{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren gemäss Art.\n276 ZPO wurde teilweise gutgeheissen (Verfahren ES 2017 670).\n\n16. Die Parteien wurden am 16. Januar 2018 von der Referentin persönlich befragt (act. 93). Zu\nBeginn der Parteibefragung änderten die Parteien ihr Rechtsbegehren und beantragten\nbeide die gemeinsame elterliche Sorge. Der Kläger beantragte neu die geteilte Obhut über\ndie Kinder, die Beklagte zusätzlich zum Barunterhalt einen Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder und bezifferte die güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 92–93).\n\n17. An der Hauptverhandlung vom 28. März 2018 konkretisierten die Parteien ihre Anträge im\neingangs genannten Sinn (act. 101–103).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beklagte ist Staatsangehörige der Schweiz und von Grossbritannien. Der Kläger ist\nSchweizer Bürger. Nach Art. 23 Abs. 1 IPRG ist bei Doppelbürgern für die Begründung des\nHeimatgerichtsstands ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend.\nBeide Parteien haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in\nsachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.\nSeite 7/65\n\n2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt\nE.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.\n\n3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die\nObhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend die beiden Kinder F.________ und\nG.________ zu befinden.\n\n3.1 Beide Parteien beantragen, F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 101 S. 2; act. 102 S. 1), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB)\nals rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die\neng begrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die\nPflicht der Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nötigen\nEntscheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4).\n\nVorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an\neinen Elternteil alleine sprechen würden. So bestätigte auch das Gutachten betreffend die\nZuteilung der elterlichen Sorge, es gebe weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater\nEinschränkungen in der Erziehungsfähigkeit (act. 78a S. 23). Im Sinne von Art. 298 Abs. 1\nZGB sind F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der\nParteien zu belassen und die Parteien zu verpflichten, sämtliche wesentlichen Fragen der\nPflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen.\n\n3.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder,\nwobei es bei seinem Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis\nZGB). Im Sinne einer \"faktischen Obhut\" bedeutet Obhut, die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner\nPflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit Hinweisen).\n\nBei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls\ndie Möglichkeit einer alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist,\ndass diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide\nElternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar\nScheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 6 und N 10). Die alternierende Obhut ist\nein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden (Salzgeber/Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach\nTrennung und Scheidung, in: FamPra.ch 01/2014 S. 66 und S. 68; Sünderhauf/Widrig,\nGemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, S. 893).\n\nNach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist\nfür die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor,\nSeite 8/65\n\n"}