{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten\ngestellt und die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger ab Rechtskraft des Entscheids für\ndie Dauer von einem Jahr an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von\nCHF 9'700.00 zu bezahlen. Zwischen den Parteien wurde per 16. November 2012 die Gütertrennung angeordnet.\n\n2.2 Beide Parteien legten gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom\n2. April 2014 Berufung beim Obergericht Zug ein. Mit Urteil vom 12. August 2014 verpflichtete das Obergericht Zug die Beklagte, dem Kläger mit Wirkung ab 17. März 2013 bis zum\nSeite 5/65\n\n30. April 2015 an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11'300.00\nzu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, unter Anrechnung bereits\nbezahlter Unterhaltsbeiträge (Verfahren Z2 2014 20 und Z2 2014 21).\n\n3.1 Am 22. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein\n(act. 1). Gleichentags reichte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss\nArt. 276 ZPO ein und beantragte, die Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. März 2015 abgewiesen (Verfahren ES 2014 696).\n\n4. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nahm die Beklagte zur Scheidungsklage Stellung und\nstellte im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren (act. 12).\n\n5. An der Einigungsverhandlung vom 30. April 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 18).\n\n6.1 Am 5. Juni 2015 reichte der Kläger ein erstes Gesuch um Abänderung der mit Urteil des\nObergerichts Zug vom 12. August 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahmen ein und\nbeantragte einen Prozesskostenvorschuss sowie die Leistung eines Unterhaltsbeitrages für\ndie gesamte Dauer des Getrenntlebens der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Verfahren ES 2015 298).\n\n6.2 Mit Entscheid vom 8. September 2015 wurde der Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge abgewiesen und der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang von\nCHF 34'500.00 für die Gerichtskosten und von CHF 51'400.00 für die Anwaltskosten\n(inkl. MWST) für das Scheidungsverfahren gutgeheissen (Verfahren ES 2015 298).\n\n7. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 begründete der Kläger seine Scheidungsklage. Mit Ausnahme\nder Kindesunterhaltsbeiträge, des nachehelichen Unterhalts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung präzisierte er sein Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn (act. 21).\n\n8. Mit Klageantwort vom 24. November 2015 stellte die Beklagte wiederum im Wesentlichen die\neinleitend genannten Anträge (act. 27).\n\n9. Am 9. Februar 2016 ersuchte der Kläger erneut um Abänderung des Urteils des Obergerichts\nZug vom 12. August 2014. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom\n28. Juli 2016 wurde die Beklagte in Abänderung des Eheschutzentscheids verpflichtet, dem\nKläger an dessen Unterhalt ab 9. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 CHF 6'550.00 und ab\n1. Februar 2017 CHF 5'250.00 jeweils pro Monat zu bezahlen (Verfahren ES 2016 69). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergeric ht Zug. Die Berufung\nder Beklagten wurde mit Urteil des Obergerichts Zug vom 2. November 2016 gutgeheissen\nund der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2016 vollumfänglich aufgehoben\n(Verfahren Z2 2016 29 und Z2 2016 31). Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des\nObergerichts Zug wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 abgewiesen (Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017).\nSeite 6/65\n\n10. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 9. Mai 2016; Duplik vom 30. September 2016) hielten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 34; act. 40).\n\n11. Mit Beweisverfügungen vom 8. November und 16. Dezember 2016 wurde ein gerichtliches\nGutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder F.________ und\nG.________ sowie eine gerichtliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________\nangeordnet (act. 42; act. 47).\n\n12. Der vom Gericht beauftragte Gutachter J.________ legte mit Schreiben vom 7. März 2017\ndas Mandat betreffend die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________ nieder und\nstellte seinen bisherigen Aufwand in Rechnung (act. 57a; act. 58). Mit Entscheid vom\n10. März 2017 wurde K.________ als neuer gerichtlicher Gutachter ernannt (act. 60).\n\n13. Am 6. Juni 2017 erstattete K.________ sein Gutachten (act. 67b) sowie am 25. Juli 2017\nsein Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen des Klägers (act. 79b).\n\n14. Am 19. Juli 2017 erstatteten Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ ihr Gutachten\n(act. 78a).\n\n"}