{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Modell der alternierenden Obhut\nstellt hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder. Aus Gründen des Kindeswohls ist eine\nalternierende Obhut nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konfliktreich ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über\nAlltagsfragen einigen können (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.],\nFamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 9). Die Erfahrungen in\nder Vergangenheit zeigen, dass sich die Eltern auch längerfristig nicht über Alltagsfragen betreffend die Kinder werden absprechen und einigen können. Die alternierende Obhut würde\nzu Konflikten zwischen den Eltern führen, worunter die Kinder leiden würden. Dass – wie der\nKläger behauptet – die Kommunikation zwischen den Parteien seit der Erstattung des Gutachtens positiv verlaufen sei und sich die Beklagte noch kooperativer als vorher verhalte,\nwurde von der Beklagten an der Parteibefragung nicht bestätigt (act. 93 S. 2 f.) und beruht\nwohl eher auf der bis ins Detail durch Gerichte, Anwälte und den Beistand geregelten Betreuungsregelung der Kinder und weniger auf einer verbesserten Kooperationsfähigkeit der Eltern. Durch die Anordnung der alternierenden Obhut bestünde im vorliegenden Fall die Gefahr, dass sich die vorerwähnten Schwierigkeiten auch bei alltäglichen Entscheidungen\nSeite 12/65\n\nhäufen würden. Den Schlussfolgerungen der Gutachter, wonach eine alternierende Obhut,\nwie es sich der Kindsvater wünscht, aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre zumindest\ninitial, möglicherweise auch auf längere Sicht schwierig realisierbar sein dürfte, ist zu folgen.\nDie gutachterliche Empfehlung, die Hauptbetreuung der Kinder bei der Kindsmutter zu belassen (act. 78a S. 23 f.) und in einem ersten Schritt die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern umzusetzen, um in einem zweiten Schritt über\neine geteilte Obhut einen Konsens zu finden, macht Sinn und ist aufgrund der gesamten Umstände auch angemessen.\n\n3.2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Kinder F.________ und G.________ weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen sind.\n\n3.3 Nachfolgend ist über das Besuchs- und Ferienrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils\nzu entscheiden. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht,\nund das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.\nWas als \"angemessener\" persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich nur anhand der\nUmstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen\n(Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 273 ZGB N 10; BGE 123 III 445; Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Massgebend für die\nGewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist\nstets das Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5C.178/2006 vom 16. November 2006\nE. 4.1.1).\n\n3.3.1 Grundsätzlich wird für die Beurteilung des angemessenen persönlichen Verkehrs auf die momentanen Verhältnisse abgestellt und darauf, wie die Betreuung bisher – nach der Trennung\n– geregelt worden ist. Aufgrund des am 19. Juli 2017 erstatteten Gutachtens über die Zuteilung der elterlichen Sorge wurde die bisherige Besuchsrechtsregelung erweitert. Der Kläger\nbetreut die Kinder momentan – wie vorliegend von der Beklagten beantragt – jedes zweite\nWochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn.\nZudem übernachten die Kinder – neu – zusätzlich am Donnerstag beim Vater. Diese Besuchsrechtsregelung hat funktioniert und entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Kinder,\nihren Vater mehr als nur jedes zweite Wochenende zu sehen (act. 78a S. 26).\n\n"}