{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Parteien hätten somit nur während eines Jahres\n(von September 2011 bis zur Trennung im Oktober 2012) einen hohen Lebensstan dard gepflegt, weshalb nicht auf den zuletzt gelebten hohen, sondern vielmehr auf einen normalen\nStandard abzustellen sei (act. 27 Rz 53).\n\n5.4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres\nZusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer\nEhe jedenfalls dann Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 137 III 102\nSeite 17/65\n\nE. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Die Unterhaltsrechtsprechung knüpft an den zuletzt gelebten\nStandard an, auch wenn dieser nur sehr kurz gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts\n5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3).\n\n5.4.3 Entscheidend ist mithin der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard; abgestellt wird auf\nden Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Da beide Parteien nach der ein-\nstufig-konkreten Methode rechnen und diese bereits im Eheschutzverfahren zur Anwendung\ngelangte, ist diese Methode auch für das Scheidungsverfahren zu berücksichtigen. Vorweg\nist festzuhalten, dass den Ausführungen des Klägers, wonach sein Bedarf bereits im Eheschutzverfahren festgelegt worden und auch im Scheidungsverfahren massgebend sei und\nnicht neu berechnet werden müsse (act. 34 Rz 139–140), nicht gefolgt werden kann. Der\nEheschutzentscheid ist nicht präjudizierend für den Scheidungsentscheid und bindet damit\ndas Scheidungsgericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017\nE. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4). Der monatliche Bedarf der Parteien und der Kinder beziffert\nsich wie folgt (in CHF):\n\nKläger Beklagte F.________ G.________\nGrundbetrag (verdoppelt) 2'400.00 2'700.00 1'200.00 800.00\nWohnkosten (inkl. Nebenkosten) 3'700.00 4'317.00 0.00 0.00\nAnteil der Kinder an den Wohnkosten 0.00 -1'440.00 720.00 720.00\nAmortisation Festhypothek 0.00 1'500.00 0.00 0.00\nGartenunterhalt 0.00 133.00 0.00 0.00\nKrankenversicherung (KVG & VVG) 388.00 350.00 124.00 124.00\nFahrzeug 326.00 568.00 0.00 0.00\nMittagstisch und Mathi Blitz F.________ 0.00 0.00 423.00 330.00\nHobbies 0.00 0.00 58.00 95.00\nFerien 1'000.00 0.00 0.00 0.00\nDeutschkurs 0.00 393.00 0.00 0.00\nAHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 0.00 2'040.00 0.00 0.00\nDiverse Versicherungen 0.00 129.00 0.00 0.00\nSteuern 1'400.00 2'750.00 0.00 0.00\nFerienwohnung Q.________ 0.00 1'490.00 0.00 0.00\nSteuern Q.________ 0.00 159.00 0.00 0.00\n\nTotal 9'214.00 15'089.00 2'525.00 2'06900\n\n5.4.4 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:\n\n• Grundbetrag: Trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode sind gewisse\nPauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich (Schwenzer/Büchler,\na.a.O., Art. 125 ZGB N 108). Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend \"Richtlinien\") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten\nCHF 1'200.00 und für eine mit unmündigen Kindern CHF 1'350.00. Der Grundbetrag für Kinder im Alter von F.________ beträgt CHF 600.00 für jene im Alter von G.________\nCHF 400.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche,\nKörper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,\nSeite 18/65\n\nKulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder\nGas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats - und\nHaftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2).\n\n"}