{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es ist daher sinnvoll, wenn der Vater die\nKinder weiterhin (sofern aufgrund seiner künftigen Arbeitstätigkeit überhaupt möglich) jeweils\ndirekt von der Schule abholt und sie wieder direkt in die Schule bringt. So kann e in Kontakt\nzwischen den Eltern weitestgehend vermieden werden. Demgemäss wird der Vater berechtigt und verpflichtet, F.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss, bis Montagmorgen, vor Schulbeginn, sowie die andere\nWoche von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen, vor Schulbeginn,\nzu betreuen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeweils direkt in der Schule\nabzuholen und sie am Morgen direkt in die Schule zu bringen. Findet an diesen Tagen keine\nSeite 13/65\n\nSchule statt, sind die Kinder um 18.00 Uhr am Wohnort der Mutter abzuholen, respektive um\n08.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zurückzubringen.\n\n3.3.3 Während der Kläger beantragt, die Kinder weiterhin während der Hälfte der Schulferien zu\nbetreuen (act. 101 S. 2), beantragt die Beklagte, dem Kläger sei ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zuzusprechen (act. 102 S. 2). Die Kinder haben im Kanton Zug 14 Wochen\nSchulferien und haben bisher die Hälfte der Ferien mit ihrem Vater verbracht. Soweit es dem\nKläger aufgrund seiner Erwerbssituation (vgl. dazu unten E. 6.4) in Zukunft möglich sein\nwird, die Kinder während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, ist an dieser Regelung –\nauch auf ausdrücklichen Wunsch der Kinder (act. 78a S. 26) – festzuhalten, zumal keine\nGründe dagegen sprechen. Der Kläger wird somit berechtigt und verpflichtet, F.________\nund G.________ während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist.\n\n3.3.4 Die Parteien beantragen übereinstimmend, der Kläger sei zu berechtigen, die Kinder jeweils\nam Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb diese Regelung nicht weitergeführt\nwerden sollte. Der Vater wird mithin berechtigt, F.________ und G.________ jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren.\n\n3.3.5 Die Beklagte beantragt, dem Vater sei zu verbieten, ohne Einverständnis der Mutter ausserhalb der Besuchsrechtsregelung zusätzliche Besuche und Kontakte mit den Kindern aufzunehmen, ausgenommen es seien offizielle Schulanlässe und sonstige offizielle Termine.\nNachdem vorliegend die Obhut der Mutter zugeteilt wurde und der persönliche Verkehr (Besuchsrecht, Ferienrecht, telefonische Kontaktnahmen) zwischen Vater und Kinder geregelt\nwurde, besteht eine abschliessende Regelung über den Kontakt (vgl. Schwenzer/Cottier,\nBasler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 273 ZGB N 2, wonach zum persönlichen Verkehr die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation gehört). Beide Elternteile sind verpflichtet,\nsich daran zu halten (s. auch Biderborst, Zu Besuch bei…, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz\n[Hrsg.], Kind und Scheidung – Symposium zum Familienrecht, Zürich 2006, S. 147 ff.,\n167 ff.). Die Beklagte behauptet, der Kläger begleite die Kinder regelmässig auf dem Schulweg (act. 27 S. 45; act. 40 Rz 62). Der Kläger bestreitet dies und macht geltend, er habe sich\nstets an die Besuchsregelung gehalten (act. 34 Rz 71). Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aktuell oder inskünftig die Kinder – ausserhalb seiner Betreuungszeiten – auf dem Schulweg begleitet oder er sie sonst kontaktiert, weshalb das von der\nBeklagten beantragte Kontaktverbot abzuweisen ist. Im Übrigen führte selbst die Beklagte\ngegenüber den Gutachtern aus, dass sie jeweils die Kinder kurz anrufe, wenn sie mit dem\nVater in den Ferien seien (act. 78a S. 10 unten). Spontane – nicht systematische – Kontakte\nausserhalb der Betreuungszeiten in dieser Art sind schliesslich auch nicht zu verbieten (s.\nauch Biderbost, a.a.O., S. 168 f.).\n\n3.4 Sodann ist über die mit Entscheid vom 2. April 2014 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft\nzu entscheiden.\n\n3.4.1 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen über\ndie Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Erfordern es die\nSeite 14/65\n\n"}