{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben . Ob die\nalternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt,\nhängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose\ndarüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht\nnach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweisen). Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern\nfähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der\nbisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich\nder Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist.\n\nKommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl dient,\nmuss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat er im\nWesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat\ner die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und\ndem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4 mit Hinweisen).\n\n3.2.1 Während der Kläger die alternierende und eventualiter die alleinige Obhut beantragt, verlangt\ndie Beklagte die alleinige Obhut über die Kinder F.________ und G.________.\n\n3.2.2 Als Hauptargument für die Anordnung einer alternierenden Obhut bringt der Kläger vor, er sei\nnach der Aufgabe seiner Arbeitsstelle für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zuständig und daher die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen. Seit das gerichtliche Gutachten bezüglich der Kinderbelange ergangen sei, würden die Parteien bereits eine ausgedehntere Betreuungsregelung, jeweils ab Donnerstagabend bis Montagmorgen anstatt erst ab\nFreitag nach Schulschluss, leben. Die Kommunikation zwischen den Parteien verlaufe positiv\nund die Beklagte würde sich seit Vorliegen des Gutachtens noch kooperativer als vorher verhalten. Er wohne nur ungefähr fünf Kilometer vom jetzigen Wohnort der Kinder in\nN.________ entfernt. Aufgrund der kurzen Distanz zwischen seiner Wohnung und der ehelichen Liegenschaft H.________ würden die Kinder auch bei einer alternierenden Obhut weiterhin die Schule in N.________ besuchen können. Zudem hätten die Kinder gewünscht, ihren Vater mehr zu sehen. Sie würden sich vorstellen können, je hälftig bei ihm und der Mutter\nzu wohnen (act. 1 Rz 8–9 und Rz 12–13, 15 im Verfahren ES 2017 670). Im Rahmen des\nEheschutzverfahrens sei man davon ausgegangen, dass er im Unterschied zur Beklagten für\neine unmittelbare Betreuung der Kinder keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen könne,\nweil er einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Dies sei aber nicht der Fall. Er habe seit der\nTrennung ununterbrochen die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen. Hinzu komme,\ndass die aktuelle Betreuungssituation unbefriedigend sei. An schulfreien Tagen verbringe\nG.________ den Nachmittag bis 18.00 Uhr in der Randzeitbetreuung der O.________. Zudem würden beide Kinder am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag den Mittagstisch\nSeite 9/65\n\nbesuchen. Der Kläger würde in dieser Zeit gerne die Kinder betreuen. Er sei es auch, der\nsich nicht nur den emotionalen Belangen der Kinder, sondern auch den schulischen Fähigkeiten besonders annehme, währenddessen dieser Support bei der Beklagten zu kurz greife\n(act. 1 Rz 16–18 im Verfahren ES 2017 670). Auch spreche sich das Gutachten klar für die\nalternierende Obhut aus. Dieses halte fest, dass der Kontakt zum Kindsvater mit zunehmendem Alter für die männliche Identitätsfindung der beiden Kinder immer wichtiger werde.\nUmso entscheidender werde sein, dass die beiden Kinder trotz Trennung der Eltern weiterhin\nan den Ressourcen von Kindsmutter und Kindsvater teilhaben, sodass sie von beiden Elternteilen möglichst optimal für ihre Entwicklung profitieren könnten. Die Gutachter würden die\nBeziehung der Kinder zu beiden Elternteilen als eng und vertrauensvoll beschreiben. Gestützt auf die Befunde würden beide Gutachter zum Schluss kommen, dass eine Form von\nalternierender Betreuung für die beiden Kinder bereichernd und entwicklungsfördernd sei.\nSie würden empfehlen, den Kontakt zum bisher nicht hauptsächlich betreuenden Kläger im\nSinn ausgedehnterer Kontakte mit beispielsweise einer zusätzlichen Übernachtung unter der\nWoche und weiterhin regelmässigen Besuchswochenenden festzulegen. Nach drei oder vier\nMonaten solle die alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsanteilen ins\nAuge gefasst werden (act. 1 Rz 14–15 im Verfahren ES 2017 670).\n\n"}