{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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August 2012] aus Dividendenerträgen zur Bestreitung\ndes Lebensunterhalts zur Verfügung [act. 40 Rz 114]) und des während der Ehe gelebten\nStandards der Parteien rechtfertigt es sich vorliegend, wie vom Kläger beantragt (act. 101\nRz 8), den Grundbetrag zu verdoppeln (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2\n2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom\n19. November 2010 E. 6.3).\n\n• Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Der Kläger beantragt die Anrechnung von Wohnkosten in\nder Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat. Zur Begründung verweist er auf\ndas Urteil des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 (Verfahren Z2 2014 20 und Z2 2014\n21) und reicht als Beleg den Mietvertrag ein (act. 1/18 im Verfahren ES 2017 670). Der\nKläger begründet die hohe Miete damit, dass diese dem ehelichen Standard entspreche. Die\nBeklagte bewohne ein 7,5-Zimmer-Haus, welches die Parteien während der Ehe erworben\nhätten und daher zum ehelichen Standard gehört habe. Die aktuelle Wohnung des Klägers\nwürde nicht ansatzweise denselben Stadard bieten, wie das durch die Beklagte bewohnte\nHaus. Zudem gehe aus dem Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge hervor,\ndass sich die Kinder in dieser Wohnung wohl fühlen würden und sehr glücklich seien. Ein\nerneuter Wegzug würde die vorhandene Stabilität der Kinder stark gefährden (act. 1 Rz 31\nim Verfahren ES 2017 670). Dem entgegnet die Beklagte, der Kläger habe keinen Anspruch\ndarauf, eine Wohnung zu mieten, welche den Komfort eines Hotels biete. Mietkosten von\nCHF 3'700.00 seien schlichtweg überrissen. Ein Mietzins von maximal CHF 1'800.00 sei\nangemessen (act. 1 Rz 20 und Rz 34 im Verfahren ES 2017 670).\n\nGemäss Mietvertrag beträgt die monatliche Miete des Klägers inkl. Nebenkosten\nCHF 3'700.00 (act. 1/18 im Verfahren ES 2017 670). Weitere Nebenkosten hat der Kläger im\nvorliegenden Verfahren nicht belegt.\n\nDie Wohnkosten der Beklagten von total 4'317.00 (= CHF 4'010.00 Hypothek ohne\nAmortisation [act. 5/12b] + CHF 236.00 Wasser und Strom [act. 5/13 im ES 2017 670] +\nCHF 71.00 Gebäudeversicherung [act. 5/15 im ES 2017 670] alle im Verfahren ES 2017 670)\nsind belegt. Davon ist rund ein Drittel (= CHF 1'440.00) für die Wohnkosten der beiden\nKinder in Abzug zu bringen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt,\nDas Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsberechnung, in FamPra.ch 01/2017,\nS. 175). Für die Amortisation der Festhypothek bezahlt die Beklagte monatlich CHF 1'500.00\n(act. 5/12b im Verfahren ES 2017 670).\n\n• Gartenunterhalt: Die Beklagte macht Kosten von CHF 376.00 pro Monat für Gartenunterhalt\ngeltend (act. 5/17 im Verfahren ES 2017 670). Die auf der Abrechnung des Gärtners\nenthaltenen Kosten für Material sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Zudem ist der\nGesamtaufwand für den Gärtner auf zwölf und nicht nur auf fünf Monate zu verteilen. Dies\nSeite 19/65\n\nergibt monatliche Kosten für den Gartenunterhalt von CHF 133.00 (= CHF 1'600.00 [40 Std. x\nCHF 40.00] / 12 Monate).\n\n• Krankenkasse: Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung des Klägers für das Jahr\n2018 in der Höhe von CHF 349.00 sind ausgewiesen (act. 1/25 im Verfahren ES 2017 670).\nDer Kläger führt aus, er habe seine Zusatzversicherung kündigen müssen, da diese von der\nSozialhilfe nicht übernommen werde. Die Zusatzversicherung gehöre jedoch aufgrund des\ngehobenen Lebensstandarts während der Ehe zu seinem Bedarf (act. 1 Rz 30 im Verfahren\nES 2017 670). Dem Kläger sind die Prämien der Zusatzversicherung anzurechnen. Es ist\ndiesbezüglich von den Kosten des Jahres 2017 von monatlich CHF 39.00 auszugehen\n(act. 1/26 im Verfahren ES 2017 670). Die Krankenkassenprämien der Beklagten und von\nF.________ und G.________ sind belegt (act. 5/23a–23b im Verfahren ES 2017 670).\n\n• Ungedeckte Behandlungskosten: Die Beklagte macht ungedeckte Zahnarztkosten von\nmonatlich CHF 83.00 geltend (act. 5 S. 39). Die von ihr eingereichten Zahnarztrechnungen\ndatieren aus den Jahren 2013 bis Mitte 2015 (act. 5/24 im Verfahren ES 2017 670). Aktuelle\nRechnungen aus den Jahren 2016 bis 2018 hat die Beklagte nicht eingereicht. Die Kosten\nsind mithin nicht genügend substantiiert.\n\n"}