{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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D.________\nBeklagte,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\nSeite 2/65\n\nRechtsbegehren\n\nKläger\n1. Die am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei\nnach Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Die gemeinsamen Kinder F.________, geb. tt.mm.2008, und G.________, geb. tt.mm.2009,\nseien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.\n3. Die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ seien in die alternierende Obhut der\nParteien mit der nachfolgenden Betreuungsregelung (50/50) zu geben. Die Parteien betreuen\nF.________ und G.________ je hälftig alternierend wie folgt:\n- in der Woche 1 und 4: der Kläger jeweils von Freitag (nach Schulschluss) bis am darauffolgenden Freitagmorgen (Schulbeginn);\n- in der Woche 2 und 3: die Beklagte jeweils für zwei Wochen von Freitag nach Schulschluss bis am übernächsten Freitagmorgen (Schulbeginn).\nDer Vater sei weiterhin auf eigene Kosten zu berechtigen, die beiden Kinder während der\nHälfte der Schulferien zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter\nden Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist.\n4. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder während der Betreuungszeit der Mutter jeweils am\nMittwoch, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, telefonisch zu kontaktieren.\nEventualiter seien die Kinder F.________ und G.________ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Die Beklagte sei in diesem Fall zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder\nF.________ und G.________ auf eigene Kosten wie folgt zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:\n- jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr;\n- während der Hälfte der Schulferien.\n5. Die mit Entscheid der KESB Zug vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne\nvon Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen.\n6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Rechtskraft des Scheidungs entscheids die\nfolgenden monatlichen, auf den ersten des Monats vorauszahlbaren und gericht süblich indexierten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n- für Sohn F.________ bis am 10. Januar 2024 CHF 3'085.00 (CHF 2'058.00 Barunterhalt;\nCHF 1'027.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich CHF 65.62 der Kinderzulagen und ab dem\n11. Januar 2024 bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen;\n- für Sohn G.________ bis am 10. Januar 2024 CHF 2'736.00 (CHF 1'736.00 Barunterhalt;\nCHF 1'027.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich CHF 53.16 der Kinderzulagen und ab dem\n11. Januar 2024 bis am 12. Oktober 2025 CHF 3'091.70 (CHF 1'859.30 Barunterhalt;\nCHF 1'232.40 Betreuungsunterhalt) sowie ab dem 13. Oktober 2025 bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen;\n- für den Kläger persönlich CHF 12'427.00;\n- eventualiter für den Kläger persönlich CHF 13'659.30 für den Fall, dass die alleinige Obhut über die Kinder wider Erwarten der Beklagten zugewiesen wird.\n7. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien\nseien nach Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 281 ZPO je hälftig zu teilen und auszugleichen.\n8. Die Parteien seien basierend auf dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung güterrechtlich per Stichtag 16. November 2012 (Anordnung Gütertrennung) auseinanderzusetzen.\n9. Die eheliche Liegenschaft H.________ sei bestmöglich zu verkaufen.\nSeite 3/65\n\nEventualiter sei die eheliche Liegenschaft der Beklagten gegen vollumfängliche Entschädigung des Klägers und unter Entlastung des Klägers aus der Schuld- und Zinspflicht betreffend die Hypothekarschulden zu Alleineigentum zuzuweisen.\n10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von\nmindestens CHF 2'482'360.00 zuzüglich allfälliger vollumgänglicher Entschädigung für die\neheliche Liegenschaft gemäss Antrag Ziff. 9 Abs. 2 zu bezahlen.\n11. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Silber-/Goldtafelservice der Marke\nRobbe & Berking sowie die Kollektion Riedel Gläser und Nachtmann Buntgläser unverzüglich\nherauszugeben.\n12. Im Übrigen seien die Anträge der Beklagten vollumfänglich abzuweisen.\n13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.\n\n"}