{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n3.2.3 Dem entgegnet die Beklagte, eine alternierende Obhut entspreche nicht dem Kindeswohl.\nDie Parteien seien stark zerstritten und eine normale Kommunikation sei bis heute n icht möglich. Der Kläger würde gegenüber der Beklagten nur Kritik äussern. So sei im Gutachten\nauch festgehalten worden, dass ein Minimum an Kooperation und Bemühen um eine konstruktive, angst- und wertfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu erreichen, trotz fachlicher Unterstützung seit fast fünf Jahren nicht gelinge. Auch wenn sich aus dem Gutachten\nergebe, dass eine alternierende Obhut wünschenswert sei, ändere dies nichts daran, dass\neine solche realitätsfremd sei. Die minimale Kommunikation mittels SMS funktioniere nur\ndeshalb, weil durch Gerichtsentscheide und Entscheide der KESB das Besuchs - und Ferienrecht bis ins letzte Detail geregelt sei. Im Rahmen der alternierenden Obhut müsse die Kommunikation zwischen den Parteien aber sehr viel ausgedehnter erfolgen. Die Eltern müssten\nsich grundsätzlich über jede Einzelheit im Alltag der Kinder einigen können. Dies sei schlichtweg unmöglich. Dem Bedürfnis der Kinder, den Vater mehr zu sehen, werde mit der heute\ngelebten Besuchsrechtsregelung bereits Rechnung getragen (act. 102 Rz 1.2.7). Zudem würden die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in N.________ haben. Alle wichtigen Anlaufstellen für\ndie Kinder würden sich in Gehdistanz zu ihrem Wohnort befinden. Der gemeinsame Schulweg mit ihren Freunden sei sehr wichtig. Sie würden sich jeden Morgen treffen und gemeinsam zur Schule laufen. Tatsache sei, dass die Kinder beim Kläger isoliert leben würden\n(act. 102 Rz 1.2.6). Zudem hätte sich die gelebte Rollenteilung bewährt. Auch im Gutachten\nwerde diesbezüglich festgehalten, dass sich die aktuelle Situation als stabil erweise und die\nbeiden Kinder keine psychischen Störungen aufweisen würden. Dies dürfe – so würde es im\nGutachten stehen – massgeblich mit der Konstanz der Hauptbetreuung bei der Beklagten in\nden letzten fünf Jahren zusammenhängen. Zudem sei die Beklagte auch während dem Zusammenleben hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen (act. 102 Rz 1.2.4–\n1.2.5).\n\n3.2.4 Fest steht (vgl. oben E. 2.1), dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich eine Partei\ndurch besondere Erziehungsfähigkeit auszeichnen würde oder aber die Erziehungsfähigkeit\neiner Partei gänzlich abgesprochen werden müsste (vgl. act. 78a S. 23).\nSeite 10/65\n\n3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten\ngelebt wurde. So kann die alternierende Obhut auch angeordnet werden, wenn der eine Ehegatte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion\nseines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2016 E. 3.3.2). Es ist daher für die Beurteilung der\nalternierenden Obhut nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger – wie er selbst behauptet – nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit der Beklagten die\nKinderbetreuung übernommen habe und daher während des Zusammenlebens der Parteien\ndie Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen sein soll. Vielmehr ist darauf abzustellen, in\nwelchem Ausmass die Eltern die Kinder in Zukunft betreuen können.\n\nIm Eheschutzverfahren wurde die Obhut über die Kinder der Beklagten zugewiesen und dem\nKläger ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmorgen eingeräumt (Verfahren ES 2012 627). Nach Erstattung des Gutachtens betreffend die\nZuteilung der elterlichen Sorge vom 19. Juli 2017 einigten sich die Parteien darauf, das Besuchsrecht des Klägers auszuweiten, so dass die beiden Söhne jedes zweite Wochenende\nvon Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn sowie jeden\nDonnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen vor Schulbeginn mit dem Vater\nverbringen. Zudem stehen dem Kläger die Hälfte der Schulferien (sieben Wochen pro Jahr)\nmit den Kindern zu.\n\n"}