{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Anlass zur\nAnordnung dieser Massnahme besteht vor allem dann, wenn sich derartige Schwierigkeiten\nbereits im Laufe des Trennungsverfahrens der Eltern gezeigt haben (vgl. BGE 108 II 373).\nJede Kindesschutzmassnahme setzt voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter\nist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern\nselbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit ist\nstets die mildeste Massnahme zu wählen. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist dann anzuordnen, wenn die Eltern mit keiner anderen Möglichkeit zu einer Gestaltung des persönlichen\nVerkehrs, welche dem Kindeswohl Rechnung trägt, angehalten werden können. Es muss mit\neiner gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass ein Beistand durch Aufklärung, organisatorische Unterstützung, Vermittlung, Beziehungsarbeit und Motivation die Eltern zur einvernehmlichen Beziehungsgestaltung mit dem Kind gewinnen kann.\n\n3.4.2 Während der Kläger die Weiterführung der Beistandschaft beantragt, spricht sich die Beklagte für deren Aufhebung aus. Es ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der\nVergangenheit im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu\nKonflikten gekommen ist. Insbesondere in Bezug auf die Übergabe der Kinder konnten die\nParteien in der Vergangenheit keinen Konsens finden.\n\n3.4.3 Gemäss Bericht des Beistands P.________ vom 4. Mai 2016 für die Periode vom 21. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 benötigten die Parteien in Bezug auf die Übergabe der Kinder\nklare Regelungen durch die KESB (act. 102/251a S. 3). Die ursprüngliche Kindeswohlgefährdung, die zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, sei jedoch nicht mehr aktuell. Es\nbestehe zwar die Möglichkeit, dass die anhaltenden Streitereien der Eltern langfristig die Kinder in ihrer Entwicklung gefährden würden. So lange aber keine gemeinsamen Elterngespräche möglich seien, könne er mit den Eltern auch nicht an der Vermeidung einer solchen Gefährdung arbeiten. Die Weiterführung der Beistandschaft scheine nicht verhältnismässig.\nDeshalb beantrage er die Aufhebung der Beistandschaft (act. 102/251a; act. 102/251b).\n\n3.4.4 Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der\nErziehung von Kindern lässt behördliches Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt. Da seit über drei Jahren eine akute Kindeswohlgefährdung verneint\nwird (vgl. act. 102/251a) und die Beistandschaft zu keiner Verbesserung der Streitereien und\nKommunikationsprobleme der Eltern geführt hat, erscheint eine Weiterführung – entgegen\nder gutachterlichen Einschätzung (act. 78a S. 28) – nicht verhältnismässig. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass die Parteien – so der Kläger an der Parteibefragung – den letzten Termin mit dem Beistand am 10. Mai 2016 wahrgenommen hätten. Die mit Entscheid\nvom 2. April 2014 (Verfahren ES 2012 627) errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft ist daher\naufzuheben.\nSeite 15/65\n\n3.5 Wie unter nachfolgender E. 6.4 noch auszuführen sein wird, ist der Kläger finanziell nicht in\nder Lage, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ zu bezahlen,\nweshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.\n\n4. In einem nächsten Schritt ist über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden.\nVorab ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 5–6), sodann ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (E. 8–12) und zuletzt sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (E. 13; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).\n\n5. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 125 ZGB einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 13'659.30 für den Fall zu bezahlen, dass die alleinige Obhut (wider Erwarten) der Beklagten zugeteilt werde. Demgegenüber beantragt die\nBeklagte, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden würden.\n\n"}