{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben.\n5. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G.________\njedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Montag,\nSchulbeginn bzw. 10.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und am anderen Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn. Der\nVater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder am Nachmittag direkt nach Schulschluss in der Schule abzuholen. Falls am Nachmittag keine Schule stattfindet, seien die Kinder um 17.00 Uhr am Wohnort der Kindsmutter abzuholen. Der Vater sei zu verpf lichten, die\nKinder am Montag jeweils zur entsprechenden Zeit in die Schule zu bringen. Falls am Montag keine Schule stattfindet, seien die Kinder um 10.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zurückzubringen.\n6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während vier Wochen pro Jahr\nzu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht sei alternierend ab jeweilige m Beginn des Schuljahres so festzulegen, dass jeweils der Kindsvater die vier Ferienwochen rückwirkend ab Schuljahr 2016/2017 während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer-,\nHerbst- oder Weihnachtsferien alternierend wähle. Die Übergabe während den Ferien erfol ge\njeweils am Samstag um 15.00 Uhr am Wohnort der Mutter. Das Ferienrecht sei jeweils bis\nzum 31. März für das nächste Schuljahr abzusprechen.\n7. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch, zwischen 18.00 Uhr und\n19.00 Uhr, am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren.\n8. Dem Vater sei zu verbieten, ohne Einverständnis der Mutter ausserhalb der Besuch srechtsregelung zusätzliche Besuche und Kontakte mit den Kindern aufzunehmen, ausgenommen\nes seien offizielle Schulanlässe und sonstige offizielle Termine.\n9. Die mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft sei aufzuheben.\n10. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen Barunterhaltsbeitrag von je\nCHF 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je\nSeite 4/65\n\nim Voraus auf den Ersten des Monates bis zum Eintritt der Kinder ins Erwerbsleben, mindestens aber bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zur Beendigung einer angemessenen Erstausbildung.\nÜberdies sei der Vater zu verpflichten, einen Betreuungsunterhaltsbeitrag in der Höhe von\nCHF 500.00 je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des M onats, zahlbar bis 31. Oktober 2021.\n11. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.\n12. Der Kläger sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, wie ungedeckte\nKrankheitskosten bei schwerer Krankheit oder Operationen, Sehhilfen, Zahnkorrekturen,\nSprachaufenthalte, Nachhilfe-, Förderunterricht, etc. hälftig zu beteiligen.\n13. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB schulden.\n14. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien\nseien gestützt auf Art. 122 ZBG i.V.m. Art. 281 ZPO hälftig zu teilen.\n15. Die eheliche Liegenschaft H.________ sei ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen\ngegen Entschädigung des Klägers.\n16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 72'803.20 zu bezahlen, abzüglich\nder seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar\n2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________,\nzahlbar innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids.\nEventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 1'233'953.65 zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie\nder seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei\nI.________, zahlbar innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids.\nIm Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.\n17. Im Übrigen seien die Anträge des Klägers vollumfänglich abzuweisen.\n18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am\ntt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder,\nF.________, geb. tt.mm.2008, und G.________, geb. tt.mm.2009.\n\n"}