. 6.4)\neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihm einen ähnlichen Lohn wie vor der Aufgabe\nseiner Erwerbstätigkeit bei der R.________S.A. (vgl. unten E. 6.2.4) einbringt, sind ihm\nSteuern in der Höhe von ermessensweise CHF 1'400.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen.\nDie Beklagte macht Kantons- und Gemeindesteuern von monatlich CHF 4'557.00 in\nN.________ und CHF 155.00 in Q.________ geltend (act. 40 Rz 179). Es liegen jedoch\nweder definitive Steuerab-rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern N.________ aus\ndem Jahr 2016 noch aus dem Jahr 2017 vor. Aus der \"Übersicht Steuerforderungen 2013 –\n2017\" (act. 102/253) sind lediglich die provisorischen Steuerforderungen sowie\nhandschriftliche Notizen über die Höhe der definitiven Forderungen ersichtlich (Kantons- und\nGemeindesteuern 2017 \"final ~ 33'000\" [act. 102/253]). Auf diese Angabe ist abzustellen,\nzumal die Höhe der Steuerforderung angemessen erscheint. Die Kantons- und\nGemeindesteuern Q.________ betragen CHF 159.00 pro Monat (act. 102/254a und 254b).\n\n"}