{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Anders sieht es\nbeim Kläger aus, der sich nicht darauf berufen kann, mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit auch inskünftig einer Tätigkeit als Hausmann nachgehen zu können (vgl. dazu unten\nE. 6.2.5). Da der Kläger nicht umhin kommen wird, wieder eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wird er dadurch für die unmittelbare Betreuung der Kinder – im Gegensatz zur Beklagten – keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen können. Wie der Kläger die Kinderbetreuung\nwährend seiner berufsbedingten Abwesenheit organisieren würde, brachte er nicht vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass F.________ und G.________ seit der Trennung der Parteien im Oktober 2012, mithin seit rund sechseinhalb Jahren in N.________ bei der Mutter\nleben und sich dort ihr soziales Umfeld befindet. Sie besuchen in N.________ die Pfadi, treiben dort Sport in Vereinen und verbringen viel Zeit mit ihren Freunden (Schulweg, Mittagstisch, Freizeit etc.). Am Wohnort des Klägers in Zug konzentrieren sich die Kinder insbesondere auf den Austausch mit ihrem Vater und haben kein weiteres soziales Umfeld (act. 102\nRz 1.2.6).\n\n3.2.6 Das gerichtliche Gutachten von Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ befasst sich\nauch mit der alternierenden Obhut der Eltern. Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten\nein, so darf es von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung\nSeite 11/65\n\naufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinweisen).\n\nDas Gutachten führt bezüglich einer möglichen alternierenden Obhut aus, dass eine Form\nvon wechselnder/alternierender Betreuung als entwicklungsfördernd und bereichernd für\nF.________ und G.________ sei. Sofern sich die Kontakte der Kinder zum Kindsvater bewähren würden, sollte eine alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsanteilen ins Auge gefasst werden (act. 78a S. 31). Jedoch bedinge eine zeitliche Ausdehnung\nder Betreuung durch den Vater eine positive Einstellung beider Elternteile dazu (act. 78a\nS. 32).\n\nFür die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut ist von wesentlicher Bedeutung,\ndass die Parteien fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Das Gutachten bestätigt, dass die Dialogfähigkeit zwischen den Eltern seit der Trennung massiv beeinträchtigt sei. Dies massgeblich in Folge der gegenseitigen Anschuldigungen und Vorwürfe, die jeweils mit hohem Tempo und Vehemenz über Polizei, Behörden und Gerichte abgehandelt würden. Aus dem seit langem und intensiv auf gerichtlichem Weg geführten Elternkonflikt würden sich in einer Konsensfindung erhebliche\nSchwierigkeiten ergeben, was die konkrete Betreuung der Kinder und die Ausdehnung der\nKontakte beim Kindsvater anbelange. Ein Minimum an Kooperation und Bemühen um eine\nkonstruktive, angst- und wertfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu erreichen, scheine\ntrotz fachlicher Unterstützung seit fünf Jahren nicht zu gelingen, obwohl beide Eltern gute\npersönliche Ressourcen haben würden. Es sei fraglich, ob die Konsensfähigkeit beider Eltern\nje wieder möglich sei. Im Rahmen des Gutachtens habe auch kein gemeinsames Elterngespräch stattfinden können (act. 78a S. 22 ff.).\n\n"}