{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen\ndes Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzu kommen\nhat (sog. \"clean break\"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die\nEhegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem\nder Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden\nUnterhalt selbst aufzukommen.\n\n5.2 Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt\nder gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der\nParteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere\ndann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum\nberechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010\nvom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen\nsind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich\nder gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt\ngelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die\nObergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1; 132 III 593\nE. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1).\n\nDas Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung\ndes nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung e ntzieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann inde ssen\nSeite 16/65\n\nverzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann\nauch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar\nErsparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht\nhöher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung (BGE 140 III 485 E. 3.3; Hausheer,\nScheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff.\nund 19 ff.). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, eine Rechtsfrage. Haben im Scheidungsverfahren aber beide Parteien den nachehelichen Unterhalt übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre\nBehauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt, erscheint es als willkürlich, wenn das Gericht auf die zweistufige Methode abstellt (Urteil des\nObergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016).\n\n5.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess\nvorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte hat glaubhaft zu machen, dass\ner den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Stan dards benötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und beziffern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I:\nZGB, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen\nwerden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts\n5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3; 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2;\n5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).\n\n5.4 Die am tt.mm.2006 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung im\nmm.2012 (vgl. act. 27 Rz 45) rund sechs Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame\nKinder hervorgegangen. Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und die\nParteien haben grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten\nStandards.\n\n"}