1. Abteilung A1 2014 74 Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. Ph. Sialm Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw M. Casutt Entscheid vom 29. August 2018 in Sachen A.________, vertreten durch RA MLaw B.________, Kläger, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________ Beklagte, betreffend Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse- nen Ehe Seite 2/65 Rechtsbegehren Kläger 1. Die am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder F.________, geb. tt.mm.2008, und G.________, geb. tt.mm.2009, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ seien in die alternierende Obhut der Parteien mit der nachfolgenden Betreuungsregelung (50/50) zu geben. Die Parteien betreuen F.________ und G.________ je hälftig alternierend wie folgt: - in der Woche 1 und 4: der Kläger jeweils von Freitag (nach Schulschluss) bis am darauf- folgenden Freitagmorgen (Schulbeginn); - in der Woche 2 und 3: die Beklagte jeweils für zwei Wochen von Freitag nach Schul- schluss bis am übernächsten Freitagmorgen (Schulbeginn). Der Vater sei weiterhin auf eigene Kosten zu berechtigen, die beiden Kinder während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. 4. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder während der Betreuungszeit der Mutter jeweils am Mittwoch, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, telefonisch zu kontaktieren. Eventualiter seien die Kinder F.________ und G.________ unter die alleinige Obhut des Klä- gers zu stellen. Die Beklagte sei in diesem Fall zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G.________ auf eigene Kosten wie folgt zu sich auf Besuch bzw. in die Fe- rien zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während der Hälfte der Schulferien. 5. Die mit Entscheid der KESB Zug vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Rechtskraft des Scheidungs entscheids die folgenden monatlichen, auf den ersten des Monats vorauszahlbaren und gericht süblich inde- xierten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für Sohn F.________ bis am 10. Januar 2024 CHF 3'085.00 (CHF 2'058.00 Barunterhalt; CHF 1'027.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich CHF 65.62 der Kinderzulagen und ab dem 11. Januar 2024 bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00 Barunterhalt zu- züglich Kinderzulagen; - für Sohn G.________ bis am 10. Januar 2024 CHF 2'736.00 (CHF 1'736.00 Barunterhalt; CHF 1'027.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich CHF 53.16 der Kinderzulagen und ab dem 11. Januar 2024 bis am 12. Oktober 2025 CHF 3'091.70 (CHF 1'859.30 Barunterhalt; CHF 1'232.40 Betreuungsunterhalt) sowie ab dem 13. Oktober 2025 bis zur angemesse- nen Erstausbildung CHF 2'297.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen; - für den Kläger persönlich CHF 12'427.00; - eventualiter für den Kläger persönlich CHF 13'659.30 für den Fall, dass die alleinige Ob- hut über die Kinder wider Erwarten der Beklagten zugewiesen wird. 7. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 281 ZPO je hälftig zu teilen und auszugleichen. 8. Die Parteien seien basierend auf dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung güterrecht- lich per Stichtag 16. November 2012 (Anordnung Gütertrennung) auseinanderzusetzen. 9. Die eheliche Liegenschaft H.________ sei bestmöglich zu verkaufen. Seite 3/65 Eventualiter sei die eheliche Liegenschaft der Beklagten gegen vollumfängliche Entschädi- gung des Klägers und unter Entlastung des Klägers aus der Schuld- und Zinspflicht betref- fend die Hypothekarschulden zu Alleineigentum zuzuweisen. 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens CHF 2'482'360.00 zuzüglich allfälliger vollumgänglicher Entschädigung für die eheliche Liegenschaft gemäss Antrag Ziff. 9 Abs. 2 zu bezahlen. 11. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Silber-/Goldtafelservice der Marke Robbe & Berking sowie die Kollektion Riedel Gläser und Nachtmann Buntgläser unverzüglich herauszugeben. 12. Im Übrigen seien die Anträge der Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten. Beklagte 1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 112 ZGB/Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die der Ehe entsprossenen minderjährigen Kinder - F.________, geb. tt.mm.2008, und - G.________, geb. tt.mm.2009, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Die Kinder seien unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen und ihr zu Pflege und Erzie- hung zuzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. 5. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 10.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und am anderen Wo- chenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder am Nachmittag direkt nach Schul- schluss in der Schule abzuholen. Falls am Nachmittag keine Schule stattfindet, seien die Kin- der um 17.00 Uhr am Wohnort der Kindsmutter abzuholen. Der Vater sei zu verpf lichten, die Kinder am Montag jeweils zur entsprechenden Zeit in die Schule zu bringen. Falls am Mon- tag keine Schule stattfindet, seien die Kinder um 10.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zu- rückzubringen. 6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während vier Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht sei alternierend ab jeweilige m Be- ginn des Schuljahres so festzulegen, dass jeweils der Kindsvater die vier Ferienwochen rück- wirkend ab Schuljahr 2016/2017 während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- oder Weihnachtsferien alternierend wähle. Die Übergabe während den Ferien erfol ge jeweils am Samstag um 15.00 Uhr am Wohnort der Mutter. Das Ferienrecht sei jeweils bis zum 31. März für das nächste Schuljahr abzusprechen. 7. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch, zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr, am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. 8. Dem Vater sei zu verbieten, ohne Einverständnis der Mutter ausserhalb der Besuch srechts- regelung zusätzliche Besuche und Kontakte mit den Kindern aufzunehmen, ausgenommen es seien offizielle Schulanlässe und sonstige offizielle Termine. 9. Die mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 10. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je Seite 4/65 im Voraus auf den Ersten des Monates bis zum Eintritt der Kinder ins Erwerbsleben, mindes- tens aber bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zur Beendigung einer angemes- senen Erstausbildung. Überdies sei der Vater zu verpflichten, einen Betreuungsunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 500.00 je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des M onats, zahl- bar bis 31. Oktober 2021. 11. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 12. Der Kläger sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, wie ungedeckte Krankheitskosten bei schwerer Krankheit oder Operationen, Sehhilfen, Zahnkorrekturen, Sprachaufenthalte, Nachhilfe-, Förderunterricht, etc. hälftig zu beteiligen. 13. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbei- träge gestützt auf Art. 125 ZGB schulden. 14. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien gestützt auf Art. 122 ZBG i.V.m. Art. 281 ZPO hälftig zu teilen. 15. Die eheliche Liegenschaft H.________ sei ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen gegen Entschädigung des Klägers. 16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 72'803.20 zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 1'233'953.65 zu be- zahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________, zahlbar innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 17. Im Übrigen seien die Anträge des Klägers vollumfänglich abzuweisen. 18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, F.________, geb. tt.mm.2008, und G.________, geb. tt.mm.2009. 2.1 Mit Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 (Verfahren ES 2012 627) wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzu- heben. Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten und den Kindern zur Benützung zugewiesen. Die Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt und die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger ab Rechtskraft des Entscheids für die Dauer von einem Jahr an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 9'700.00 zu bezahlen. Zwischen den Parteien wurde per 16. November 2012 die Güter- trennung angeordnet. 2.2 Beide Parteien legten gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 Berufung beim Obergericht Zug ein. Mit Urteil vom 12. August 2014 verpflich- tete das Obergericht Zug die Beklagte, dem Kläger mit Wirkung ab 17. März 2013 bis zum Seite 5/65 30. April 2015 an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11'300.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge (Verfahren Z2 2014 20 und Z2 2014 21). 3.1 Am 22. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1). Gleichentags reichte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ein und beantragte, die Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses zu verpflichten. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. März 2015 abgewie- sen (Verfahren ES 2014 696). 4. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nahm die Beklagte zur Scheidungsklage Stellung und stellte im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren (act. 12). 5. An der Einigungsverhandlung vom 30. April 2015 konnte zwischen den Parteien keine Eini- gung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 18). 6.1 Am 5. Juni 2015 reichte der Kläger ein erstes Gesuch um Abänderung der mit Urteil des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahmen ein und beantragte einen Prozesskostenvorschuss sowie die Leistung eines Unterhaltsbeitrages für die gesamte Dauer des Getrenntlebens der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsent- scheids (Verfahren ES 2015 298). 6.2 Mit Entscheid vom 8. September 2015 wurde der Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge abge- wiesen und der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang von CHF 34'500.00 für die Gerichtskosten und von CHF 51'400.00 für die Anwaltskosten (inkl. MWST) für das Scheidungsverfahren gutgeheissen (Verfahren ES 2015 298). 7. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 begründete der Kläger seine Scheidungsklage. Mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge, des nachehelichen Unterhalts sowie der güterrechtlichen Aus- einandersetzung präzisierte er sein Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn (act. 21). 8. Mit Klageantwort vom 24. November 2015 stellte die Beklagte wiederum im Wesentlichen die einleitend genannten Anträge (act. 27). 9. Am 9. Februar 2016 ersuchte der Kläger erneut um Abänderung des Urteils des Obergerichts Zug vom 12. August 2014. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2016 wurde die Beklagte in Abänderung des Eheschutzentscheids verpflichtet, dem Kläger an dessen Unterhalt ab 9. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 CHF 6'550.00 und ab 1. Februar 2017 CHF 5'250.00 jeweils pro Monat zu bezahlen (Verfahren ES 2016 69). Ge- gen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergeric ht Zug. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Obergerichts Zug vom 2. November 2016 gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2016 vollumfänglich aufgehoben (Verfahren Z2 2016 29 und Z2 2016 31). Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts Zug wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017). Seite 6/65 10. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 9. Mai 2016; Duplik vom 30. September 2016) hiel- ten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 34; act. 40). 11. Mit Beweisverfügungen vom 8. November und 16. Dezember 2016 wurde ein gerichtliches Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder F.________ und G.________ sowie eine gerichtliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________ angeordnet (act. 42; act. 47). 12. Der vom Gericht beauftragte Gutachter J.________ legte mit Schreiben vom 7. März 2017 das Mandat betreffend die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________ nieder und stellte seinen bisherigen Aufwand in Rechnung (act. 57a; act. 58). Mit Entscheid vom 10. März 2017 wurde K.________ als neuer gerichtlicher Gutachter ernannt (act. 60). 13. Am 6. Juni 2017 erstattete K.________ sein Gutachten (act. 67b) sowie am 25. Juli 2017 sein Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen des Klägers (act. 79b). 14. Am 19. Juli 2017 erstatteten Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ ihr Gutachten (act. 78a). 15. Auf das Sistierungsgesuch des Klägers vom 22. Dezember 2017 im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren (Pfändungs-Nr. .________) vor dem Betreibungsamt Zug wurde mit Ent- scheid vom 19. März nicht eingetreten. Das im gleichen Verfahren gestellte Gesuch zwecks Anordnung der alternierenden Obhut für die Dauer des Getrenntlebens sowie Zusprechung von Kinderunterhalt und ehelichem Unterhalt an den Kläger wurde mit Entscheid vom 25. Ap- ril 2018 abgewiesen. Die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren gemäss Art. 276 ZPO wurde teilweise gutgeheissen (Verfahren ES 2017 670). 16. Die Parteien wurden am 16. Januar 2018 von der Referentin persönlich befragt (act. 93). Zu Beginn der Parteibefragung änderten die Parteien ihr Rechtsbegehren und beantragten beide die gemeinsame elterliche Sorge. Der Kläger beantragte neu die geteilte Obhut über die Kinder, die Beklagte zusätzlich zum Barunterhalt einen Betreuungsunterhalt für die bei- den Kinder und bezifferte die güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 92–93). 17. An der Hauptverhandlung vom 28. März 2018 konkretisierten die Parteien ihre Anträge im eingangs genannten Sinn (act. 101–103). Erwägungen 1. Die Beklagte ist Staatsangehörige der Schweiz und von Grossbritannien. Der Kläger ist Schweizer Bürger. Nach Art. 23 Abs. 1 IPRG ist bei Doppelbürgern für die Begründung des Heimatgerichtsstands ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend. Beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für ehe- rechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsge- richt ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zu- ständig. Seite 7/65 2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden. 3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend die beiden Kinder F.________ und G.________ zu befinden. 3.1 Beide Parteien beantragen, F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 101 S. 2; act. 102 S. 1), was im Ein- klang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB ge- staltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterli- chen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht der Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nötigen Entscheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen würden. So bestätigte auch das Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge, es gebe weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit (act. 78a S. 23). Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sind F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und die Parteien zu verpflichten, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. 3.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder, wobei es bei seinem Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regel- mässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Im Sinne einer "faktischen Obhut" bedeutet Obhut, die Befugnis zur täglichen Betreu- ung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Da- mit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochen- endbesuchsrecht (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 6 und N 10). Die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von bei- den Elternteilen betreut werden (Salzgeber/Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 01/2014 S. 66 und S. 68; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, S. 893). Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, Seite 8/65 während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben . Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festge- stellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweisen). Die alternie- rende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Inso- fern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperie- ren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die al- ternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung ab- wechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind per- sönlich zu betreuen, das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Um- feld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl dient, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4 mit Hinweisen). 3.2.1 Während der Kläger die alternierende und eventualiter die alleinige Obhut beantragt, verlangt die Beklagte die alleinige Obhut über die Kinder F.________ und G.________. 3.2.2 Als Hauptargument für die Anordnung einer alternierenden Obhut bringt der Kläger vor, er sei nach der Aufgabe seiner Arbeitsstelle für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zustän- dig und daher die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen. Seit das gerichtliche Gutach- ten bezüglich der Kinderbelange ergangen sei, würden die Parteien bereits eine ausgedehn- tere Betreuungsregelung, jeweils ab Donnerstagabend bis Montagmorgen anstatt erst ab Freitag nach Schulschluss, leben. Die Kommunikation zwischen den Parteien verlaufe positiv und die Beklagte würde sich seit Vorliegen des Gutachtens noch kooperativer als vorher ver- halten. Er wohne nur ungefähr fünf Kilometer vom jetzigen Wohnort der Kinder in N.________ entfernt. Aufgrund der kurzen Distanz zwischen seiner Wohnung und der eheli- chen Liegenschaft H.________ würden die Kinder auch bei einer alternierenden Obhut wei- terhin die Schule in N.________ besuchen können. Zudem hätten die Kinder gewünscht, ih- ren Vater mehr zu sehen. Sie würden sich vorstellen können, je hälftig bei ihm und der Mutter zu wohnen (act. 1 Rz 8–9 und Rz 12–13, 15 im Verfahren ES 2017 670). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei man davon ausgegangen, dass er im Unterschied zur Beklagten für eine unmittelbare Betreuung der Kinder keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen könne, weil er einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Dies sei aber nicht der Fall. Er habe seit der Trennung ununterbrochen die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen. Hinzu komme, dass die aktuelle Betreuungssituation unbefriedigend sei. An schulfreien Tagen verbringe G.________ den Nachmittag bis 18.00 Uhr in der Randzeitbetreuung der O.________. Zu- dem würden beide Kinder am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag den Mittagstisch Seite 9/65 besuchen. Der Kläger würde in dieser Zeit gerne die Kinder betreuen. Er sei es auch, der sich nicht nur den emotionalen Belangen der Kinder, sondern auch den schulischen Fähig- keiten besonders annehme, währenddessen dieser Support bei der Beklagten zu kurz greife (act. 1 Rz 16–18 im Verfahren ES 2017 670). Auch spreche sich das Gutachten klar für die alternierende Obhut aus. Dieses halte fest, dass der Kontakt zum Kindsvater mit zunehmen- dem Alter für die männliche Identitätsfindung der beiden Kinder immer wichtiger werde. Umso entscheidender werde sein, dass die beiden Kinder trotz Trennung der Eltern weiterhin an den Ressourcen von Kindsmutter und Kindsvater teilhaben, sodass sie von beiden Eltern- teilen möglichst optimal für ihre Entwicklung profitieren könnten. Die Gutachter würden die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen als eng und vertrauensvoll beschreiben. Ge- stützt auf die Befunde würden beide Gutachter zum Schluss kommen, dass eine Form von alternierender Betreuung für die beiden Kinder bereichernd und entwicklungsfördernd sei. Sie würden empfehlen, den Kontakt zum bisher nicht hauptsächlich betreuenden Kläger im Sinn ausgedehnterer Kontakte mit beispielsweise einer zusätzlichen Übernachtung unter der Woche und weiterhin regelmässigen Besuchswochenenden festzulegen. Nach drei oder vier Monaten solle die alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsanteilen ins Auge gefasst werden (act. 1 Rz 14–15 im Verfahren ES 2017 670). 3.2.3 Dem entgegnet die Beklagte, eine alternierende Obhut entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Parteien seien stark zerstritten und eine normale Kommunikation sei bis heute n icht mög- lich. Der Kläger würde gegenüber der Beklagten nur Kritik äussern. So sei im Gutachten auch festgehalten worden, dass ein Minimum an Kooperation und Bemühen um eine kon- struktive, angst- und wertfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu erreichen, trotz fachli- cher Unterstützung seit fast fünf Jahren nicht gelinge. Auch wenn sich aus dem Gutachten ergebe, dass eine alternierende Obhut wünschenswert sei, ändere dies nichts daran, dass eine solche realitätsfremd sei. Die minimale Kommunikation mittels SMS funktioniere nur deshalb, weil durch Gerichtsentscheide und Entscheide der KESB das Besuchs - und Ferien- recht bis ins letzte Detail geregelt sei. Im Rahmen der alternierenden Obhut müsse die Kom- munikation zwischen den Parteien aber sehr viel ausgedehnter erfolgen. Die Eltern müssten sich grundsätzlich über jede Einzelheit im Alltag der Kinder einigen können. Dies sei schlicht- weg unmöglich. Dem Bedürfnis der Kinder, den Vater mehr zu sehen, werde mit der heute gelebten Besuchsrechtsregelung bereits Rechnung getragen (act. 102 Rz 1.2.7). Zudem wür- den die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in N.________ haben. Alle wichtigen Anlaufstellen für die Kinder würden sich in Gehdistanz zu ihrem Wohnort befinden. Der gemeinsame Schul- weg mit ihren Freunden sei sehr wichtig. Sie würden sich jeden Morgen treffen und gemein- sam zur Schule laufen. Tatsache sei, dass die Kinder beim Kläger isoliert leben würden (act. 102 Rz 1.2.6). Zudem hätte sich die gelebte Rollenteilung bewährt. Auch im Gutachten werde diesbezüglich festgehalten, dass sich die aktuelle Situation als stabil erweise und die beiden Kinder keine psychischen Störungen aufweisen würden. Dies dürfe – so würde es im Gutachten stehen – massgeblich mit der Konstanz der Hauptbetreuung bei der Beklagten in den letzten fünf Jahren zusammenhängen. Zudem sei die Beklagte auch während dem Zu- sammenleben hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen (act. 102 Rz 1.2.4– 1.2.5). 3.2.4 Fest steht (vgl. oben E. 2.1), dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich eine Partei durch besondere Erziehungsfähigkeit auszeichnen würde oder aber die Erziehungsfähigkeit einer Partei gänzlich abgesprochen werden müsste (vgl. act. 78a S. 23). Seite 10/65 3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anordnung einer alternierenden Ob- hut nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde. So kann die alternierende Obhut auch angeordnet werden, wenn der eine Ehe- gatte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2016 E. 3.3.2). Es ist daher für die Beurteilung der alternierenden Obhut nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger – wie er selbst be- hauptet – nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit der Beklagten die Kinderbetreuung übernommen habe und daher während des Zusammenlebens der Parteien die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen sein soll. Vielmehr ist darauf abzustellen, in welchem Ausmass die Eltern die Kinder in Zukunft betreuen können. Im Eheschutzverfahren wurde die Obhut über die Kinder der Beklagten zugewiesen und dem Kläger ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmor- gen eingeräumt (Verfahren ES 2012 627). Nach Erstattung des Gutachtens betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge vom 19. Juli 2017 einigten sich die Parteien darauf, das Be- suchsrecht des Klägers auszuweiten, so dass die beiden Söhne jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn sowie jeden Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen vor Schulbeginn mit dem Vater verbringen. Zudem stehen dem Kläger die Hälfte der Schulferien (sieben Wochen pro Jahr) mit den Kindern zu. Wie der Kläger richtigerweise ausführt (act. 21 Rz 17), sind grundschulpflichtige Kinder pri- mär demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persön- lich zu betreuen. Die Beklagte geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, da sie aufgrund der mit dem Börsengang ihrer vormaligen Arbeitgeberin verbundenen und erhalte- nen Entschädigung ihren weiteren Lebensunterhalt wird bestreiten können. Anders sieht es beim Kläger aus, der sich nicht darauf berufen kann, mit der Aufgabe der beruflichen Tätig- keit auch inskünftig einer Tätigkeit als Hausmann nachgehen zu können (vgl. dazu unten E. 6.2.5). Da der Kläger nicht umhin kommen wird, wieder eine berufliche Tätigkeit auszu- üben, wird er dadurch für die unmittelbare Betreuung der Kinder – im Gegensatz zur Beklag- ten – keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen können. Wie der Kläger die Kinderbetreuung während seiner berufsbedingten Abwesenheit organisieren würde, brachte er nicht vor. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass F.________ und G.________ seit der Trennung der Par- teien im Oktober 2012, mithin seit rund sechseinhalb Jahren in N.________ bei der Mutter leben und sich dort ihr soziales Umfeld befindet. Sie besuchen in N.________ die Pfadi, trei- ben dort Sport in Vereinen und verbringen viel Zeit mit ihren Freunden (Schulweg, Mittags- tisch, Freizeit etc.). Am Wohnort des Klägers in Zug konzentrieren sich die Kinder insbeson- dere auf den Austausch mit ihrem Vater und haben kein weiteres soziales Umfeld (act. 102 Rz 1.2.6). 3.2.6 Das gerichtliche Gutachten von Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ befasst sich auch mit der alternierenden Obhut der Eltern. Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten ein, so darf es von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Grün- den abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbrin- gen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung Seite 11/65 aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinwei- sen). Das Gutachten führt bezüglich einer möglichen alternierenden Obhut aus, dass eine Form von wechselnder/alternierender Betreuung als entwicklungsfördernd und bereichernd für F.________ und G.________ sei. Sofern sich die Kontakte der Kinder zum Kindsvater be- währen würden, sollte eine alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsan- teilen ins Auge gefasst werden (act. 78a S. 31). Jedoch bedinge eine zeitliche Ausdehnung der Betreuung durch den Vater eine positive Einstellung beider Elternteile dazu (act. 78a S. 32). Für die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Parteien fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizie- ren und zu kooperieren. Das Gutachten bestätigt, dass die Dialogfähigkeit zwischen den El- tern seit der Trennung massiv beeinträchtigt sei. Dies massgeblich in Folge der gegenseiti- gen Anschuldigungen und Vorwürfe, die jeweils mit hohem Tempo und Vehemenz über Poli- zei, Behörden und Gerichte abgehandelt würden. Aus dem seit langem und intensiv auf ge- richtlichem Weg geführten Elternkonflikt würden sich in einer Konsensfindung erhebliche Schwierigkeiten ergeben, was die konkrete Betreuung der Kinder und die Ausdehnung der Kontakte beim Kindsvater anbelange. Ein Minimum an Kooperation und Bemühen um eine konstruktive, angst- und wertfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu erreichen, scheine trotz fachlicher Unterstützung seit fünf Jahren nicht zu gelingen, obwohl beide Eltern gute persönliche Ressourcen haben würden. Es sei fraglich, ob die Konsensfähigkeit beider Eltern je wieder möglich sei. Im Rahmen des Gutachtens habe auch kein gemeinsames Elternge- spräch stattfinden können (act. 78a S. 22 ff.). Mithin ist vorliegend von einer das übliche Ausmass übersteigenden Zerstrittenheit der Par- teien auszugehen. Da die Kooperationsfähigkeit der Eltern aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder sowie der geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten der El- tern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 mit Hinweisen) und be- sondere Beachtung verdient, ist eine gute Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern zwin- gende Voraussetzung für eine alternierende Obhut. Das Modell der alternierenden Obhut stellt hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder. Aus Gründen des Kindeswohls ist eine alternierende Obhut nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Verhältnis der Eltern nicht der- art konfliktreich ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 9). Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigen, dass sich die Eltern auch längerfristig nicht über Alltagsfragen be- treffend die Kinder werden absprechen und einigen können. Die alternierende Obhut würde zu Konflikten zwischen den Eltern führen, worunter die Kinder leiden würden. Dass – wie der Kläger behauptet – die Kommunikation zwischen den Parteien seit der Erstattung des Gut- achtens positiv verlaufen sei und sich die Beklagte noch kooperativer als vorher verhalte, wurde von der Beklagten an der Parteibefragung nicht bestätigt (act. 93 S. 2 f.) und beruht wohl eher auf der bis ins Detail durch Gerichte, Anwälte und den Beistand geregelten Betreu- ungsregelung der Kinder und weniger auf einer verbesserten Kooperationsfähigkeit der El- tern. Durch die Anordnung der alternierenden Obhut bestünde im vorliegenden Fall die Ge- fahr, dass sich die vorerwähnten Schwierigkeiten auch bei alltäglichen Entscheidungen Seite 12/65 häufen würden. Den Schlussfolgerungen der Gutachter, wonach eine alternierende Obhut, wie es sich der Kindsvater wünscht, aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre zumindest initial, möglicherweise auch auf längere Sicht schwierig realisierbar sein dürfte, ist zu folgen. Die gutachterliche Empfehlung, die Hauptbetreuung der Kinder bei der Kindsmutter zu belas- sen (act. 78a S. 23 f.) und in einem ersten Schritt die Ausdehnung des persönlichen Ver- kehrs zwischen dem Vater und den Kindern umzusetzen, um in einem zweiten Schritt über eine geteilte Obhut einen Konsens zu finden, macht Sinn und ist aufgrund der gesamten Um- stände auch angemessen. 3.2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Kinder F.________ und G.________ wei- terhin unter der Obhut der Mutter zu belassen sind. 3.3 Nachfolgend ist über das Besuchs- und Ferienrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils zu entscheiden. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was als "angemessener" persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 273 ZGB N 10; BGE 123 III 445; Ur- teil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5C.178/2006 vom 16. November 2006 E. 4.1.1). 3.3.1 Grundsätzlich wird für die Beurteilung des angemessenen persönlichen Verkehrs auf die mo- mentanen Verhältnisse abgestellt und darauf, wie die Betreuung bisher – nach der Trennung – geregelt worden ist. Aufgrund des am 19. Juli 2017 erstatteten Gutachtens über die Zutei- lung der elterlichen Sorge wurde die bisherige Besuchsrechtsregelung erweitert. Der Kläger betreut die Kinder momentan – wie vorliegend von der Beklagten beantragt – jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn. Zudem übernachten die Kinder – neu – zusätzlich am Donnerstag beim Vater. Diese Be- suchsrechtsregelung hat funktioniert und entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Kinder, ihren Vater mehr als nur jedes zweite Wochenende zu sehen (act. 78a S. 26). 3.3.2 In Bezug auf die Kommunikation der Eltern betreffend die Organisation und Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts wird im Gutachten festgehalten, dass diese fast ausschliess lich über die Anwälte der Eltern laufe. Der Besuchswochenendplan, der gerichtlich festgelegt worden sei, erweise sich als hilfreich (act. 78a S. 27). Aufgrund der Einschätzungen der Gut- achter sind klar festgelegte Betreuungspläne mit fest strukturierten Zeiten festzulegen, um die Diskussionen zwischen den Eltern zu verringern. Es ist daher sinnvoll, wenn der Vater die Kinder weiterhin (sofern aufgrund seiner künftigen Arbeitstätigkeit überhaupt möglich) jeweils direkt von der Schule abholt und sie wieder direkt in die Schule bringt. So kann e in Kontakt zwischen den Eltern weitestgehend vermieden werden. Demgemäss wird der Vater berech- tigt und verpflichtet, F.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Donners- tagnachmittag nach Schulschluss, bis Montagmorgen, vor Schulbeginn, sowie die andere Woche von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen, vor Schulbeginn, zu betreuen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeweils direkt in der Schule abzuholen und sie am Morgen direkt in die Schule zu bringen. Findet an diesen Tagen keine Seite 13/65 Schule statt, sind die Kinder um 18.00 Uhr am Wohnort der Mutter abzuholen, respektive um 08.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zurückzubringen. 3.3.3 Während der Kläger beantragt, die Kinder weiterhin während der Hälfte der Schulferien zu betreuen (act. 101 S. 2), beantragt die Beklagte, dem Kläger sei ein Ferienrecht von vier Wo- chen pro Jahr zuzusprechen (act. 102 S. 2). Die Kinder haben im Kanton Zug 14 Wochen Schulferien und haben bisher die Hälfte der Ferien mit ihrem Vater verbracht. Soweit es dem Kläger aufgrund seiner Erwerbssituation (vgl. dazu unten E. 6.4) in Zukunft möglich sein wird, die Kinder während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, ist an dieser Regelung – auch auf ausdrücklichen Wunsch der Kinder (act. 78a S. 26) – festzuhalten, zumal keine Gründe dagegen sprechen. Der Kläger wird somit berechtigt und verpflichtet, F.________ und G.________ während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich in die Ferien zu neh- men, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen ist. 3.3.4 Die Parteien beantragen übereinstimmend, der Kläger sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kon- taktieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb diese Regelung nicht weitergeführt werden sollte. Der Vater wird mithin berechtigt, F.________ und G.________ jeweils am Mitt- woch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. 3.3.5 Die Beklagte beantragt, dem Vater sei zu verbieten, ohne Einverständnis der Mutter aus- serhalb der Besuchsrechtsregelung zusätzliche Besuche und Kontakte mit den Kindern auf- zunehmen, ausgenommen es seien offizielle Schulanlässe und sonstige offizielle Termine. Nachdem vorliegend die Obhut der Mutter zugeteilt wurde und der persönliche Verkehr (Be- suchsrecht, Ferienrecht, telefonische Kontaktnahmen) zwischen Vater und Kinder geregelt wurde, besteht eine abschliessende Regelung über den Kontakt (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 273 ZGB N 2, wonach zum persönlichen Verkehr die ge- samte verbale und nonverbale Kommunikation gehört). Beide Elternteile sind verpflichtet, sich daran zu halten (s. auch Biderborst, Zu Besuch bei…, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz [Hrsg.], Kind und Scheidung – Symposium zum Familienrecht, Zürich 2006, S. 147 ff., 167 ff.). Die Beklagte behauptet, der Kläger begleite die Kinder regelmässig auf dem Schul- weg (act. 27 S. 45; act. 40 Rz 62). Der Kläger bestreitet dies und macht geltend, er habe sich stets an die Besuchsregelung gehalten (act. 34 Rz 71). Zurzeit bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass der Kläger aktuell oder inskünftig die Kinder – ausserhalb seiner Betreu- ungszeiten – auf dem Schulweg begleitet oder er sie sonst kontaktiert, weshalb das von der Beklagten beantragte Kontaktverbot abzuweisen ist. Im Übrigen führte selbst die Beklagte gegenüber den Gutachtern aus, dass sie jeweils die Kinder kurz anrufe, wenn sie mit dem Vater in den Ferien seien (act. 78a S. 10 unten). Spontane – nicht systematische – Kontakte ausserhalb der Betreuungszeiten in dieser Art sind schliesslich auch nicht zu verbieten (s. auch Biderbost, a.a.O., S. 168 f.). 3.4 Sodann ist über die mit Entscheid vom 2. April 2014 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft zu entscheiden. 3.4.1 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Erfordern es die Seite 14/65 Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist immer dann – auch ohne ausdrücklichen Antrag – anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil Schwierigkeiten ergeben. Anlass zur Anordnung dieser Massnahme besteht vor allem dann, wenn sich derartige Schwierigkeiten bereits im Laufe des Trennungsverfahrens der Eltern gezeigt haben (vgl. BGE 108 II 373). Jede Kindesschutzmassnahme setzt voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Mas- snahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit ist stets die mildeste Massnahme zu wählen. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist dann anzu- ordnen, wenn die Eltern mit keiner anderen Möglichkeit zu einer Gestaltung des persönlichen Verkehrs, welche dem Kindeswohl Rechnung trägt, angehalten werden können. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass ein Beistand durch Aufklä- rung, organisatorische Unterstützung, Vermittlung, Beziehungsarbeit und Motivation die El- tern zur einvernehmlichen Beziehungsgestaltung mit dem Kind gewinnen kann. 3.4.2 Während der Kläger die Weiterführung der Beistandschaft beantragt, spricht sich die Be- klagte für deren Aufhebung aus. Es ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Konflikten gekommen ist. Insbesondere in Bezug auf die Übergabe der Kinder konnten die Parteien in der Vergangenheit keinen Konsens finden. 3.4.3 Gemäss Bericht des Beistands P.________ vom 4. Mai 2016 für die Periode vom 21. Ja- nuar 2014 bis 31. Januar 2016 benötigten die Parteien in Bezug auf die Übergabe der Kinder klare Regelungen durch die KESB (act. 102/251a S. 3). Die ursprüngliche Kindeswohlgefähr- dung, die zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, sei jedoch nicht mehr aktuell. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die anhaltenden Streitereien der Eltern langfristig die Kin- der in ihrer Entwicklung gefährden würden. So lange aber keine gemeinsamen Elterngesprä- che möglich seien, könne er mit den Eltern auch nicht an der Vermeidung einer solchen Ge- fährdung arbeiten. Die Weiterführung der Beistandschaft scheine nicht verhältnismässig. Deshalb beantrage er die Aufhebung der Beistandschaft (act. 102/251a; act. 102/251b). 3.4.4 Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lässt behördliches Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme er- scheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Miss- stände erreichen lässt. Da seit über drei Jahren eine akute Kindeswohlgefährdung verneint wird (vgl. act. 102/251a) und die Beistandschaft zu keiner Verbesserung der Streitereien und Kommunikationsprobleme der Eltern geführt hat, erscheint eine Weiterführung – entgegen der gutachterlichen Einschätzung (act. 78a S. 28) – nicht verhältnismässig. Dies auch auf- grund des Umstandes, dass die Parteien – so der Kläger an der Parteibefragung – den letz- ten Termin mit dem Beistand am 10. Mai 2016 wahrgenommen hätten. Die mit Entscheid vom 2. April 2014 (Verfahren ES 2012 627) errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft ist daher aufzuheben. Seite 15/65 3.5 Wie unter nachfolgender E. 6.4 noch auszuführen sein wird, ist der Kläger finanziell nicht in der Lage, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ zu bezahlen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 4. In einem nächsten Schritt ist über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 5–6), sodann ist die güterrechtli- che Auseinandersetzung durchzuführen (E. 8–12) und zuletzt sind die Ansprüche aus der be- ruflichen Vorsorge zu regeln (E. 13; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2). 5. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 13'659.30 für den Fall zu bezahlen, dass die allei- nige Obhut (wider Erwarten) der Beklagten zugeteilt werde. Demgegenüber beantragt die Beklagte, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Un- terhalt schulden würden. 5.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines an- gemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte ge- mäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjeni- gen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzu kommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgaben- teilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. 5.2 Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich da- ran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortfüh- rung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1; 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unter- haltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung e nt- zieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätz- lich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Be- stimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann inde ssen Seite 16/65 verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewen- det werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haus- halt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung (BGE 140 III 485 E. 3.3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berech- nen ist, eine Rechtsfrage. Haben im Scheidungsverfahren aber beide Parteien den nachehe- lichen Unterhalt übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt, er- scheint es als willkürlich, wenn das Gericht auf die zweistufige Methode abstellt (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016). 5.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsma- xime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte hat glaubhaft zu machen, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Stan dards be- nötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und bezif- fern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweich- lich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf die Ehe- gattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt einge- klagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositi- onen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3; 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4). 5.4 Die am tt.mm.2006 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung im mm.2012 (vgl. act. 27 Rz 45) rund sechs Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. 5.4.1 Die Beklagte bringt bezüglich des gelebten Standards vor, die Parteien hätten ihren hohen Lebensstandard erst gelebt, als die Beklagte das erste Mal im September 2011 Dividenden- zahlungen erhalten habe. Zuvor hätten die Parteien von einem normalen Mittelsta ndseinkom- men gelebt und sich alle Kosten geteilt. Die Parteien hätten somit nur während eines Jahres (von September 2011 bis zur Trennung im Oktober 2012) einen hohen Lebensstan dard ge- pflegt, weshalb nicht auf den zuletzt gelebten hohen, sondern vielmehr auf einen normalen Standard abzustellen sei (act. 27 Rz 53). 5.4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Wei- terführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 137 III 102 Seite 17/65 E. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Die Unterhaltsrechtsprechung knüpft an den zuletzt gelebten Standard an, auch wenn dieser nur sehr kurz gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3). 5.4.3 Entscheidend ist mithin der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard; abgestellt wird auf den Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Da beide Parteien nach der ein- stufig-konkreten Methode rechnen und diese bereits im Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangte, ist diese Methode auch für das Scheidungsverfahren zu berücksichtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass den Ausführungen des Klägers, wonach sein Bedarf bereits im Ehe- schutzverfahren festgelegt worden und auch im Scheidungsverfahren massgebend sei und nicht neu berechnet werden müsse (act. 34 Rz 139–140), nicht gefolgt werden kann. Der Eheschutzentscheid ist nicht präjudizierend für den Scheidungsentscheid und bindet damit das Scheidungsgericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4). Der monatliche Bedarf der Parteien und der Kinder beziffert sich wie folgt (in CHF): Kläger Beklagte F.________ G.________ Grundbetrag (verdoppelt) 2'400.00 2'700.00 1'200.00 800.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 3'700.00 4'317.00 0.00 0.00 Anteil der Kinder an den Wohnkosten 0.00 -1'440.00 720.00 720.00 Amortisation Festhypothek 0.00 1'500.00 0.00 0.00 Gartenunterhalt 0.00 133.00 0.00 0.00 Krankenversicherung (KVG & VVG) 388.00 350.00 124.00 124.00 Fahrzeug 326.00 568.00 0.00 0.00 Mittagstisch und Mathi Blitz F.________ 0.00 0.00 423.00 330.00 Hobbies 0.00 0.00 58.00 95.00 Ferien 1'000.00 0.00 0.00 0.00 Deutschkurs 0.00 393.00 0.00 0.00 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 0.00 2'040.00 0.00 0.00 Diverse Versicherungen 0.00 129.00 0.00 0.00 Steuern 1'400.00 2'750.00 0.00 0.00 Ferienwohnung Q.________ 0.00 1'490.00 0.00 0.00 Steuern Q.________ 0.00 159.00 0.00 0.00 Total 9'214.00 15'089.00 2'525.00 2'06900 5.4.4 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken: • Grundbetrag: Trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode sind gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 108). Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtli- nien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00 und für eine mit unmündigen Kindern CHF 1'350.00. Der Grundbetrag für Kin- der im Alter von F.________ beträgt CHF 600.00 für jene im Alter von G.________ CHF 400.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Seite 18/65 Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats - und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse (der Familie standen vor der Trennung der Parteien monatlich USD 50'691.00 oder rund CHF 49'500.00 [http://fxtop.com/de/historische- wechselkurse.php; Wechselkurs am 1. August 2012] aus Dividendenerträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung [act. 40 Rz 114]) und des während der Ehe gelebten Standards der Parteien rechtfertigt es sich vorliegend, wie vom Kläger beantragt (act. 101 Rz 8), den Grundbetrag zu verdoppeln (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3). • Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Der Kläger beantragt die Anrechnung von Wohnkosten in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat. Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 (Verfahren Z2 2014 20 und Z2 2014 21) und reicht als Beleg den Mietvertrag ein (act. 1/18 im Verfahren ES 2017 670). Der Kläger begründet die hohe Miete damit, dass diese dem ehelichen Standard entspreche. Die Beklagte bewohne ein 7,5-Zimmer-Haus, welches die Parteien während der Ehe erworben hätten und daher zum ehelichen Standard gehört habe. Die aktuelle Wohnung des Klägers würde nicht ansatzweise denselben Stadard bieten, wie das durch die Beklagte bewohnte Haus. Zudem gehe aus dem Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge hervor, dass sich die Kinder in dieser Wohnung wohl fühlen würden und sehr glücklich seien. Ein erneuter Wegzug würde die vorhandene Stabilität der Kinder stark gefährden (act. 1 Rz 31 im Verfahren ES 2017 670). Dem entgegnet die Beklagte, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, eine Wohnung zu mieten, welche den Komfort eines Hotels biete. Mietkosten von CHF 3'700.00 seien schlichtweg überrissen. Ein Mietzins von maximal CHF 1'800.00 sei angemessen (act. 1 Rz 20 und Rz 34 im Verfahren ES 2017 670). Gemäss Mietvertrag beträgt die monatliche Miete des Klägers inkl. Nebenkosten CHF 3'700.00 (act. 1/18 im Verfahren ES 2017 670). Weitere Nebenkosten hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht belegt. Die Wohnkosten der Beklagten von total 4'317.00 (= CHF 4'010.00 Hypothek ohne Amortisation [act. 5/12b] + CHF 236.00 Wasser und Strom [act. 5/13 im ES 2017 670] + CHF 71.00 Gebäudeversicherung [act. 5/15 im ES 2017 670] alle im Verfahren ES 2017 670) sind belegt. Davon ist rund ein Drittel (= CHF 1'440.00) für die Wohnkosten der beiden Kinder in Abzug zu bringen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsberechnung, in FamPra.ch 01/2017, S. 175). Für die Amortisation der Festhypothek bezahlt die Beklagte monatlich CHF 1'500.00 (act. 5/12b im Verfahren ES 2017 670). • Gartenunterhalt: Die Beklagte macht Kosten von CHF 376.00 pro Monat für Gartenunterhalt geltend (act. 5/17 im Verfahren ES 2017 670). Die auf der Abrechnung des Gärtners enthaltenen Kosten für Material sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Zudem ist der Gesamtaufwand für den Gärtner auf zwölf und nicht nur auf fünf Monate zu verteilen. Dies Seite 19/65 ergibt monatliche Kosten für den Gartenunterhalt von CHF 133.00 (= CHF 1'600.00 [40 Std. x CHF 40.00] / 12 Monate). • Krankenkasse: Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung des Klägers für das Jahr 2018 in der Höhe von CHF 349.00 sind ausgewiesen (act. 1/25 im Verfahren ES 2017 670). Der Kläger führt aus, er habe seine Zusatzversicherung kündigen müssen, da diese von der Sozialhilfe nicht übernommen werde. Die Zusatzversicherung gehöre jedoch aufgrund des gehobenen Lebensstandarts während der Ehe zu seinem Bedarf (act. 1 Rz 30 im Verfahren ES 2017 670). Dem Kläger sind die Prämien der Zusatzversicherung anzurechnen. Es ist diesbezüglich von den Kosten des Jahres 2017 von monatlich CHF 39.00 auszugehen (act. 1/26 im Verfahren ES 2017 670). Die Krankenkassenprämien der Beklagten und von F.________ und G.________ sind belegt (act. 5/23a–23b im Verfahren ES 2017 670). • Ungedeckte Behandlungskosten: Die Beklagte macht ungedeckte Zahnarztkosten von monatlich CHF 83.00 geltend (act. 5 S. 39). Die von ihr eingereichten Zahnarztrechnungen datieren aus den Jahren 2013 bis Mitte 2015 (act. 5/24 im Verfahren ES 2017 670). Aktuelle Rechnungen aus den Jahren 2016 bis 2018 hat die Beklagte nicht eingereicht. Die Kosten sind mithin nicht genügend substantiiert. • Fahrzeug: Der Kläger beantragt die Anrechnung von CHF 800.00 (act. 1 Rz 48 im Verfahren ES 2017 670). Die Prämien für die Motorfahrzeugversicherung von monatlich CHF 283.00 sowie die Verkehrssteuer von monatlich CHF 43.00 sind ausgewiesen (act. 1/28 im Verfahren ES 2017 670). Was die geltend gemachte Leasingrate von monatlich CHF 689.30 anbelangt, handelte es sich um ein Leasing über 48 Monate, welches am 1. Januar 2014 begann und demnach seit Januar 2018 abbezahlt ist (act. 1/23). Die Leasingraten sind dem Kläger mithin nicht im Bedarf anzurechnen. Weitere Fahrzeugkosten hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat monatliche Fahrzeugkosten von total CHF 368.00 (= CHF 252.00 Versicherung + CHF 66.00 Verkehrssteuer + CHF 50.00 Reifenwechsel [act. 5/26 im Verfahren ES 2017 670]) belegt. Zudem macht die Beklagte Benzinkosten von CHF 200.00 pro Monat geltend (act. 5 S. 40 im Verfahren ES 2017 670), was vorliegend angemessen ist. Die Kosten für den Service können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um wiederkehrende Kosten handelt. • Mittagstisch und Mathi Blitz: Die Kosten für die Mathematik Nachhilfe für F.________ von monatlich CHF 198.00 sind belegt (act. 5/29 im Verfahren ES 2017 670). Der Mittagstisch für F.________ kostet monatlich CHF 225.00, der Mittagstisch sowie die Randzeitenbetreuung für G.________ monatlich CHF 330.00 (act. 93/7). • Hobbies: Kosten für Hobbies von F.________ von monatlich total CHF 58.00 (= CHF 30.00 Pfadi + CHF 28.00 Tennis) und für G.________ von monatlich total CHF 95.00 (= CHF 33.00 Gitarrenunterricht + CHF 30.00 Pfadi + CHF 32.00 Tennis) sind ausgewiesen (act. 27 Rz 58.7; act. 5/27 im Verfahren ES 2017 670). Bei den Kosten für den Kauf der Gitarre für G.________ (act. 40/225) handelt es sich um eine einmalige Anschaffung, die nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist. Die geltend gemachte Miete der Skiausrüstung (act. 5/28 im Verfahren ES 2017 670) ist im verdoppelten Grundbetrag enthalten. Seite 20/65 • Steuern: Der Kläger macht Steuern von monatlich CHF 1'700.00 geltend, welche nicht belegt sind. Die Angaben im selbst ausgefüllten Berechnungsblatt betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die Bundessteuer 2015 (act. 21/104) enstsprechen nicht den tatsäch- lichen Einkommensverhältnissen des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wohl momentan aufgrund fehlenden Einkommens und seiner Vermögenssituation nur geringe Steuern bezahlt. Da es ihm jedoch zumutbar ist, ab sofort (vgl. dazu unten E. 6.4) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihm einen ähnlichen Lohn wie vor der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit bei der R.________S.A. (vgl. unten E. 6.2.4) einbringt, sind ihm Steuern in der Höhe von ermessensweise CHF 1'400.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen. Die Beklagte macht Kantons- und Gemeindesteuern von monatlich CHF 4'557.00 in N.________ und CHF 155.00 in Q.________ geltend (act. 40 Rz 179). Es liegen jedoch weder definitive Steuerab-rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern N.________ aus dem Jahr 2016 noch aus dem Jahr 2017 vor. Aus der "Übersicht Steuerforderungen 2013 – 2017" (act. 102/253) sind lediglich die provisorischen Steuerforderungen sowie handschriftliche Notizen über die Höhe der definitiven Forderungen ersichtlich (Kantons- und Gemeindesteuern 2017 "final ~ 33'000" [act. 102/253]). Auf diese Angabe ist abzustellen, zumal die Höhe der Steuerforderung angemessen erscheint. Die Kantons- und Gemeindesteuern Q.________ betragen CHF 159.00 pro Monat (act. 102/254a und 254b). • Ferien: Der Kläger beantragt die Anrechnung von CHF 1'900.00 für Ferien, da die Familie überdurchschnittlich viel gereist sei (act. 101 Rz 8). So habe die Familie im Jahr 2011 im Januar vier Tage in Gstaad im Hotel Palace verbracht, im Februar seien sie nach Hampshire, England, gereist und Ostern hätten sie in Cernobbio in einem Luxushotel verbracht. Zudem seien sie für zwei Wochen nach Enland geflogen. Im Juli seien sie zwei Wochen in St. Maxime und eine Woche in Opio in der Provence gewesen, sowie von Mitte Oktober bis Mitte Dezember acht Wochen in der dominikanischen Republik und in Florida (act. 21 Rz 73.1). Die Beklagte entgegnet, es treffe zwar zu, dass die Familie kurz vor der Trennung etwas häufiger gereist sei, weil die Ehe bereits gekrieselt habe und die Parteien so versucht hätten, die Ehe am Leben zu erhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis im September 2011 nur über vier Wochen Ferien pro Jahr verfügt habe. Die Parteien hätten davon jeweils eine Woche in England, eine Woche in den Skiferien, wobei die Parteien üblicherweise eine Ferienwohnung gemietet hätten, und zwei Wochen an der Sonne ver- bracht. In den Sommerferien in Frankreich seien immer auch die Eltern der Beklagten dabei gewesen, welche einen Teil der Kosten getragen hätten. Bei den Ferien in England habe es sich um Familienbesuche und nicht um Ferien gehandelt (act. 27 Rz 55). Wie die Beklagte richtigerweise ausführt, stellen Familienbesuche keine Ferien im eigentlichen Sinne dar. Die Kosten für Flüge und Unterkünfte in England sind daher nicht zu berücksichtigen. Hingegen konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass es sich beim Aufenthalt im Palace Hotel Gstaa d um ein Geburtstagsgeschenk an den Kläger gehandelt habe. Der vom Kläger eingereichte Auszug seiner Kreditkartenabrechnung weist einen Aufenthalt im Palace Hotel Gstaad im Wert von CHF 7'629.40 aus (act. 34/178). Die weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach die Reise in die dominikanische Republik und nach Florida nur gemacht wurde, weil die Beklagte ihre Stelle bei der S.________AG aufgegeben und sich die Familie eine Familienauszeit habe nehmen wollen, ist in Bezug auf die Feststellung der bisherigen Auslagen für Reisen grundsätzlich ohne Belang. Die Aufenthalte in Punta Cana für CHF 10'648.00, in Opio für CHF 5'348.00 sowie in Florida für rund CHF 2'480.00 konnte der Kläger nachweisen (act. 21/101; act. 21/102). Der Kläger hat demnach Auslagen für Reisen Seite 21/65 der Familie im Jahr 2011 von gesamthaft CHF 26'105.40 nachgewiesen, was einem monatlich Betrag von rund CHF 2'175.00 entspricht. Für das Jahr 2012 konnte der Kläger eine Reise nach Bodrum für CHF 5'359.00 im Juni, eine weitere Reise im März nach Valmorel für CHF 14'328.00 sowie einen Aufenthalt im Europa- park für rund CHF 627.00 (EUR 522.00, vgl. http://fxtop.com/de/historische-wechsel- kurse.php; Wechselkurs am 5. Juli 2012) urkundlich nachweisen. Dies ergibt Kosten für Fe- rien und Reisen von Januar bis zur Trennung der Parteien im Oktober 2012 in der Höhe von CHF 20'314.00 oder monatlich rund CHF 2'257.00 (= CHF 20'314.00 / 9 Monate bis Septem- ber 2012). Weiter macht der Kläger erhebliche Auslagen für die Verpflegung und Ausflüge während der Ferien geltend, welche aus diversen Kreditkartenabrechnungen hervorgehen würden. Die Kreditkartenabrechnungen der Beklagten würden zudem zeigen, dass die Familie mehr als einmal nach Übersee gereist sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Familie pro Jahr weit über CHF 50'000.00 für Wochenendtrips und Ferien ausgegeben habe. Es recht- fertige sich deshalb, dem Kläger einen monatlichen Betrag von CHF 1'900.00 anzurechnen (act. 21 Rz 73.3 und 73.4). Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO schreibt vor, dass die Klageschrift die Tatsachenbehauptungen zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet das, dass die klagende Partei die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen hat (Behauptungslast). Dabei sind die Tatsa- chenbehauptungen substantiiert, das heisst so präzise und detailliert vorzutragen, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann. Eine mangelhafte Substan- tiierung der Klage führt zu einem abweisenden Sachurteil (BGE 133 III 43 E. 4.3; 127 III 365 E. 2; Dolge, Anforderungen an die Substantiierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Be- weisen, 2013, S. 22 ff.; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 20 ff.; je mit Hinweisen). Dieser Behauptungs- und Substantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift (und der Replik) nachzukommen. Tatsachen müssen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist in der Regel ungenügend (Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018; 4A_264/2015 vom 10. Au- gust 2015 E. 4.2.2; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 27). Das Bundesgericht verlangt indessen nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwin- gend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls dann ungenügend, wenn die Beilage für sich selbst nicht erlaubt, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilage in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert wird. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift be- hauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschriften als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es darf Seite 22/65 kein Interpretationsspielraum entstehen, die Beilagen müssen vielmehr selbsterklärend sein und genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2). In der Klageschrift beschränkt sich der Kläger darauf, zur Begründung weiterer Kosten im Zu- sammenhang mit den Ferien pauschal auf die Kreditkartenabrechnungen der Beklagten (act. 1/63–65 im Verfahren ES 2012 627) zu verweisen. Es wäre dem Kläger oblegen, die geltend gemachten Kosten in der Klage bzw. Replik zu behaupten und zu substantiieren. Mit dem pauschalen Verweis, weitere Kosten seien aus den Kreditkartenabrechnungen ersicht- lich, genügt der Kläger den Substantiierungserfordernissen nicht. Der Kläger konnte somit monatliche Kosten für Ferien und Reisen von CHF 2'216.00 für die ganze Familie nachwei- sen (= CHF 2'175.00 + CHF 2'257.00 / 2). In Anbetracht dessen, dass bei Reisen mit einer Familie pro Person etwas tiefere Kosten anfallen und die Beklagte für sich und die Kinder keine Auslagen für Ferien und Reisen geltend macht, ist dem Kläger ein Betrag von CHF 1'000.00 anzurechnen. • Deutschkurs: Die Beklagte besucht Deutschlektionen und macht dafür CHF 395.00 pro Monat geltend. Belegt sind Kosten im Jahr 2017 von CHF 4'720.00, mithin monatlich CHF 393.00 (= CHF 560.00 [act. 102/256a] + CHF 480.00 [act. 102/256b, ohne Kosten für das Buch] + CHF 3'680.00 [act. 102/256c]), welche der Beklagten im Bedarf anzurechnen sind. • AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Da der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat (vgl. unten E. 6.4), sind ihm keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige im Bedarf anzurech- nen. Die Beklagte hat im Jahr 2015 monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von CHF 1'982.00 bezahlt (act. 102/252b). Als Grundlagen für die Berechnung der Bei- träge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Ren- teneinkommen (act. 102/252c). Da die Beklagte keine Unterhaltszahlungen erhält, dient für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO das Vermögen der Beklagten als Be- rechnungsgrundlage. Das Vermögen der Beklagten nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids beträgt weit mehr als der Maximalbetrag von CHF 8,4 Mio. Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 1'992.00 auszugehen (Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO [act. 102/252c]). Hinzu kommen Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 %. Der Beklagten sind daher die von ihr geltend gemachten Kosten von CHF 2'040.00 anzurechnen. • Zusätzliche Versicherungen: Im Eheschutzverfahren hatte der Kläger Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung sowie Ferien- und Annullationskosten- versicherung geltend gemacht, welche das Gericht mit CHF 150.00 im Bedarf des Klägers berücksichtigte. Im Scheidungsverfahren hat der Kläger erneut Rechnungen aus dem Jahr 2011 dieser Versicherungen als Belege eingereicht und beantragt monatlich CHF 150.00 (act. 21/96–98). Diese Belege sowie der pauschale Verweis auf das obergerichtliche Urteil genügen den Substantiierungserfordernissen nicht. Es hätte dem Kläger oblegen, diese Kosten mit aktuellen Rechnungen oder Policen aus den Jahren 2017 oder 2018 zu belegen. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für diverse Versicherungen (Hausratver- Seite 23/65 sicherung N.________ und Q.________, Privathaftpflichtversicherung, Gebäude- sachversicherung und Unvallversicherung) von CHF 129.00 pro Monat sind mit aktuellen Prämienrechnungen belegt (act. 5/16 im Verfahren ES 2017 670). • Ferienwohnung Q.________: Die von der Beklagten geltend gemachten monatlichen Kosten für die Wohnung in Q.________ von CHF 49.00 für Kurtaxen, CHF 654.00 für die Hypothek, CHF 375.00 für die Amortisation sowie weitere Nebenkosten von CHF 412.00 (act. 5/11; act. 5/12a; act. 5/22 im Verfahren ES 2017 670) sind ausgewiesen und der Beklagten im Be- darf anzurechnen. 5.4.5 Folgende von den Parteien geltend gemachte Kosten können im Bedarf nicht berücksichtigt werden: • Billag: Die Kosten für die Billag sind im verdoppelten Grundbetrag enthalten. • Fensterreinigung: Die von der Beklagten eingereichte Rechnung für die Reinigung der Fens- ter und Lamellen in Höhe von CHF 1'900.00 datiert vom 28. November 2014 (act. 5/19 im Verfahren ES 2017 670). Eine aktuelle Rechnung hat die Beklagte nicht eingereicht. • Diverse Rechnungen Liegenschaftenunterhalt: Die Beklagte reicht diverse Reparaturrech- nungen für Waschmaschine, Storen, Flachdach, etc. ein (act. 5/20 im Verfahren ES 2017 670). Dabei handelt es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen, sondern u m einmalige Reparaturarbeiten, die nicht im Bedarf berücksichtigt werden können. Solche Rechnungen sind mit dem doppelten Grundbetrag abgedeckt. • Telekommunikation: Kosten für Telekomunikation und Internet sind bereits im doppelten Grundbetrag enthalten. 6. In einem nächsten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln. 6.1 Der Kläger geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt momentan von der Sozialhilfe. Die Beklagte hat Ende September 2011 ihr Arbeitsverhältnis bei der S.________AG aufgegeben und geht heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Als Einkom- men sind ihr die Dividenden aus den Aktien der S.________AG anzurechnen. Im Jahr 2015 erhielt die Beklagte Dividenden in der Höhe von USD 695'836.00, im 2016 wurden keine Divi- denden ausgeschüttet (act. 27/101; act. 40 Rz 114; act. 93/6), im Jahr 2017 total USD 238'000.00, was rund CHF 231'350.00 entspricht (act. 102 Rz 2.1.7; act. 93/4; act. 93/5). Geht man von den letzten Dividendenzahlungen aus dem Jahr 2017 aus, ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 19'280.00 (zzgl. allfälligem Vermögensertrag auf freiem Vermögen). Damit vermag die Beklagte ihren sowie den Bedarf von F.________ und G.________ von CHF 19'083.00 (= CHF 19'683.00 – CHF 300.00 Kinderzulagen pro Kind [vgl. act. 27/72], welche vorab vom Bedarf der Kinder abzuziehen sind, vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, S. 578) gerade zu decken. Seite 24/65 6.2 Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger seinen gebührenden Bedarf selber finanzieren kann; der Vorrang der Eigenver- sorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. 6.2.1 Zusammengefasst stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, ihm sei nicht zumutbar, für seinen Bedarf selber aufzukommen, da er heute 56-jährig sei und ihm bereits aufgrund seines Alters die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Seine letzte Anstellung in einem Vollpensum habe im Januar 2009 geendet. Danach habe er die T.________ gegründet, für welche er vom 14. Mai 2010 bis 26. Septem-ber 2012 gearbeitet habe. Dies jedoch nur maximal 30 Minuten täglich. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass er sich während dieser Zeit um die Kinder und den Haushalt kümmere. Seitdem habe er nicht mehr im Erwerbsleben gestanden. Gerade die Rohstoffbranche sei einem stetigen und schnellen Wandel unterworfen, so dass man infolge des technischen Fortschritts bereits nach wenigen Jahren oder Monaten der Abwesenheit nicht mehr mithalten könne. Er sei daher nicht in der Lage, Einkünfte zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Auf der anderen Seite sei die Beklagte zweifellos leistungsfähig (act. 21 Rz 60–61; act. 34 Rz 129). 6.2.2 Demgegenüber rechnet die Beklagte dem Kläger ein hypothetisches Einkommen an und führt aus, er müsse für seinen Bedarf selber aufkommen. Das Alter des Klägers sei bereits im Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts und im Urteil des Obergerichts Zug berücksich- tigt worden. Es sei somit vorhersehbar gewesen und könne heute nicht erneut berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als dass der Kläger seine bis heute andauernde Arbeits - losigkeit selbst zu verschulden habe (act. 102 Rz 2.1.5). Zudem habe die Ehe der Parteien nur gerade sechs Jahre gedauert. Bei der Trennung sei der Kläger 50 Jahre alt gewesen. Selbst bei langer Ehedauer mit traditioneller Rollenteilung tendiere das Bundesgericht dazu, eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ab 50 Jahren als zumutbar zu erachten (act. 27 Rz 45). Der Kläger verfüge über eine gute Ausbildung und sei stets berufstätig gewesen. Er habe die Arbeit bei der T.________ nicht nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt, sondern sehr viele Trades abgeschlossen und oft viele Stunden in seinen Büroräumlichkeiten in Zug verbracht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger immer erwerbstätig gewesen sei. Insbesondere habe keine Abmachung der Parteien bestanden, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit aufgebe, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. In der Rohstoffbranche sei zudem der technische Fortschritt, wenn überhaupt, so minim, dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben problemlos zumutbar sei (act. 27 Rz 42 und Rz 47). 6.2.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei han- delt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkom- men überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet wer- den kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein Einkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstä- tigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während Seite 25/65 der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben kann auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründe n wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeits- marktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2.4 Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Kläger absolvierte von 1980 bis 1983 eine kaufmännische Lehre mit anschliessender vierjähriger Ausbildung zum Aussenhandelsfachmann. Danach war der Kläger bis im Mai 2009 im Rohstoffhandel tätig, zuletzt bei der R.________S.A. (act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670). In seiner Anstellung bei der R.________S.A. versteuerte der Kläger im Jahr 2006 einen Nettojahreslohn von CHF 126'2562.00 (act. 34/183), im Jahr 2007 von CHF 153'570.00 (act. 34/184) sowie im Jahr 2009 von CHF 146'693.00 (wobei darin auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 enthalten sind). Seit dem Abschluss seiner Ausbildung bis ins Jahr 2009 ging der Kläger immer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach; etwas anderes hat er nicht behauptet. Er verfügt demnach über eine grosse Berufserfahrung. Nach der Beendigung der Arbeitsstelle bei der R.________S.A. bezog der Kläger während 13 Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Mai 2010 gründete er die T.________. Wann der Kläger seine selbständige Erwerbstätigkeit effektiv aufgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gemäss Ausführungen des Klägers hat er die selbständige Erwerbstätigkeit im September 2012 eingestellt (vgl. Lebenslauf act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670), was die Beklagte bestreitet. Aus dem Kontoauszug per 31. Dezember 2012 ist ersichtlich, dass die T.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte tätigte (act. 20/53 im Verfahren ES 2012 627). Die Beklagte reichte ein Schreiben der U.________AG ein, welches bestätigt, dass der Kläger für die U.________AG bis 2013 Marktanalysen tätigte (act. 27/73). Ohne Belang ist grundsätzlich, wie gross der zeitliche Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit war oder ob der Kläger aus dieser Tätigkeit einen Gewinn erzielt hat. Bei einem Erwerbsunterbruch von rund viereinhalb Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Das vom Kläger vorgebrachte Alter von heute 56 Jahren spricht nicht gegen die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der Wiederaufnahme ist zudem nicht das Alter bei der Scheidung, sondern vielmehr jenes im Zeitpunkt der effektiven Trennung der Parteien im mm.2012. Damals war der Kläger 50- jährig. Ein dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbs-leben ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit 50 Jahren denn auch zumutbar (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 70). Zudem ist der Kläger gemäss eigenen Ausführungen gesund (act. 93 Ziff. 11). 6.2.5 Ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt im Wesentlichen auch davon ab, wie die Rollenverteilung in der Ehe ausgestaltet war und ob der Kläger allenfalls auf die Fortführung der Versorgungsgemeinschaft bzw. dem Beistand der Beklagten vertrauen durfte (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. Au- gust 2017 E. 7.3). Seite 26/65 6.2.5.1 Die Parteien machen bezüglich der vereinbarten Rollenverteilung während der Ehe diamet- rale Ausführungen. Während der Kläger behauptet, er habe nach der Aufgabe seiner Arbeits- tätigkeit per 23. Januar 2009 die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen (act. 21 Rz 21.1), entgegnet die Beklagte, sie habe vorerst ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % und später ganz aufgeben, um sich um die beiden Kinder zu kümmern (act. 27 Rz 45). 6.2.5.2 Unbestritten ist, dass F.________ und G.________ während des Zusammenlebens der Par- teien, als beide noch Vollzeit berufstätig waren, durch Drittpersonen (Spielgruppe bzw. Kin- derkrippe) betreut wurden. Ab 1. Januar 2009 reduzierte die Beklagte unbestrittenermassen ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 %. Der Kläger beendete per 23. Januar 2009 seine Ar- beitsstelle bei der R.________S.A. Ob der Kläger diese Stelle freiwillig aufgab oder ob er vom Arbeitgeber entlassen wurde, kann für die nachfolgende Beurteilung offen bleiben. Aus den eingereichten Rechnungen der Kinderkrippe V.________ ist ersichtlich, dass die Kinder bis Oktober 2011 vier Tage pro Woche in der Kinderkrippe betreut wurden. Danach redu- zierte sich die Betreuung durch die Kinderkrippe noch auf zwei bis drei Tage pro Woche (act. 27/59–63). Eine Reduktion der Drittbetreuung der Kinder aufgrund der Aufgabe der Ar- beitstätigkeit durch den Kläger per 23. Januar 2009 ist nicht ersichtlich, zumal die Kinder ab Februar 2009 weiterhin von Montag bis Donnerstag die Kinderkrippe besuchten und der Klä- ger nach der Aufgabe seiner Festanstellung die T.________ gründete. So führt der Kläger aus, er sei dieser Tätigkeit nachgegangen, während die Kinder in der Krippe respektive im Kindergarten gewesen seien (act. 21 Rz 19.3). Aus dem Schreiben der U.________AG vom 19. März 2013 sowie aus zwei E-Mails des Klägers geht hervor, dass der Kläger mit der T.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte für die U.________AG abwickelte (vgl. act. 27/66; act. 27/68a–b) und auch im Jahr 2013 noch täglich Marktinformationen der U.________AG abgab (act. 21/55; act. 27/73). Auch nach der Aufgabe der (selbständigen) beruflichen Tätigkeit durch den Kläger wurde an diesem Betreuungsmodell nichts geändert, obwohl der Kläger nun ganztägig zu Hause war. Dass der Kläger den Haushalt führte und die Kinder in den Kindergarten bzw. die Krippe brachte, führt nicht automatisch dazu, die Haupt- bezugsperson der Kinder zu sein. Dies wäre vielmehr der Fall gewesen, wenn er die Kinder, sofern sie nicht aufgrund des Alters bereits den Kindergarten besuchten, tatsächlich ganztä- tig zu Hause betreut hätte. Dies wurde aber ganz offensichtlich nicht gemacht und war von den Parteien auch nicht gewollt. Ehebedingte Nachteile erlitt der Kläger dadurch kaum. Selbst wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, dass ihm nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung und Haushaltsführung oblag, würde diese Aufgabenteilung aufgrund der relativ kurzen Dauer von rund vier Jahren, d.h. von der Aufgabe der Anstellung im Januar 2009 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft im März 2013, kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Hausgattenehe begründen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 58 ff.). 6.2.5.3 Um nachzuweisen, dass sich der Kläger während des Zusammenlebens um die Kinder ge- kümmert habe, beantragt er die Befragung diverser Zeugen (insbesondere Nachbarn, ehe- malige Arbeitskollegen des Klägers sowie die Gruppenleiterin der Kinderkrippe [act. 21 Rz 19.2 und Rz 19.4]). Das Gericht kann nach Massgabe der antizipierten Beweiswürdigung von einer Berücksichtigung der angebotenen Beweise absehen. Insbesondere ist die antizi- pierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht aufgrund anderer, bereits abgenomme- ner Beweise schon zu einem Ergebnis gelangt ist und davon ausgeht, dass weitere Seite 27/65 Abklärungen am massgeblichen Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (Urteil des Bun- desgerichts 4C_469/2004 vom 17. März 2005 E. 1.3; BGE 122 III 223; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 18 Rz 23). Die angebotenen Zeugenbefragungen müssen daher – entgegen den Ausführungen des Klägers (act. 21 Rz 19.4) – nicht zwingend durchgeführt und gewürdigt werden. Diese vermögen an den Überzeugungen des Gerichts nichts zu ändern, zumal der Kläger damit belegen möchte, dass er sich nach der Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe abends und am Wochenende um die Kinder gekümmert habe (act. 21 Rz 19.3). Alle vom Kläger beantragten Zeugen haben bereits eine schriftliche Stel- lungnahme zuhanden des Klägers abgegeben, die dieser als Belege eingere icht hat. Zudem dürften den Zeugenaussagen von W.________, X.________, Y.________, Z.________ und AA.________ aufgrund ihrer Nähe zum Kläger (alle bezeichnen sich als Freunde des Klä- gers) höchstens geringer Beweiswert zukommen. Von den Zeugen ist zu erwarten, dass sie die Ausführungen, die sie bereits schriftlich gemacht haben (act. 21/42–48), bestätigen wer- den und daher nicht geeignet sind, objektiv zu beurteilen, wie die Rollenverteilung zwischen den Parteien während des Zusammenlebens war. So bestätigte AB.________ in ihrem E-Mail an den Kläger vom 12. Dezember 2012, dass sie den Kläger als fürsorglichen und engagierten Vater kennengelernt habe. Es sei der Kläger gewesen, der meist die Kinder in die Krippe gebracht und wieder von dort abgeholt habe (act. 21/42). Diese Schilderungen überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aus dem vom Kläger eingereichten Schreiben der Nachbarin AC.________ geht im Wesentli- chen hervor, dass diese den Kläger insbesondere im Sommer im Garten beim Wäsche auf- hängen, Rasenmähen oder Grillieren angetroffen habe. Ab ca. 16.00 Uhr habe sie den Klä- ger bei Aktivitäten mit den beiden Söhnen gesehen (act. 21/43). Die Angaben von AC.________ betreffen eine eher kleine Zeitspanne im Sommer. Zudem ist es regelmässig so, dass Gartenarbeiten und Grillieren vom Ehemann übernommen werden. Die weiteren vom Kläger eingereichten Zeugenbestätigungen stammen alle von Freunden des Klägers (act. 21/44–48). Die Bestätigungen stehen den Ausführungen der Beklagten, zu- mindest gleiche Bezugsperson für die Kinder gewesen zu sein, nicht entgegen. Zudem besa- gen sie nichts im Zusammenhang mit der behaupteten Abmachung der Parteien betreffend Rollenteilung nach der Aufgabe der Festanstellung durch den Kläger. 6.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zumutbar ist. Ob sie auch tatsächlich möglich ist, ist nachfolgend zu prüfen. 6.3 Im Eheschutzentscheid vom 2. April 2014 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Das Obergericht Zug bestätigte mit Urteil vom 12. August 2014 den erstinstanz- lichen Eheschutzentscheid und führte aus, es sei dem Kläger zumutbar und möglich, nach einem Jahr eine Anstellung zu finden und für seinen Unterhalt selbst aufzukommen (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.5.5–7.5.8). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 stellte der Kläger ein Gesuch auf Abänderung des Eheschutz- entscheides und führte aus, er habe trotz intensiven Suchbemühungen – entgegen der Annahme des Obergerichts – keine Anstellung finden können. Der Entscheid der Einzel- richterin vom 29. Juli 2016 wies auf verschiedenste Mängel der Bewerbungen hin, sprach Seite 28/65 dem Kläger aber dennoch einen Unterhalt zu. Sowohl das Obergericht Zug als auch das Bundesgericht hielten demgegenüber fest, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er kein Einkommen zu erzielen vermöge. Es sei ihm deshalb weiterhin ein hypothe- tisches Einkommen anzurechnen, welches es ihm erlaube, seinen Bedarf zu decken (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5 und E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7). Am 22. Dezember 2017 stellte der Kläger ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragte wiede- rum die Leistung von Unterhaltszahlungen (Verfahren ES 2017 670). In diesem Verfahren reichte der Kläger die Bewerbungen Nr. 399–477 ein (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670), welche vorliegend auf ihre Ernsthaftigkeit und Sorgfalt hin zu prüfen sind. 6.3.1 Der Kläger begründet seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt damit, er habe sich in den vergangenen Monaten auf ca. 250 Stellen beworben, wobei er ausschliesslich Absagen erhalten habe. Die eingereichten Bewerbungen und Absageschreiben würden deutlich und unmissverständlich zeigen, dass er mit enormem Einsatz alles Zumutbare unternommen habe, um eine Stelle zu finden (act. 21 Rz 54 und Rz 58). Die Bewerbungen würden qualita- tiv in jeder Hinsicht den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen, weshalb er auch von vielen Arbeitgebern geschätzt und als qualifiziert hervorgehoben worden sei (act. 34 Rz 103–117). 6.3.2 Die Beklagte bestreitet die Ernsthaftigkeit dieser Bewerbungen. In der Zeit vom 9. Febru- ar 2016 bis 22. Dezember 2017 habe der Kläger nur 78 neue Bewerbungen geschrieben, was vier Bewerbungen pro Monat entspreche. Die Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, seien damit offensichtlich unzureichend. Überdies falle auf, dass der Kläger sich während fünfeinhalb Monaten nicht beworben habe. Diese Lücke sei nicht nachvollziehbar. Das Foto auf dem Lebenslauf weise eine schlechte Bildqualität auf und sei verzerrt. Dies mache keinen positiven und einladenden Eindruck auf einen potentiellen Arbeitgeber. Der Lebens- lauf enthalte Schreibfehler und fehlende Satzzeichen. Alle Motivationsschreiben seien länger als eine Seite und die Formulierungen würden blumig und unverständlich ausfallen. Jedes einzelne Schreiben weise zahlreiche Fehler auf. Es sei nicht förderlich, wenn der Kläger bereits im zweiten Abschnitt des Motivationsschreibens festhalte, dass seine letzte feste auswärtige Anstellung bis im Mai 2009 gedauert und er anschliessend nur gelegentlich für die T.________ gehandelt habe. Auch lasse sich der Kläger trotz mehrfacher Kritik seitens der Gerichte nicht davon abbringen, weiterhin am Satz festzuhalten, er hätte sich um die Erziehung seiner zwei Kinder gekümmert (act. 102 Rz 2.1.4). 6.3.3 Bewerbungen vermitteln dem potentiellen Arbeitgeber einen ersten Eindruck der Kandidaten. Es ist im Rahmen der Suchbemühungen mithin von entscheidender Bedeutung, dass genü - gend Bewerbungen auf passende Stellen versandt werden (quantitativer Aspekt) und die Bewerbungen in qualitativer Hinsicht sorgfältig verfasst werden. Eine qualitativ hochwertige Bewerbung hat ein auf die ausgeschriebe Stelle zugeschnittenes Motivationsschreiben zu enthalten. Mehrfach verwendete Formulierungen, welche sich nicht auf die ausgeschriebene Stelle beziehen, sind Anzeichen mangelnder Sorgfalt (Urteil des Bundesgerichts 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.1; Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5). 6.3.4 Der Kläger hat sich von Mitte Mai 2016 bis Ende November 2017 auf 78 Stellen beworben (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670), was nur vier Bewerbungen pro Monat entspricht Seite 29/65 (= 78 Bewerbungen / 19,5 Monate). Jedoch trifft es entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht zu, dass sich der Kläger zwischen Februar und Mitte August 2016 auf keine Stelle beworben habe. So liegen drei Bewerbungen datierend vom Mai, vier Bewerbungen datierend vom Juni und sieben Bewerbungen datierend vom Juli 2016 im Recht (act. 1/21 Bewerbungen Nr. 399–412 im Verfahren ES 2017 670), was aber in quantitativer Hinsicht ungenügend ist. 6.3.5 In qualitativer Hinsicht fällt positiv auf, dass der Kläger ab der Bewerbung Nr. 417 vom 19. September 2016 das Motivationsschreiben sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Formatierung angepasst hat. So hat er beispielsweise das angeschriebene Unternehmen im ersten Absatz ("[…], die im Internet der Homepage der [Name der entsprechenden Firma] ausgeschrieben ist […]") namentlich erwähnt. Jedoch weist der Kläger trotz Hinweisen des Obergerichts Zug (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. Novem- ber 2016 E. 4.5.2) in seinem Motivationsschreiben weiterhin explizit darauf hin, dass seine letzte Festanstellung im Mai 2009 beendet worden sei. Auch verwendet er weiterhin den folgenden Satz: "Ab Mai 2010 bis September 2012 betätigte ich mich gelegentlich als unab- hängiger Rohstoffhändler für meine Firma T.________ mit Futures für Gasöl an der ICE- Börse und kümmerte mich um die Erziehung meiner zwei Kleinkinder" (Motivationsschreiben Abs. 2 in act. 1/22 im Verfahren ES 2017 670). Wie schon das obergerichtliche Urteil festhielt, erwecken die Formulierungen "gelegentlich" und "kümmerte ich mich um die Erziehung meiner zwei Kleinkinder" den Eindruck, als hätte der Kläger seit Juni, respektive Februar 2009, nicht mehr gearbeitet und seine Zeit grösstenteils der Kinderbetreuung gewidmet. Die gewählte Formulierung vermittelt einem potentiellen Arbeitgeber eine falsche Vorstellung. Die Kinder wurden bereits während des Zusammen-lebens unter der Woche vier Tage in der Krippe betreut. Nach der Trennung der Parteien wurde die Obhut über die Kinder unbestrittenermassen der Mutter zugeteilt. Der Kläger war somit nicht mehrheitlich mit der Kinderbetreuung beschäftigt (vgl. oben E. 6.2.5.2). Hinzu kommt, dass sowohl in den Urteilen des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 als auch in jenem vom 2. November 2016 explizit festgehalten wurde, dass es für die Formulierung des Motivationsschreibens ohne Belang sei, wie gross der zeitliche Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit mit seinem Unternehmen T.________ war (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2). Trotz der Hinweise auf eine ungünstige Formulierung im Motivationsschreiben war der Kläger nicht gewillt, diese Formulierung zu ändern. Auch an der Formulierung "In einem persönlichen Gespräch bin ich gerne bereit Ihnen über meine Aktivitäten für die Zeit nach 2012 bis heute Auskunft zu geben" hat der Kläger trotz Kritik der Gerichte bis zuletzt (vgl. Bewerbung Nr. 477) festgehalten. Im Weiteren enthalten die Motivationsschreiben diverse Grammatikfehler: "kontinuierliche" (Nr. 430), "gelang es mir den [der] Aufbau und [die] Pflege eines persönlichen Netzwerkes" (Nr. 432; Nr. 433; Nr. 440), mehrere "und" anstatt Kommas in einem Satz (Nr. 430; Nr. 440), "um die ehrgeizigen Ziel[e] des Businessplan[s]" (Nr. 434), "Fähigkeiten sich stilsicher aus[zu]drücken, runden mein Profil ab" (Nr. 435), "Mit starke[r] kommunkative[r] Ausdrucksweise ist es mir gelungen" (Nr. 435), "abgeschlossenerer Zusatzausausbildung" (Nr. 451) sowie "durch greifbaren produktiven Massnahmen umzusetzen" (Nr. 465). Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung einiger Fehler in den Motivationsschreiben (vgl. dazu auch Aufstellung der Beklagten der Fehler in act. 5 S. 20–34 im Verfahren ES 2017 670). Da meist derselbe Standardtext (mit einigen Anpassungen im dritten Abschnitt) für sämtliche Motivationsschreiben weiterverwendet wurde, ziehen sich diese Fehler durch alle Seite 30/65 Bewerbungen hindurch. Dies lässt darauf schliessen, dass der Kläger nicht nur bei der Redaktion des Mustermotivationsschreibens die notwendige Sorgfalt vermissen liess, sondern auch, dass er nach der Modifikation in Bezug auf die jeweiligen Stellen die Motivationsschreiben nicht mehr durchgelesen hat. Eine gewisse Standardisierung und Weiterverwendung der Motivationsschreiben ist durchaus sinnvoll. Jedoch sollte ein Mustermotivationsschreiben fehlerfrei sein. Dient dieses für sämtliche Bewerbungen als Vorlage, sollte beim Korrekturlesen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und nötigenfalls die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genommen werden (sog. Vieraugenprinzip). Immerhin korrigierte der Kläger die zwei vom Obergericht Zug als Beispiel genannten Fehler, welche sich in allen Motivationsschreiben wiederfanden ("stillsicher" und "Key-Pleyer" [Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2]). Da es sich jedoch nur um eine beispielhafte Aufzählung der Fehler handelte, wäre es Sache des Klägers gewesen, das gesamte Motivationsschreiben nochmals auf seine Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen und nötigenfalls zu verbessern. Dies hat er unterlassen. Ein Motivationsschreiben sollte zudem möglichst kurz gehalten werden und in der Regel eine Seite nicht überschreiten. Trotz mehrmaligen Hinweisen der Beklagten diesbezüglich und dem Hinweis, dass die Formulierungen des Klägers blumig und unverständlich ausfallen würden (act. 5 S. 17 im Verfahren ES 2017 670), hat der Kläger nichts am Text seines Motivationsschreibens geändert. Auch der Lebenslauf des Klägers weist Fehler auf: "Ausarbeitung Jahresverträgen", "Finance Analyst" anstatt "Financial Analyst" und fehlende Klammer nach "Aussenhandelsfachmann". In Bezug auf das Bewerbungsfoto ist festzuhalten, dass ein gutes Foto von nicht zu unter- schätzender Bedeutung ist, um dem potentiellen neuen Arbeitgeber einen guten ersten Eindruck zu vermitteln (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2). Der Kläger hat zwar das Bewerbungsfoto auf Anraten der Gerichte und der Beklagten gewechselt (altes Bewerbungsfoto in act. 21/85; neues Bewer- bungsfoto in act. 1/23 im Verfahren ES 2017 627). Jedoch entspricht das neue Foto ebenfalls nicht den Anforderungen an ein gutes Bewerbungsfoto. Es ist von schlechter Bildqualität, ist unscharf und weist eine schlechte Lichtqualität auf. 6.3.6 Entgegen den Ausführungen des Klägers vermag er aus den Absagen und Rückmeldungen der potentiellen Arbeitgeber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 34 Rz 103; act. 1 Rz 42 im Verfahren ES 2017 670), zumal Absagen auf Stellenbewerbungen stets wohl- wollend und höflich formuliert sind. Die Mehrheit der Absagen weist standardmässige Formulierungen auf (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670). Damit vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass die Bewerbungen den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprächen. Wie der Kläger richtigerweise ausführt, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass sämtliche Bewerbungen mit Mängeln behaftet sind (act. 103 S. 6). Einzeln betrachtet mögen die Fehler zwar nicht die Suchbemühungen als ungenügend zu qualifizieren. In der Gesamtbetrachtung zeigen aber die mangelhaften Bewerbungsunterlagen, dass der Kläger die geforderte Ernst - haftigkeit und Sorgfalt im Bewerbungsverfahren nicht aufwendete. Daran vermag auch die Dokumentation der eingereichten Bewerbungen samt Stellenausschreibungen nichts zu ändern. Die vom Kläger eingereichten Bewerbungen Nr. 399–477 sind sowohl in quanti- tativer als auch in qualitativer Hinsicht ungenügend. 6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist. Nachdem die elterliche Obhut über die Kinder der Beklagten Seite 31/65 zugewiesen worden ist, ist der Kläger gehalten, sich um eine Wiederaufnahme der Erwerbs- tätigkeit zu bemühen, mit welcher er in der Lage ist, seinen monatlichen Bedarf selber zu de- cken. Wie aus den Steuererklärungen ersichtlich ist (act. 34/184), hat er für das Jahr 2007 Einkünfte von CHF 153'570.00 und für das Jahr 2009 solche von CHF 146'693.00 (inkl. Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung) deklariert. Daraus ist ersichtlich, dass er mit diesem Einkommen, den ihm anzurechnenden monatlichen Bedarf selber decken kann. Weil das Vermögen der Beklagten erheblich grösser ist, als jenes des Klägers, ist es nicht angemes- sen, dass der Kläger Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen muss. Eine Übergangsfrist für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Kläger nicht ein- zuräumen, da er bereits seit dem 1. Mai 2015 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hätte (vgl. Ziff. 2.2. des Sachverhalts; Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014). 7. Als nächstes ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. 8. Der Kläger fordert von der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung – unter Vorbe- halt des aktuellen Wertes der Aktien per Rechtskraft des Scheidungsentscheids – von min- destens CHF 2'482'360.00, zuzüglich der vollumfänglichen Entschädigung an den Kläger bei allfälliger Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten (act. 101 Rz 30). Die Beklagte beantragt, sie sei zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 72'803.20 (eventualiter maximal CHF 1'233'953.65) zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleiste- ten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlun- gen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________ (act. 102, Rechtsbegehren Ziff. 16). 8.1 Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dis- positionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Das Gericht darf einer Partei aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB). 8.2 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien wäh- rend der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. inner- halb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtli- che Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchge- führt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Seite 32/65 Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird. 8.3 Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde mit Entscheid vom 2. April 2014 die Gütertrennung per 16. November 2012 angeordnet (Verfahren ES 2012 627). Nach der Auflö- sung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehe- gatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbeson- dere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich. 8.4 Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hinge- gen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwi- schen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetre- ten sind, zu berücksichtigen (Steck/Fankhauser in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKom- mentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 204 ZGB N 10). 8.5 Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinanderset- zung massgebend (BGE 135 III 241 E. 4.1; 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2). 8.6. Vorerst ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigen- tum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegensei- tigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist ent- weder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen o- der anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.). Auch die Schulden jedes Ehe- gatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegat- ten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand Seite 33/65 feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen Vermögensge- genstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Ausei- nandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer bestimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvor- sorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Sub- stanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte o- der später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grund- sätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 131 III 559 E. 4.3). 9. Vorab ist das Mannesgut per 16. November 2012 auszuscheiden und gleichzeitig güterrecht- lich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen. 9.1 Die eheliche Liegenschaft H.________, Grundstück Nr. AH.________, GB N.________, steht unbestrittenermassen im hälftigen Miteigentum der Parteien (act. 21 Rz 82.1; act. 27 Rz 62.1). Die Parteien haben die eheliche Liegenschaft am 17. März 2009 zu einem Kaufpreis von CHF 2,472 Mio. erworben (act. 1/9). Über den aktuellen Verkehrswert der ehelichen Lie- genschaft wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde auf CHF 2'643'862.00 geschätzt (act. 67b). 9.1.1 Der Kläger kritisiert das Verkehrswertgutachten insbesondere aufgrund der fehlenden Beach- tung der aktuellen Marktlage in N.________. Der Verkehrswert falle daher viel zu tief aus. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter den Verkehrswert der Liegenschaft fast 10 % tiefer einschätze als der Kaufpreis zuzüglich der getätigten wertvermehrenden Investiti- onen. Weshalb der Gutachter zustimme, dass der Neuwert des Gebäudes mit den ausgewie- senen Gesamtinvestitionen CHF 2'755'000.00 betrage, in seinem Gutachten jedoch die Lie- genschaft dennoch einen Wertverlust aufweise, gehe aus den Antworten von K.________ nicht hervor und sei nicht nachvollziehbar. Ein Verkehrswert sei ein verkaufsorientierter Wert. Die Nachfrage müsse entsprechend miteinbezogen werden. Zudem basiere die Bewertung der Liegenschaft auf einem viel zu tiefen Quadratmeterpreis. Die Erklärung des Gutachters, dass sich der Wert eines Grundstücks mit einer Überbauung verringere, sei nicht schlüssig. Aus all diesen Gründen sei von einem aktuellen Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von mindestens CHF 3 Mio. auszugehen (act. 101 Rz 32–40). Seite 34/65 9.1.2 Die Beklagte entgegnet, das Verkehrswertgutachten sei mit aller Sorgfalt ausgestellt worden und ein Minderwert sei nicht eingetreten. Vielmehr sei ein Mehrwert im Verhältnis zum Kauf- preis eingetreten. Die von den Parteien getätigten Investitionen hätten zu einer allgemeinen Wohnbefindlichkeit geführt, jedoch nicht zu einem Mehrwert. Bei der Kritik am Quadratmeter- preis habe der Gutachter in seinem ergänzenden Bericht zu Recht festgehalten, dass sich der Quadratmeterpreis bei einem überbauten Grundstück anders berechne als bei einem un- bebauten. So könne es bei einem bebauten Grundstück nur noch um die Ausnützungsre- serve gehen. Diese habe sich dann in das Gesamtbild einzupassen und könne nicht einfach realisiert werden, weshalb sich bei einer Liegenschaft, die bereits gebaut sei, ein tieferer Landpreis ergebe (act. 103 S. 5). 9.1.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.2.6), darf das Gericht von den Erkenntnissen der sach- verständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Das Gericht hat bei der Beurtei- lung des Gutachtens zu prüfen, ob es ordnungsgemäss erstellt wurde und der Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sind. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen ge- hörig und überzeugend begründet sind. Mängel sind möglichst durch Verbesserung – auf dem Weg der Erläuterung und Ergänzung – zu beheben. 9.1.4 Entgegen den Ausführungen des Klägers wurde die aktuelle Marktlage sowohl in N.________ allgemein, als auch H.________ im Besonderen vom Gutachter berücksichtigt (act. 79b Ziff. 1). Der Gutachter führte auf die Ergänzungsfrage des Klägers betreffend die aktuelle Marktlage aus, die vom Kläger angegebenen Verkaufspreise der Liegenschaften AD.________ (CHF 3,3 Mio.) und AE.________ (CHF 3,5 Mio.) seien durch den Kläger nicht nachgewiesen worden, da die Liegenschaften nie öffentlich ausgeschrieben worden seien. Der Verkehrswert entspricht dem aktuellen Marktwert, der dem Kaufpreis entspricht, der im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte (BGE 125 III 1 E. 5b; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 211 ZGB N 6). Jedoch sind (überhöhte) Liebhaberpreise nicht zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, zu welchem Preis die beiden anderen Lie- genschaften am AF.________ veräussert wurden. Es ist allein auf den Wert abzustellen, für welchen die eheliche Liegenschaft in angemessener Zeit veräussert werden kann, zumal auch nicht nachgewiesen ist, ob die Liegenschaften AD.________ und AE.________ densel- ben Ausbaustandard aufwiesen. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten wertver- mehrenden Investitionen erläuterte der Gutachter in seiner Eingabe vom 25. Juli 2017, im Zuge der Bewertung seien alle vorhandenen Bauteile und Investitionen berücksichtigt wor- den. Entscheidend sei nicht die Höhe der getätigten Investitionen, sondern wie hoch der heu- tige Verkehrswert tatsächlich sei. Die Höhe einer Investition bzw. die Kosten einer baulichen Tätigkeit würden sich kaum je exakt in einem um den Investitionsbetrag erhöhten Verkehrs- wert widerspiegeln. Die Investitionen seien vor gut acht Jahren getätigt worden. Der Ausbau habe damit bereits knapp die Hälfte seiner Lebenserwartung erreicht. Dies werde in der tech- nischen Entwertung (der Altersentwertung) wiedergegeben (act. 79b Ziff. 2.1–2.4). Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass das Gebäude zwar insgesamt einen gehobenen Standard aufweise, jedoch der Ausbau nicht luxuriös gestaltet sei, was sich insbesondere in der Anzahl, Grösse und Ausstattung der Nasszellen zeige, ist schlüssig und nachvollziehbar. Auch zur Frage, weshalb der Gutachter von einem Quadratmeterpreis von CHF 1'444.00 ausgegangen sei, hat der Gutachter in seinem ergänzenden Bericht klar und überzeugend Stellung genommen, indem er ausführte, der Wert einer unbebauten Zelle verringere sich Seite 35/65 grundsätzlich mit der Überbauung (act. 79b Ziff. 4.1). Schon in seinem Gutachten führte K.________ aus, dass sich der innere Wert von erschlossenem Bauland, also unbebauten Grundstücken, je nach Lage für ein typisches EFH zwischen CHF 1'885.00 und CHF 2'790.00 pro Quadratmeter bewege (act. 67a S. 5). Weshalb der Kläger aufgrund dieser Zahlen vom Mittelwert von CHF 2'337.50 pro Quadratmeter ausgeht (act. 73 Ziff. 2), wird we- der begründet noch substantiiert. Insgesamt stimmen die Feststellungen im Gutachten über den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind ausreichend und überzeugend begründet, weshalb auf den von K.________ ermittelten aktuellen Verkehrswert abzustellen ist. Der Kläger beantragte nach der Erstattung des Gutachtens durch K.________, den damali- gen Generalunternehmer und Architekten der Überbauung, AG.________, mit der Schätzung des "effektiven Verkaufspreises" und zur Beantwortung der vom Kläger gestellten Ergän- zungsfragen zu beauftragen (act. 73; act. 101). Gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Ge- richt auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine andere sachverständige Person bei- ziehen, wenn das Gutachten unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist. Allfällige Mängel eines Gutachtens sind aber möglichst durch Verbesserung bzw. Ergänzung oder Er- läuterung (desselben Gutachters) zu beheben (Dolge, Basler Kommentar, 2. A., 2013, Art. 188 ZPO N 8 f.; Weibel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 188 ZPO N 10). Das Gutachten von K.________ ist weder unvollständig noch unklar, zumal mit der Beantwortung aller vom Kläger gestellten Ergänzungsfragen (vgl. act. 73) Klarheit über noch offene Fragen geschaf- fen wurde (vgl. auch Entscheid vom 12. Juli 2017 [act. 74]). Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei AG.________ nicht um einen unabhängigen Gutachter handelt (für Gutachter gelten dieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen, wobei objektive Umstände genügen, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen; vgl. Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 20 f.), zumal es sich um den damaligen Architekten des Hauses handelt. 9.1.5 In einem nächsten Schritt sind die beiden Miteigentumsanteile zum Verkehrswert den Güter- massen der Ehegatten zuzuordnen. Die Miteigentumsanteile sind unabhängig von der Frage einer allfälligen Mitfinanzierung durch den anderen Ehegatten als selbständige Vermögens- werte zu behandeln und dem Ehemann und der Ehefrau zuzuweisen (Steck/ Fankhauser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 21; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.60). 9.1.6 Wurde der Kauf durch beide Gütermassen des erwerbenden Ehegatten finanziert, wird der Teil des Miteigentums der Gütermasse zugeordnet, in die der grössere Teil integriert werden kann. Die gemeinsam unterzeichnete Hypothekarschuld ist gemäss dem Grundsatz des sachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB der Masse zuzuordnen, in die der Teil des Miteigentums integriert wird (BGE 132 III 145 E. 2.2.2 und E. 3.3.2 = Pra 2006 Nr. 142; 123 III 152 E. 6b/bb). Wurde der Grundstückkauf durch einen Vorbezug von Pensi- onskassenguthaben finanziert, gilt bis zum Eintritt des Vorsorgefalls der Vorbezug als Darlehen der Vorsorgeeinrichtung und ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung gleich zu behan- deln wie eine grundpfandgesicherte Schuld. Er übt demnach keinen Einfluss auf die Zuordnung der Liegenschaft zu den Aktiven einer der Massen des Erwerbers aus; diese Zuordnung erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln (Art. 197 ff. ZGB). Der Vorbezug belastet diejenige Masse als Schuld, der die Liegenschaft zugordnet ist (Art. 209 Abs. 2 ZGB; BGE 132 III 145 E. 2.3.2 = Pra 2006 Nr. 145; BGE 141 III 145 E. 4.3.1). Seite 36/65 9.1.7 Aus den eingereichten Belegen geht die hypothekarische Belastung im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft nicht hervor (act. 1/10; act. 1/12). Beide Parteien führen aus, sie hätten die Liegenschaft im Jahr 2009 und 2010 mit der 2. und 3. Teilzahlung mit einer Hypothek von CHF 1'588'000.00 sowie den Vorbezügen der beiden Parteien (vgl. dazu nachfolgend) finan- ziert. Die 4. Teilzahlung sei mit einer Hypothek von CHF 232'000.00 sowie Eigenmitteln finan- ziert worden (act. 21 Rz 86.2 und Rz 86.4; act. 1/10). Heute betrage die Hypothek CHF 1'657'500.00. Da beide Parteien in ihrer Berechnung mit einer hypothekarischen Belas- tung von aktuell CHF 1'657'500.00 rechnen (act. 27/163; act. 93/1a–1b; act. 101/203–204) und der Kläger keine gestaffelte Mehrwertberechnung aufgrund getätigter Amortisationen der Hypo- thek (vgl. dazu unten E. 9.1.8 und E. 9.1.16) beantragt, ist vorliegend von einer hypothekari- schen Belastung von CHF 1'657'500.00 auszugehen. Der Kläger leistete unbestrittenermassen einen BVG-Vorbezug von CHF 118'462.50 sowie einen Vorbezug aus der 3. Säule von CHF 14'988.80 (act. 101/201). Dass es sich beim Guthaben der 3. Säule (teilweise) um vor- eheliches Guthaben handelt, substantiiert der Kläger nicht, weshalb von Errungenschaft auszu- gehen ist (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Beklagte leistete einen BVG-Vorbezug in der Höhe von CHF 243'300.00 (act. 12/11). Im weiteren ist unbestritten, dass die Anzahlung in der Höhe von CHF 20'000.00 vom gemeinsamen Bankkonto Nr. .________ bei der AI.________ begli- chen wurde (act. 27 Rz 86.1). Dieser Betrag stellt Errungenschaft dar und ist je zur Hälfte auf die Parteien aufzuteilen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beklagte aus ihrer vor- ehelich angesparten 3. Säule CHF 30'000.00 in den Kauf der Liegenschaft investierte (vgl. act. 1/10). Aus der Vermögensübersicht der Beklagten bei der AJ.________AG per 10. August 2006 (mithin vor der Heirat am tt.mm.2006) ist ersichtlich, dass die Beklagte ein Säule 3a-Guthaben von CHF 31'924.88 aufwies (vgl. act. 27/129). Davon wurden mit Valuta 4./5. Juni 2009 CHF 30'000.00 mit dem Vermerk "Acquisition/Amortization of residential pro- perty" auf das Hypothekarkonto der Parteien bei der AI.________ überwiesen (act. 12/11; act. 27/163; act. 40/205). Diese CHF 30'000.00 stellten damit Eigengut der Beklagten dar und wurden für die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft verwendet. 9.1.8 Der Kläger moniert, er habe weitere CHF 262'720.00 aus Eigengut in die Liegenschaft inves- tiert sowie mit CHF 320'000.00 kurz nach dem Kauf der Liegenschaft die Hypothek freiwillig amortisiert. Vor der Eheschliessung habe er eine Liegenschaft in AK.________ erworben und diese am 10. Juni 2011 zu einem Preis von CHF 1,3 Mio. verkauft. Vom Verkaufserlös habe er im Umfang von CHF 584'000.00 die Hypothek seiner vorehelichen Liegenschaft in AK.________ zurückbezahlt. Den Rest des Verkaufserlöses habe er zur Tilgung der 4. Teilzah- lung der ehelichen Liegenschaft auf das gemeinsame Bankkonto bei der AI.________ Konto- Nr. .________ überwiesen (act. 21/16; act. 21 Rz 87.1–87.3). Dabei würde es sich um Ersatz- anschaffungen aus Eigengut handeln, die wiederum dem Eigengut des Ehemannes zuzuord- nen seien. Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger seine voreheliche Liegenschaft verkauft habe. Sie bestreitet jedoch, dass er damit in Bezug auf die Finanzierung der ehelichen Liegen- schaft Eigengut nachweisen könne (act. 40 Rz 163). An der Parteibefragung führte die Beklagte aus, der Betrag von CHF 262'700.00 sei direkt vom Kläger an AL.________ für die Liegenschaft bezahlt worden. Sie würde immer noch nicht ver- stehen, woher dieses Geld ursprünglich komme. Sie wisse nur, dass der Kläger diesen Betrag einbezahlt habe (act. 93 S. 14 Rz 4). Aus dem Bankauszug des gemeinsamen Kontos der Par- teien bei der AI.________ (Konto-Nr. .________) geht zwar hervor, dass der Kläger am 14. Ap- ril 2011 CHF 262'700.00 auf dieses Konto überwies (act. 1/12). Der Betrag wurde am selben Seite 37/65 Tag an den Verkäufer der ehelichen Liegenschaft, AL.________, übertragen. Der Verkaufser- lös der vorehelichen Liegenschaft des Klägers ist jedoch erst mit Valuta 14. Juni 2011, mithin zwei Monate nach der Überweisung, auf das Konto des Klägers bei der AI.________ eingegan- gen (vgl. act. 27/16). Einen direkten Geldfluss aus dem Verkauf der Eigengutsliegenschaft und der Finanzierung der eheliche Liegenschaft konnte der Kläger damit nicht rechtsgenügend nachweisen. Dass es sich bei diesem Geld aus einem anderen Grund um Eigengut des Klä- gers handelt, macht er nicht geltend. Die Beklagte anerkennt jedoch, dass der Kläger CHF 262'700.00 für die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft aufgebracht sowie weitere CHF 320'000.00 auf das Konto überwiesen hat (vgl. zur Amortisation unten E. 9.1.16). Dieses Geld stellt Errungenschaft des Klägers dar (vgl. act. 93 S. 14 Rz 4). Davon hat der Kläger CHF 387'748.70 (= CHF 2'472'000.00 Kaufpreis – CHF 1'657'500.00 Hypothek [inkl. Amortisa- tion] – CHF 20'000.00 Anzahlung – CHF 118'462.50 BVG-Vorbezug Kläger – CHF 14'988.80 Säule 3a Vorbezug Kläger – CHF 243'300.00 BVG-Vorbezug Beklagte – CHF 30'000.00 Säule 3a Vorbezug Beklagte) zum Kauf der Liegenschaft aufgebracht. Beim Restbetrag handelt es sich um Zinsen sowie andere Mehrkosten (vgl. dazu act. 21 Rz 86.4; act. 1/11). Der mit Ein- gabe vom 16. Juli 2018 erstmals vorgebrachte voreheliche WEF-Vorbezug von CHF 109'178.10, welcher nach dem Verkauf der vorehelichen Liegenschaft des Klägers in AK.________ auf die eheliche Liegenschaft übertragen wurde (act. 110), wurde nach Akten- schluss und damit, was das Güterrecht betrifft (Dispositions- und Verhandlungsmaxime), ver- spätet vorgebracht (Art. 229 ZPO). 9.1.9 Der hälftige Miteigentumsanteil der Parteien beträgt je CHF 1'321'931.00 (= Verkehrswert von CHF 2'643'862.00 / 2 [vgl. oben E. 9.1]). Der Kläger finanzierte seinen Miteigentumsanteil aus Errungenschaft und Drittmitteln (Hypothek und Vorbezügen), weshalb sein Miteigentumsanteil der Errungenschaft zuzuordnen ist. Die Beklagte finanzierte ihren Miteigentumsanteil mehrheit- lich aus Errungenschaft (nur CHF 30'000.00 Eigengut) und Drittmitteln (Hypothek und Vorbezü- gen), weshalb ihr Miteigentumsanteil ebenfalls der Errungenschaft zuzuordnen ist. (in CHF) Miteigentumsanteil Mann Miteigentumsanteil Frau Total (Errungenschaft) (Errungenschaft) Kaufpreis 1'236'000 1'236'000 2'472'000 Mehrwert 85'931 85'931 171'862 Zuordnung Eigentum 1'321'931 1'321'931 2'643'862 9.1.10 In einem zweiten Schritt ist die Herkunft der Investitionen zu berücksichtigen, damit die Ersatz- forderung(en) aus Art. 206 und Art. 209 ZGB berechnet werden können. Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegen- ständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeit- punkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil sei- nes Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berech- net; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermö- gen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegen- standes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben. Dieser Beitrag darf weder Seite 38/65 in einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, son- dern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegat- ten gegeben sein, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3; 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3). Der Rechtsgrund für den Beitrag ist unbeachtlich. Er kann obligationenrechtli- cher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder in einer geldwerten Sach - oder Ar- beitsleistung bestehen. Ein Mehrwert ist gleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung im Sinne von Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der vorherigen Veräusserung (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27). Wer behaup- tet, er habe zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Im Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsa- che der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tat- sächliche Umfang dieser Leistung. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzah- lungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusam- menhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegat- ten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 9a; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5; 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f.). 9.1.11 Die Miteigentumsanteile der Parteien wurden wie folgt finanziert: Miteigentumsanteil Mann Miteigentumsanteil Frau Hypothek Total Finanzierung ER Mann WEF Mann ER Mann EG Frau ER Frau WEF Frau (in CHF) 288'789 118'461 123'950 30'000 10'000 243'300 1'657'500 2'472'000 Beteiligungs- 11,7 % 4,8 % 5,0 % 1,2 % 0,4 % 9,9 % 67,0 % 100 % verhältnis Mehrwert 20'108 8'249 8'593 2'062 687 17'015 115'148 171'862 Verteilung Mehrwert aus 57'574 43'180 14'394 Hypothek Zuordnung des Mehrwerts 8'249 12'761 4'254 aus WEF Ergebnis 374'720 118'461 132'543 88'003 29'335 243'300 1'657'500 2'643'862 Total Ansprü- ER Mann EG Frau ER Frau che 507'263 88'003 29'335 Sind die zum Erwerb von hälftigem Miteigentum geleisteten Beiträge nicht gleich hoch und hat mindestens ein Ehegatte Eigengut investiert, so muss von einer Investition des einen Ehegat- ten in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten ausgegangen werden. Die Klägerin hat ihren Miteigentumsanteil mit einem BVG-Vorbezug, einem Vorbezug der Säule 3a und Seite 39/65 CHF 10'000.00 Errungenschaft finanziert. Den Restbetrag von CHF 123'950.00 (= CHF 407'250.00 [= 1/2 Kaufpreis – 1/2 Hypothek] – CHF 243'300.00 – CHF 30'000.00 – CHF 10'000.00) hat der Kläger aus seiner Errungenschaft in die Errungenschaft der Beklagten investiert (vgl. dazu oben E. 9.1.8). Der Errungenschaft des Klägers steht mithin eine Ersatzfor- derung gegenüber der Errungenschaft der Beklagten in der Höhe von CHF 132'543.00 (= CHF 123'950.00 Investition + CHF 8'593.00 Mehrwert) zu. 9.1.12 Haftet für die Hypothek zunächst das Grundstück als Pfandobjekt und sodann beide Ehegatten als Solidarschuldner, ist der mittels der Hypothek erwirtschaftete Mehrwert auf beide Ehegatten gleichmässig zu verteilen (Aebi-Müller/Wolf, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten – insbesondere güter-, erb- und sachenrechtliche Aspekte, in: Wolf [Hrsg.], Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten, eingetragenen Partnern und nichtehelichen Lebenspartnern – EU-Erbrechtsverordnung, INR 17, 2015, S. 31; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.68). Da vorliegend beide Parteien unbestrittenermassen solidarisch für den Kredit haften, ist der Mehrwert, der auf die Hypothek entfällt, beiden Parteien je zur Hälfte zuzuordnen. Die Beklagte hat sowohl Eigengut als auch Errungenschaft investiert, weshalb der auf sie entfallende hälftige Mehrwert der Hypothek von CHF 57'574.00 proportional auf ihre beiden Gütermassen zu ver- teilen ist. Das Verhältnis zwischen Eigengut (CHF 30'000.00) und Errungenschaft (CHF 10'000.00) beträgt 3/4 zu 1/4. Dementsprechend ist dem Eigengut CHF 43'180.00 und der Errungenschaft CHF 14'394.00 des Mehrwertes der Hypothek anzurechnen. Der Kläger hat ausschliesslich Errungenschaft zur Finanzierung aufgewendet, weshalb der ihm zufallende Mehrwert von CHF 57'574.00 seiner Errungenschaft hinzuzurechnen ist. 9.1.13 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zuordnung des Mehrwerts eines BVG- Vorbezuges nicht auf die Herkunft der Anwartschaft abzustellen. Der Vorbezug ersetzt tatsäch- lich die Anwartschaft, über die der Versicherte bei der Vorsorgeinstitution verfügt, jedoch tritt er nicht an die Stelle der durch den Betroffenen getätigten Beiträge zu Gunsten der genannten Investition. Wird der Güterstand vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, finden die Regeln, welche für die Hypothekarschulden gelten, Anwendung (BGE 141 III 145 E. 4). Der rechnerisch auf den Vorbezug entfallende Wertzuwachs verbleibt dem Vorsorgenehmer. Der Mehrwert wird demnach entsprechend des tatsächlichen Beitrags jeder Masse des Erwerbers zur Finanzie- rung der Liegenschaft aufgeteilt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.46 ff.). Mithin ist der dem WEF-Vorbezug des Klägers zufallende Mehrwert von CHF 8'249.00 seiner Errungen- schaft zuzurechnen, der der Beklagten zufallende Mehrwert zu 1/4, also CHF 4'254.00, der Er- rungenschaft und zu 3/4, also CHF 12'761.00, dem Eigengut. 9.1.14 Hingegen handelt es sich beim Vorbezug aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) um eine Investition freier Mittel. Die gebundene Selbstvorsorge ist güterrechtlich wie freies Vermö- gen zu behandeln (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.52). Der dem Vorbezug der Säule 3a der Beklagten zufallende Mehrwert von CHF 2'062.00 ist daher ihrem Eigengut anzu- rechnen, derjenige des Klägers seiner Errungenschaft (vgl. oben E. 9.1.7). 9.1.15 Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers beträgt CHF 1'321'931.00. Davon ab- zuziehen ist der hälftige Betrag der Hypothek von CHF 828'750.00. Dies ergibt einen Betrag von CHF 493'181.00. Davon ist der BVG-Vorbezug von CHF 118'461.00 in Abzug zu bringen (die Austrittsleistung ist bei der Scheidung um den Betrag des Vorbezuges zu erhöhen und der rückerstattungspflichtige Vorbezug muss in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Seite 40/65 Passivum eingesetzt bzw. der Nettowert der Liegenschaft entsprechend reduziert werden [Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang IV S. 599]). Dies ergibt einen Nettowert des Mit- eigentumanteils des Klägers von CHF 374'720.00. 9.1.16 Sowohl der Kläger als auch die Beklagte machen Amortisationen der Hypothek geltend. Amortisationen ersetzen nur die Hypothek und ändern – unabhängig davon, aus welcher Gü- termasse sie geleistet werden – an der Zuteilung des Miteigentumsanteils nichts. Allerdings handelt es sich bei Amortisationen gegebenenfalls um nachträgliche Investitionen entweder der anderen Gütermasse des Eigentümers (Art. 209 Abs. 3 ZGB) oder des Nichteigentüme r- Ehegatten (Art. 206 ZGB). Bei einer solchen Sachlage muss grundsätzlich mehrstufig abge- rechnet werden, damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die spätere In- vestition nur während einer reduzierten Zeitdauer – und nicht von Anfang an – zur Entste- hung eines Mehrwertes beigetragen hat (Aebi-Müller/Wolf, a.a.O., S. 23 f.). Der Kläger führt aus, er habe mit CHF 320'000.00 des Verkaufserlöses seiner vorehelichen Liegenschaft eine Hypothek der ehelichen Liegenschaft freiwillig amortisiert. Dem Eigengut des Klägers stehe mithin eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 320'000.00 (zzgl. Mehrwert) zu (act. 21 Rz 87.4). Die Beklagte bestreitet dies (act. 27 Rz 69.4). Es trifft zwar zu, dass der Kläger am 15. Juni 2011 eine Zahlung von CHF 320'000.00 auf das gemeinsame Hypothekar- konto bei der AI.________ mit dem Vermerk "freiwillige Amortisation" leistete (act. 1/13; act. 27/163). Jedoch wurde bereits ausgeführt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es sich bei dieser Zahlung um Eigengut handelte (vgl. oben E. 9.1.8). Da der Kläger keine mehrstufige Mehrwertberechnung beantragt, muss daher nicht abschliessend geklärt werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Kläger die Hypothek aus seiner Errungenschaft amor- tisiert hat, zumal die Amortisation kurz nach dem Kauf der Liegenschaft erfolgte (act. 21 Rz 86.2 und Rz 86.4; act. 1/10; vgl. oben E. 9.1.7). Seine Investition aus Errungenschaft wurde bereits in der Berechnung berücksichtigt (vgl. oben E. 9.1.8 und E. 9.1.11). Dem Eigen- gut des Klägers steht demnach keine Ersatzforderung in Höhe von CHF 320'000.00 zu. Die Beklagte macht ihrerseits Amortisationen der Hypothek geltend. Sie habe nach der Güter- trennung die Hypothek weiter amortisieren müssen. Seit dem 2. Juli 2014 habe sie alle drei Monate eine Amortisationszahlung in der Höhe von CHF 4'500.00 leisten müssen. Es würde sich dabei um Investitionen handeln, die zu berücksichtigen seien (act. 27 Rz 68.1). Es ist rich- tig, dass die Beklagte verpflichtet ist, pro Quartal CHF 4'500.00 der 1. Hypothek zu amortisie- ren (act. 93/2). Der Betrag von CHF 67'500.00 für die Zeitspanne von Juli 2014 bis Ende 2017 (act. 93/1a) ist denn auch belegt (act. 24/163) und wird vom Kläger anerkannt (act. 101/203). Im Weiteren sind ihr auch die Amortisationen für die ersten drei Quartale des Jahres 2018 an- zurechnen, was einen Gesamtbetrag von CHF 81'000.00 (act. 102 Rz 3.2) ergibt. Dem Eigen- gut der Beklagten steht mithin eine Forderung von CHF 81'000.00 gegenüber ihrer Errrungen- schaft zu. 9.2 Die Parteien verfügten unbestrittenermassen über zwei gemeinsame Bankkonten (Konto- Nr. .________ und Konto-Nr. .________) bei der AI.________ mit einem Saldo von CHF 1'659.00 und CHF 29.00 per 31. Dezember 2012 (act.1/8; act. 27 Rz 62.1). Der Errun- genschaft des Klägers ist mithin die Hälfte dieser Guthaben von CHF 844.00 sowie ein Ge- nossenschaftsanteil der AI.________ im Wert von CHF 200.00 anzurechnen (act. 1/8). Seite 41/65 Zudem verfügte der Kläger unbestrittenermassen über ein Bankkonto bei der AM.________ (Konto-Nr. .________) und über ein Konto bei der AJ.________AG (Konto-Nr. .________). Die Beklagte moniert, der Zeitpunkt der Gütertrennung sei der 16. November 2012, weshalb die Vermögenswerte auch zu diesem Zeitpunkt in die güterrechtliche Beurteilung einzubezie- hen seien und nicht per Stand am 31. Dezember 2012 (act. 27 Rz 62.2), wofür ihr beizu- pflichten ist. Das Konto des Klägers bei der AJ.________AG wies am 30. November 2012 (Saldo per 16. November 2012 lässt sich anhand des Beleges nicht ermitteln) einen Saldo von CHF 2'447.33 (act. 11/33) aus. Der Kontostand des AM.________ Kontos per 16. No- vember 2012 lässt sich ebenfalls nicht eruieren (act. 11/34). Der Kontostand schwankte je- doch über das ganze Jahr 2012 hinweg zwischen CHF 997.05 und CHF 1'025.15, weshalb auf die Angabe des Klägers in der Steuererklärung 2012 von CHF 999.00 abzustellen ist (act. 1/8 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis). Gesamthaft verfügte der Kläger per Stichtag der Gütertrennung über flüssige Mittel von CHF 4'290.33 (= CHF 844.00 + CHF 2'447.33 + CHF 999.00) zuzüglich eines Genossen- schaftsanteils im Wert von CHF 200.00, welche seine Errungenschaft bilden (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). 9.3 Der Kläger war im Zeitpunkt der Gütertrennung unbestrittenermassen Eigentümer von 360 Aktien der R.________S.A. (act. 1/8 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) sowie von 200 AN.________ Aktien (act. 27/128). Die Parteien sind sich einig, dass der Verkaufserlös der am 27. Januar 2014 verkauften R.________S.A. Aktien in der Höhe von CHF 83'604.70 der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sei (act. 21 Rz 89; act. 27 Rz 71; act. 1/19). In Bezug auf die AN.________ Aktien konnte der Kläger nachweisen, dass diese am 2. Mai 2013 aufgrund der Fusion mit der S.________AG in 610 S.________AG Aktien umgetauscht wurden (act. 34/180) und der Kläger diese am 16. Juli 2014 zu einem Preis von total CHF 3'131.15 verkauft hat (act. 34/181). Der Kläger führt aus, er habe die S.________AG Aktien infolge anhaltendem Liquiditätsengpass verkauft und den Verkaufserlös zur Bestrei- tung seines Bedarfs verwendet (act. 34 Rz 167), was die Beklagte nicht substantiiert bestrei- tet (act. 40 Rz 148). Der Errungenschaft des Klägers ist mithin der Erlös aus dem Verkauf der AN.________ Aktien von CHF 3'131.15 zuzurechnen. 9.4 Unbestrittenermassen besass der Kläger im Zeitpunkt der Gütertrennung zwei Fahrzeuge der Marken Bentley und Volvo. Der Kläger beziffert den Wert des Bentleys mit CHF 65'000.00 (act. 21 Rz 82.3), führt aber gleichzeitig aus, der Bentley sei ihm am 23. Mai 2014 gestohlen und später wieder aufgefunden worden. Er habe von der AO.________ Versicherung den Wiederbeschaffungswert von CHF 107'000.00 erhalten, welcher zurzeit von der Staatsan- waltschaft beschlagnahmt sei (act. 21 Rz 93.2). Die Beklagte geht von einem Verkehrswert des Bentleys von mindestens CHF 107'000.00 aus (act. 27 Rz 62.2; act. 40 Ziff. 143), welche der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sei. Der Kläger ordnet den Bentley seinem Ei- gengut zu, da er das Fahrzeug aus einem Teil des Erlöses seiner vorehelichen Liegenschaft in AK.________ erworben habe (act. 21 Rz 87.2 und 93.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beschlagnahmte am 1. September 2014 (Verfahren 2A 2014 113) die Versicherungssumme des Bentley Continental in der Höhe von CHF 107'000.00 (act. 21/112). Da der Versicherungswert des Bentleys dem aktuellen Ver- kehrswert entspricht (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, § 6 Seite 42/65 N 1344), ist von diesem Wert von CHF 107'000.00 auszugehen. Eine Ersatzanschaffung, wie sie der Kläger bezüglich des Bentleys vorbringt, muss mit einer vorangegangenen Vermö- genseinbusse zulasten des Eigengutes noch in (entferntem) Zusammenhang stehen, und der neue Vermögensgegenstand muss dem Ehegatten zu Eigentum im weitesten Sinne zu- stehen (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 198 ZGB N 30). Der Ver- kaufserlös der vorehelichen Liegenschaft in AK.________ ist am 14. Juni 2011 auf dem Pri- vatkonto des Klägers bei der AI.________ eingegangen. Die Überweisung an die T.________ für den Erwerb des Bentleys datiert jedoch vom 14. April 2011, mithin zwei Mo- nate vor Eingang des Verkaufserlöses der Liegenschaft (act. 1/16). Die Überweisung von U.________AG an AP.________S.R.L. datiert vom 3. Mai 2011, mithin einen Monat vor Ein- gang des Verkaufserlöses (act. 21/111). Somit ist den Ausführungen des Klägers, aus act. 1/16 sei ersichtlich, dass er am 16. Mai 2011 seine Hypothek AK.________ um CHF 69'276.60 erhöht und gleichentags dieses Kapital auf das Geschäftskonto der T.________ überwiesen habe, um damit den Kaufpreis des Bentleys zu tilgen, nicht zu fol- gen und die Versicherungssumme des Bentleys seiner Errungenschaft zuzuordnen. In Bezug auf den Volvo macht der Kläger widersprüchliche Ausführungen. So führt er einer- seits den Wert des Volvos in seiner Zusammenstellung mit CHF 4'200.00 auf (act. 21 Rz 82.3), behauptet aber in derselben Rechtsschrift, der Volvo sei zu einem Preis von CHF 16'500.00 gegen ein Leasingfahrzeug eingetauscht worden (act. 21 Rz 93.3). Die Be- klagte entgegnet dem, der Volvo sei nach Anordnung der Gütertrennung für CHF 14'500.00 verkauft worden (act. 27 Rz 62.2; act. 40 Rz 145). Gemäss Kaufvertrag über den Land Rover wurde der Volvo am 24. Dezember 2013 als Eintauschwagen für CHF 14'500.00 in Zahlung gegeben (act. 21/113; act. 27/105). Die Bestätigung von AQ.________ (Verkäufer des Land Rovers) vom 16. Dezember 2013, welche einen Eintauschpreis für den Volvo von CHF 16'500.00 festhält (act. 21/113), widerspricht dem zwischen ihm und dem Kläger abge- schlossenen Kaufvertrag. Der Eintauschpreis von CHF 14'500.00 deckt sich mit dem Lea- singvertrag von AR.________, in welchem von einem Barkaufpreis von CHF 48'000.00 (= CHF 14'500.00 Eintauschwert Volvo + CHF 33'500.00 Restkaufpreis gemäss Kaufvertrag [act. 21/113]) ausgegangen wurde, und der ersten Leasingrate in der Höhe von CHF 14'500.00. Es ist mithin auf den Kaufvertrag abzustellen. Dass es sich beim Volvo um Eigengut des Klägers gehandelt haben soll, konnte der Kläger nicht nachweisen. Mit der Be- hauptung, er habe den Volvo als Ersatzanschaffung für seine beiden vorherigen Fahrzeuge, einen Mercedes und einen VW Tuareg erworben, kommt er den Substantiierungserfordernis- sen nicht nach. Auch kann der Beklagten nicht gefolgt werden, welche geltend macht, sie hätte den Volvo aus ihrem Eigengut finanziert, da sie ihren vorehelich erworbenen BMW Z4 verkauft und den Volvo im Jahr 2008 gekauft habe (act. 24 Rz 75.3). Mit dem eingereichten Bankbeleg ihres Kontos bei der AJ.________AG (act. 27/166) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Bankbeleg lediglich eine Zahlung mit dem Vermerk "CAR" vorweist. Der Betrag von CHF 14'500.00 ist mithin der Errungenschaft des Klägers zuzuord- nen. 9.5 Der Kläger gründete am 14. Mai 2010 die T.________, welche zufolge Konkurs liquidiert und mit SHAB-Publikation vom 4. Juli 2014 im Handelsregister gelöscht wurde. Die Gesellschaft wies keinen Liquidationserlös auf (Aktiven von CHF 12'939.68 gemäss Inventar vom 3. No- vember 2014 [act. 21/107]; Forderungen von CHF 1'034'571.45 gemäss Kollokationsplan vom 3. November 2014 [act. 21/108]). Das Gesellschaftskapital von CHF 20'000.00, so der Seite 43/65 Kläger, sei ihm damals von einem Freund vorgeschossen worden. Dieses habe er aber aus Mitteln seiner Errungenschaft zurückbezahlt. Die Stammanteile der Gesellschaft seien daher seiner Errungenschaft zuzuordnen (act. 21 Rz 90), was die Beklagte anerkennt (act. 27 Rz 72). 9.6 Den Bestand und den Wert des Hochzeitstafelsets von Wedgewood im Wert von CHF 20'000.00, welches die Parteien zur Hochzeit erhalten haben sollen, und welches ge- mäss Ausführungen des Klägers Errungenschaft darstellen soll (act. 21 Rz 88), hat der Klä- ger nicht substantiiert dargelegt, zumal die Beklagte sowohl den Wert des Tafelservices als auch ihren Besitz bestreitet (act. 27 Rz 70). 9.7 Auf der Passivseite ordnet der Kläger eine Schuld in der Höhe von CHF 475'000.00 seiner Errungenschaft zu (act. 101/204). Die Schuld sei nach der Gründung der T.________ im Jahr 2010, und damit während der Ehe entstanden (act. 21 Rz 92.2). Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe sich vermutungsweise strafrechtlich relevant verhalten, weshalb gegen ihn ein Verfahren hängig sei. Der Schaden sei von der Gegenpartei auf dem Zivilweg geltend ge- macht worden. Das Gerichtsverfahren sei nach der Anordnung der Gütertrennung per 16. November 2012 eingeleitet worden und die Forderung daher nicht in seiner Errungen- schaft zu berücksichtigen (act. 27 Rz 74). Die solidarische Haftung der Ehegatten entfällt, nachdem der gemeinsame Haushalt aufge- hoben wird. Ein Ehegatte haftet demnach nicht mehr für Schulden, die der andere Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder nach der Anordnung der Gütertren- nung eingeht (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.19). Mit Vergleich vom 7. bzw. Anpassung vom 13. Juli 2016 trat der Kläger der U.________AG zur Absicherung der Forderung von CHF 475'000.00, abzüglich einer allfälligen Zahlung des Klägers, seine güterrechtliche Forderung gegenüber der Beklagten ab (act. 40/188). Mit den Ausführungen, die Schuld sei während der Dauer der Ehe entstanden für die Trades in den Jahren 2010 bis 2012, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Schuld seiner Errungenschaft zuzuordnen sei. Insbesondere dem Verweis auf den von der Beklagten ein- gereichten Beleg "Kontoauszug per 31.12.12: 2048 KK T.________ – Börsengeschäfte" (act. 27/67) kann entgegen den Ausführungen des Klägers nicht entnommen werden, dass der Kläger in dieser Zeit Verluste eingefahren hat, zumal der Saldo von USD 738'627.18 zu Beginn des Jahres 2012 auf USD 875'746.18 am Ende des Jahres 2012 anstieg. Die Schuld ist mithin dem Eigengut des Klägers zuzuordnen. 9.8 Zusammengefasst bestanden am 16. November 2012 auf Seiten des Klägers folgende Ver- mögenswerte: Eigengut: Passiven: Schuld gegenüber U.________AG CHF 475'000.00 Seite 44/65 Errungenschaft: Aktiven: Nettowert Miteigentumsanteil N.________ CHF 374'720.00 Forderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber der Beklagten (inkl. Mehrwert) CHF 132'543.00 Barvermögen CHF 4'290.33 Genossenschaftsanteil AI.________ CHF 200.00 Aktien R.________S.A. CHF 83'604.70 Aktien AN.________ CHF 3'131.15 Volvo CHF 14'500.00 Bentley CHF 107'000.00 Stammanteile T.________ CHF 20'000.00 10. In einem nächsten Schritt ist das Frauengut per 16. November 2012 zu eruieren und gleich- zeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen. 10.1 Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten beträgt CHF 1'321'931.00, abzüglich der hälftigen Hypothek von CHF 828'750.00, ihres BVG-Vorbezuges von CHF 243'300.00 und der Investition des Klägers von CHF 132'543.00, ergibt dies einen Nettowert ihres Miteigen- tumanteils von CHF 117'338.00, welcher der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen ist. Ausserdem stehen dem Eigengut der Beklagten zwei Forderungen von CHF 79'496.25 (inves- tiertes Eigengut [vgl. oben E. 9.1.11–9.1.15]) sowie CHF 81'000.00 (Amortisation nach Güter- trennung [vgl. oben E. 9.1.16]) gegenüber ihrer Errrungenschaft zu. 10.2 Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Gütertrennung, respektive per 31. Dezember 2012, über folgende Bankkonten: AJ.________AG (diverse Konten) CHF 414'839.14 (act. 27/131) AM.________ Nr. .________ CHF 3'656.65 (act. 27/130b) AM.________ Nr. .________ CHF 63.45 (act. 27/130a) Total CHF 418'559.24 Die Beklagte macht geltend, sie habe vor der Ehe der Parteien über ein Bankguthaben von CHF 120'507.81 verfügt. Dieses stelle Eigengut dar und sei vom Betrag von CHF 418'559.24 in Abzug zu bringen (act. 27 Rz 62.4; act. 27/129). Der Kläger bestreitet das Eigengut der Beklagten (act. 34 Rz 169). Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Aus- einandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errun- genschaftsmitteln speist (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wird in einem solchen Fall vermu- tet, dass zunächst Mittel der Errungenschaft verwendet werden, um die alltäglichen Ausga- ben zu decken, während das Eigengut eher verwendet wird, um aussergewöhnliche Seite 45/65 Investitionen zu finanzieren (BGE 135 III 337 E. 2; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 19). Die tatsächliche Vermutung bewirkt jedoch keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers (BGE 130 II 482 E. 3.2), sie mildert jedoch die konkrete Beweisfüh- rungslast der beweisbelasteten Partei: Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Gelingt dem Vermu- tungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Be- weis ist gescheitert. Um den Gegenbeweis zu erbringen, kann sich der Vermutungsgegner nicht auf blosses Bestreiten beschränken. Er hat für seine Bestreitung Umstände unter Be- weis zu stellen, die das Gericht davon abhalten sollen, von der Wahrheit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Gemäss Bankkontoauszug der AJ.________AG (diverse Konten) verfügte die Beklagte im Zeitpunkt der Heirat über ein Guthaben von CHF 120'507.81 (act. 27/129). Während der Dauer der Ehe wurde das Konto der Beklagten weiterhin geäufnet. Im Sinne der natürlichen Vermutung wurde vom Konto die einbezahlten Errungenschaftsmittel verwendet, um den Le- bensunterhalt zu finanzieren. Die Eigengutsmittel blieben auf dem Konto. Mit der blossen Be- streitung "er bestreite das Eigengut der Beklagten" und "die Errungenschaft sei viel höher" (act. 34 Rz 169) vermag der Kläger die natürliche Vermutung nicht zu entkräften. Das vor- eheliche Guthaben der Beklagten ist mithin von der oben aufgeführten Errungenschaft in Ab- zug zu bringen. Die Beklagte verfügt somit per Gütertrennung über Errungenschafts-Bank- guthaben von CHF 298'051.43 (= CHF 418'559.24 – CHF 120'507.81). Der Errungenschaft der Beklagten ist zudem CHF 844.00 (Hälfte des Saldos der gemeinsamen Bankkonten bei der AI.________ (Konto-Nr. .________ und Konto-Nr. .________ [vgl. oben E. 9.2]) hinzuzu- rechnen. Mithin verfügte die Beklagte per Zeitpunkt der Gütertrennung über Barmittel von CHF 298'895.43 sowie einen Genossenschaftsanteil von CHF 200.00 (vgl. oben E. 9.2). 10.3 Die Beklagte besass im Zeitpunkt der Gütertrennung unbestrittenermassen 3'947'274 Aktien der S.________AG (act. 21 Rz 82.5; act. 27 Rz 63.1; act. 27/132; act. 93/235), welche die Beklagte aus der Zuteilung der Participation Units (nachfolgend: PPU's) aus de n Jahren 2003, 2005 und 2006 erworben hat. Der Kläger anerkennt die aus den in den Jahren 2003 und 2005 zugeteilten PPU's erworbenen Aktien als Eigengut der Beklagten (act. 101/204). Während der Kläger die restlichen 15 PPU's der Errungenschaft der Beklagten zuordnet, da diese nach der Eheschliessung erworben worden seien (act. 15/90), geht die Beklagte von Eigengut aus. Die Beklagte führt aus, am 11. Oktober 2007 sei sie von der S.________AG informiert worden, am Hybrid Profit Participation Program (nachfolgend: HPPP) teilnehmen zu können. Aus dem Informationsschreiben der S.________AG ergebe sich, dass die Be- klagte rückwirkend per 1. Januar 2006 insgesamt 15 PPU's zugeteilt erhalten habe. Die Zu- teilung sei rückwirkend, aufgrund der guten Arbeitsleistung der Beklagten vor dem 1. Januar 2006, also noch vor der Eheschliessung der Parteien, erfolgt. Da es sich beim HPPP um ein spezielles Programm gehandelt habe, habe der Genehmigungsprozess der neuen "Aktienart" bis ins Jahr 2007 gedauert (act. 27 Rz 63.4). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die letzten 15 PPU's als Errungenschaft oder Eigengut der Be- klagten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Seite 46/65 10.3.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB ist ein Vermögenswert bzw. ein Arbeitsentgelt Errungenschaft, wenn es während der Dauer des Güterstandes erworben wird. Wurde der Vermögenswert also noch vor der Heirat erworben, fällt er nicht in die Errungenschaft, sondern in das Eigen- gut des erwerbenden Ehegatten. Der Begriff des Vermögenswertes wird in der Lehre weit verstanden. Die Errungenschaft eines Ehegatten gemäss Art. 197 ZGB umfasst grundsätz- lich Sachwerte und vermögenswerte Rechte aller Art. Zur Errungenschaft gehört auch der Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Dieser umfasst grundsätzlich alle Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Ehegatten (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 13). Nicht massgeblich ist der Vertragstyp, im Rahmen dessen die Arbeitsleistung erbracht wird, die Art der Arbeitsleistung oder die Art des Entgelts (Unternehmensgewinn, Gewinnbe- teiligung, Monatslohn, Gratifikation, Trinkgeld, etc.; vgl. Jungo, in: Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 197 ZGB N 7; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 36). Massgebend ist vorliegend die güterrechtliche Bedeutung von Arbeitserwerb in Form von Mitarbeiterbeteiligungen bzw. Mitarbeiteraktien, weshalb diese Vergütungsform nachfolgend näher zu beleuchten ist. 10.3.2 Durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme erhalten Mitarbeiter die Möglichkeit, sich im Rah- men der Gesamtvergütung am Erfolg oder am Kapital der Gesellschaft zu beteiligen. Mit der Einräumung solcher Mitarbeiteraktien werden mehrere Zwecke verfolgt: Erhöhung der Attrak- tivität der Gesellschaft als Arbeitgeber für hoch qualifizierte Arbeitskräfte, Motivation der Mit- arbeiter, indem diese von dem durch sie geschaffenen Wert profitieren können, Bindung des Kaders an die Gesellschaft sowie Gleichschaltung der Ziele der Angestellten, der Aktionäre und des Managements (BGE 130 III 495 E. 4.1). 10.3.3 Den Zeitpunkt, in welchem die Option zum Erwerb von Aktien eingeräumt wird, bezeichnet man als Zuteilungsdatum (engl. "grant date"). Wird im Optionsplan eine Vesting-Periode vor- gesehen, bezeichnet man damit die Wartefrist zwischen der Zuteilung der Optionen und de- ren unwiderruflichem Rechtserwerb, in welchem die zugeteilten Aktien sozusagen "verdient" werden müssen. Ist die Option während eines bestimmten Zeitraums ausübbar, wird diese Zeitspanne als Ausübungsperiode bezeichnet (engl. "excercise period"). Das Datum bis zu welchem die Optionen ausgeübt werden können, wird Ablaufdatum (engl. "expiry date") ge- nannt. Das Vesting kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden (z.B. Ver- bleib in der Gesellschaft oder Erreichen gewisser Leistungsziele). Unter dem Begriff "Mitar- beiteraktie" wird in einem weiteren Sinne eine Aktie der arbeitgebenden (oder einer dieser nahe stehenden) Gesellschaft verstanden, die dem Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsverhält- nisses gewährt wird. Die Gewährung erfolgt entweder an alle oder nur einen bestimmten Kreis der Mitarbeiter. In der Regel erfolgt die Gewährung unentgeltlich oder zumindest zu Vorzugsbedingungen, direkt durch die arbeitgebende (oder eine dieser nahe stehende) Ge- sellschaft. Mitarbeiteraktien können aufschiebend bedingt ausgestaltet werden und insbeson- dere einer Vesting-Periode unterliegen bzw. an (in der Zukunft liegende) objektive Leistungs- ziele geknüpft werden (Portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiterop- tionen im schweizerischen Arbeitsrecht, 2005, S. 38). 10.3.4 Güterrechtlich ist für die Frage, was Errungenschaft darstellt, weniger die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses bzw. der Bedingung bedeutsam, sondern wie das bedingte Entgelt für die Arbeitsleistung im Einzelfall ausgestaltet ist. Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, inwiefern Mitarbeiterbeteiligungen im Bestand des Eigenguts der Beklagten zu Seite 47/65 berücksichtigen sind, welche erst nach der Eheschliessung, jedoch rückwirkend auf den 1. Januar 2006 (also noch vor der Eheschliessung) zugeteilt worden sind. Wann ein Vermögenswert im Allgemeinen als erworben gilt, wird im Gesetz nicht näher aus- geführt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögenswertes führt die Lehre im Allgemeinen aus, dass nicht die Fälligkeit oder der Zeitpunkt der effektiven Auszahlung d es Kapitals massgeblich ist, sondern der Entstehungszeitpunkt eines Rechts bzw. einer Forderung (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 24 und Art. 207 ZGB N 13; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 207 ZGB N 7). So bil- det beispielsweise eine gekaufte Sache in der Regel bereits Errungenschaft, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen ist, auch wenn die Lieferung des Kaufgegenstandes erst nach Auflösung des Güterstandes erfolgt (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 24; Lüthe, Eigengut und Errungenschaft im neuen ordentlichen Güterstand, 1981, S. 186; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 12). 10.3.5 Zu prüfen ist, ob bzw. nach Massgabe welcher rechtlicher Kriterien, Rechte bzw. Forderun- gen Eigengut bilden können, die zwar grundsätzlich entstanden, aber bedingt ausgestaltet sind. Als Bedingung wird im Allgemeinen eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, durch welche die Parteien die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses als Ganzes oder nur einzel- ner vertraglicher Rechte und Pflichten vom Eintritt oder Nichteintritt einer ungewissen zukünf- tigen Tatsache abhängig machen (Berger, Allgemeines Schuldrecht, 2. A. 2012, N 788). In der Lehre wird dazu der Begriff der "Anwartschaft" verwendet (so beispielsweise Haus- heer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 207 ZGB N 7 und N 12; Merz, Obligationenrecht, SPR VI/I, 1984, S. 75). Die Lehre und Rechtsprechung kennen keinen einheitlichen Begriff der "An- wartschaft". Als Anwartschaft kann im Allgemeinen ein möglicher Anspruch auf eine be- stimmte künftige Leistung verstanden werden (Locher, Nahtstellen zwischen Scheidungs- und Sozialversicherungsrecht, ZBJV 1991, S. 354). Unter einer "blossen" bzw. "faktischen" Anwartschaft wird nach Praxis des Kantonsgerichts Zug eine faktische Erwerbsaussicht oder Erwartung verstanden. Es handelt sich um die mehr oder weniger konkrete Hoffnung, die Chance auf eine bloss mögliche künftige Leistung, ohne dass eine gesicherte Rechtsposition vorliegt. Sie ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbeachtlich (Althaus, Mitarbei- terbeteiligungen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, FamPra.ch 04/2017, S. 961). Eine solche besteht etwa vor dem Eintritt des Vorsorgefalls gegenüber der beruflichen Vor- sorge (BGE 123 III 289 E. 3b/cc). Von der "blossen" Anwartschaft abzugrenzen ist das "An- wartschaftsrecht". Massgebende Merkmale des Anwartschaftsrechts sind die Automatik des Rechtseintritts sowie die gesicherte Rechtsstellung bzw. der Umstand, dass die Rechtsposi- tion von der Gegenseite nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Davon zu unterscheiden – und mithin für die Qualifikation als Anwartschaftsrecht nicht relevant – ist die Ungewissheit des Bedingungseintritts bzw. die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Erwerb zu erwarten ist. Ein Anwartschaftsrecht verlangt zwar nach einer gesicherten Rechtsposition, setzt aber nicht voraus, dass das Recht bzw. die Forderung bereits endgültig oder unbedingt entstanden ist (Rusch, Die Warteliste im Zivilrecht, AJP 2012, S. 1371; Honsell, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 151 OR N 8; Palandt, Kommentar [deutsches] BGB, 77 A. 2018, Einf. Vor § 158 BGB N 9). 10.3.6 Nach dem Gesagten ist zur Berücksichtigung als Eigengut im Allgemeinen nicht ve rlangt, dass eine Vergütung bzw. das Recht im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits endgültig und Seite 48/65 unbedingt entstanden ist. Es genügt, dass sich das Recht bzw. die Forderung vor der Ehe- schliessung zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet hat. Ein Anwartschaftsrecht liegt bei auf- schiebend bedingten Forderungen vor, welche mit Bedingungseintritt ipso iure, d.h. ohne weiteres Zutun der Parteien, zum Vollrecht werden und der Erwerber dadurch bereits jetzt eine gesicherte Rechtsstellung erlangt, die von der Gegenseite nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Anwartschaftsrechte bilden nach der wohl herrschenden Lehre Vermögensbestandteile und sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu be- rücksichtigen. Der Umstand, dass die Vergütung aufschiebend bedingt ausgestaltet ist bzw. vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt und der Eintritt unter Umständen aus- bleibt, beschlägt somit nicht den Bestand des bedingten Rechts bzw. der bedingten Forde- rung (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 10 mit Hinweisen). 10.3.7 Im Besonderen geht es vorliegend um die Berücksichtigung von Arbeitserwerb. Steht dem Arbeitgeber oder einem Auftraggeber im Zusammenhang mit der (künftigen) Ausrichtung ei- ner Vergütung kein Ermessensspielraum zu, indem auch die Höhe der Sondervergütung ob- jektiv bestimmt oder bestimmbar ist, handelt es sich um eine ermessensfeindliche Vergütung bzw. arbeitsrechtlich um einen Lohnbestandteil. Sind diese ermessensfeindlichen Vergütun- gen bedingt ausgestaltet, haben sich diese Forderungen in aller Regel zu einem Anwart- schaftsrecht verdichtet. Vereinbaren die Parteien beispielsweise eine Vergütung für den Fall, dass (in der Zukunft) bestimmte Ziele erreicht werden, so handelt es sich in der Regel um Lohn, der nicht verweigert werden kann, wenn die Ziele tatsächlich erreicht werden. Wird ein neuer Güterstand noch vor Erreichen der Leistungsziele begründet, verfügt der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt hinsichtlich der eingeräumten Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich über ein bedingtes Recht, welches ihn mit Bedingungseintritt ipso iure zum Rechtsinhaber macht. Verbleibt dem Arbeitgeber kein Ermessen, hat der zukünftige Erwerber bereits jetzt eine gesicherte Rechtsstellung in Form eines Anwartschaftsrechts erlangt, welch e vom Ar- beitgeber in aller Regel nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung ursprünglich im Ermessen des Arbeitgebers stand. Mit der Festsetzung der Ziele mutiert die Sondervergütung zum variablen Lo hnanspruch. Liegt die Bezahlung demgegenüber im Ermessen des Arbeitgebers, liegt eine blosse Gratifikation vor und der Arbeitnehmer verfügt über keine gesicherte Rechtsposition, weshalb eine "blosse" Anwartschaft vorliegt. 10.3.8 Damit die 15 PPU's im Bestand des Eigengutes der Beklagten berücksichtigt werden können, ist neben der Qualität als Anwartschaftsrecht zu verlangen, dass die Vergütung alsdann für Arbeitsleistungen ausgerichtet wird, welche vor Begründung des Güterstandes geleistet wur- den: Für den Zeitpunkt des Arbeitserwerbs wird daran angeknüpft, wann die entgeltliche Ar- beitsleistung erbracht worden ist. Nur jenes Entgelt gilt als erworben, das auf schon er- brachte Arbeitsleistungen entfällt (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Haus- heer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 14). Entgelt für Arbeitsleistungen, welche vor der Begründung des Güterstandes erbracht werden, bildet mit anderen Worten keine Errun- genschaft, selbst wenn es während der Dauer des Güterstandes ausgerichtet wurde (Haus- heer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 54). Werden beispielsweise Mitarbeiteroptionen vor der Eheschliessung gegranted, aber nach der Eheschliessung gevestet, gilt es zu eruieren, in welchem Umfang die Optionen während der Dauer des Güterstandes während der laufenden Vesting-Periode "verdient" worden sind. Wie Seite 49/65 erwähnt, besteht der wirtschaftliche Wert für den Begünstigten im möglichen Gewinn, der mit Wirkung der Ausübung entsteht, durch die Differenz zwischen dem Wert des Titels im Zeit- punkt der Ausübung und des Preises, welche im Zeitpunkt der Zuteilung im Voraus bestimmt wurde. Dieser Gewinn, welcher alsdann als Vergütung ausgerichtet wird, wird während der Vesting-Periode durch die Arbeit des betreffenden Mitarbeiters (mit)geschaffen, wobei e s sich in der Regel nicht eruieren lässt, welche Wertsteigerung wann und aufgrund welcher Handlungen entstanden ist. Dauert die Vesting-Periode über die Begründung des Güterstan- des hinaus, ist in zeitlicher Hinsicht pro-rata-temporis auszuscheiden, welcher prozentuale Anteil der variablen Vergütung zwischen der Einräumung bzw. Entstehung des (bedingten) Rechts bzw. Forderung und dem unwiderruflichen Rechtserwerb während des Güterstands "verdient" wurde (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 14 und Art. 197 ZGB N 25 und N 104). 10.3.9 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Errungenschaftsbeteiligung. Das Zusammenwirken der Gatten in der Schicksals- und Wirtschaftsgemeinschaft ihrer Ehe und ihres Güterstands (vgl. Art. 159 ZGB) trägt zumindest mit dazu bei, den Aufbau eines Errun- genschaftsvermögens überhaupt erst zu ermöglichen. Insbesondere kann es in einer stark aufgabenteilig gestalteten Ehe erst die Sorge eines Ehegatten für Haushalt und Kinder sein, welche dem anderen Ehegatten sein berufliches und wirtschaftliches Vorwärtskommen er- möglicht (Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2017, Vor Art. 196–220 ZGB N 2). Sinn und Zweck solcher variablen Vergütungen bzw. Vergütungen wie Mitarbeiterbetei- ligungen, welche beispielsweise einer Vesting-Periode unterliegen, ist es denn auch, den Mit- arbeiter zu motivieren, durch die Verrichtung seiner Arbeit Werte zu schaffen und diese Per- sonen mit der Aussicht auf eine lukrative Unternehmensbeteiligung an die Gesellschaft zu binden. Handelt es sich (ganz oder teilweise) um Vergütung für während der Dauer des Gü- terstands verrichtete Arbeit, rechtfertigt es sich aufgrund des Zwecks der Errungenschaftsbe- teiligung, diese zu teilen. 10.3.10 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 wurden der Beklagten von der S.________AG 15 PPU's zusammen mit dem Recht zum Kauf von 15 Aktien der Gesellschaft zu einem Aus- übungspreis von CHF 50.00 pro Aktie rückwirkend auf den 1. Januar 2006 ("granted as of January 1, 2006") zugeteilt (act. 27/137). Aus der Mitteilung der S.________AG vom 11. Ok- tober 2007 geht hervor, dass die Zuteilung ("Allocation Date" oder "Grant Date") der 15 PPU's am 1. Januar 2006 erfolgte (act. 27/137). Dieses Vorgehen entspricht dem Vorgehen der S.________AG in den vorangegangenen Jahren. So wurden auch im Jahr 2005 25 PPU's mit Schreiben vom 30. Juni 2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 zugeteilt (act. 27/135). Dasselbe Prozedere erfolgte im Jahr 2003 (act. 27/133). Während welcher Pe- riode die Optionen ausgeübt werden können, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ob sich diese Anwartschaft am 1. Januar 2006 bereits zu einem Anwartschaftsrecht verfestigt hat, hängt von den Zuteilungskriterien der Mitarbeiteraktien ab. Das Mitarbeiterbeteiligungspro- gramm unterlag der Vereinbarung über das "Hybrid Profit Participation Program" sowie dem "Shareholder Agreement" (vgl. Verweis in der Mitteilung der S.________AG vom 11. Oktober 2007 [act. 27/137]). Beide Dokumente reichte die Beklagte nicht ein. Auch aus den Rechts- schriften der Beklagten geht nicht hervor, wie das Hybrid Profit Participation Program aufge- baut war und wie es genau funktionierte. Es wäre der beweisbelasteten Beklagten oblegen, die nötigen Behauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen und diese mit Belegen zu un- termauern. Sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB). Aufgrund der fehlenden Seite 50/65 Dokumente können der exakte Mechanismus der Zuteilung und die Zuteilungskriterien der 15 PPU's nicht abschliessend beurteilt werden. Das Schreiben der S.________AG vom 11. Ok- tober 2011 führt zwar aus, dass das HPPP ähnlich oder gleichartig ausgestaltet sei wie das bereits existierende Profit Participation Program ("similar to the existing profit participation program" [act. 27/137 Abs. 3]). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Automatik des Rechtseintritts sowie eine gesicherte Rechtsstellung der Beklagten nachzuweisen. Es wäre der Beklagten oblegen, die betreffenden Dokumente in den vorliegenden Prozess einzubrin- gen, zumal ihr die Beweislast für das von ihr behauptete Eigengut obliegt. Die Beklagte macht denn auch keine Ausführungen zu den Bedingungen, an welche die Mitarbeiteraktien gekoppelt waren. Insbesondere hat die Beklagte auch ihren Arbeitsvertrag, der auf mögliche variable Lohnvergütungen in Form von Mitarbeiterbeteiligungen hinweisen könnte, nicht ein- gereicht. Die Beklagte konnte mithin nicht nachweisen, dass sich die 15 PPU's zu einem An- wartschaftsrecht verdichtet haben, so dass die Beklagte im Zeitpunkt der Eheschliessung am tt.mm.2006 bereits einen durchsetzbaren Anspruch auf Zuteilung der PPU's hatte und es sich daher um Eigengut der Beklagten handelt. Die letzten 15 PPU's stellen somit Errungenschaft der Beklagten dar (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). 10.3.11 Wie bereits erwähnt, ist der Zeitraum, in welchem allfällige Mitarbeiterbeteiligungen "ver- dient" worden sind, nur dann zu prüfen, wenn sich diese Rechte bereits zu Anwartschafts- rechten verdichtet haben. Auf das von der Beklagten eingereichte Bestätigungsschreiben von AS.________ kann nicht abgestellt werden. Dieses Dokument wurde ausdrücklich auf Wunsch der Beklagten von der ehemaligen Arbeitgeberin in Bezug auf das hängige Schei- dungsverfahren ausgestellt ("Diese Erklärung geben wir als Antwort auf eine Anfrage Ihrer- seits im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsverfahren […]", act. 27/138 Abs. 1). Beweis- rechtlich handelt es sich dabei um ein privates Bestätigungsschreiben, worin Dritte zuhanden einer Prozesspartei ihre Wahrnehmungen festhalten. Private Bestätigungsschreiben bewei- sen als Urkunde zwar die Tatsache dieser Äusserung. Als Beweismittel für die Richtigkeit dieser Wahrnehmung sind sie jedoch ungeeignet und haben in Bezug auf den Inhalt keinen Beweiswert (Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 177 ZPO N 12). Selbst wenn auf das Schreiben von AS.________ abgestellt würde, würde dieses keine ausschliessliche Zuteilung der PPU's aufgrund guter Arbeitsleistungen der Beklagten vor dem 1. Januar 2006 belegen, zumal das Schreiben ausdrücklich die "vorwiegende Berücksichtigung der vor dem Allokati- onszeitpunkt, d.h. vor dem 1. Januar 2006, erbrachten Leistungen" als Zuteilungskriterium nennt (act. 27/138 Abs. 3). Weitere Beweisstücke, welche den Standpunkt der Beklagten be- kräftigen würden, liegen nicht im Recht. Mithin misslingt der Beklagten der Nachweis, wo- nach die 15 PPU's im Bestand ihres Eigengutes zu berücksichtigen sind. An dieser Feststel- lung würde auch eine Zeugenaussage von AS.________ nichts zu ändern vermögen, zumal er kaum etwas anderes erklären würde, als was er schon in seiner eigenen schriftlichen Er- klärung bestätigte (act. 27/138). Zudem dient das Beweisverfahren nicht dazu, ungenügend vorgetragene Sachverhalte zu korrigieren. 10.3.12 Entgegen den Ausführungen des Klägers entsprechen die per 1. Januar 2016 zugeteilten 15 PPU's nicht 657'879 (= 1/6 von 3'947'274 Aktien), sondern 610'407 Aktien der S.________AG (entscheidend ist das Umtauschverhältnis im Zeitpunkt des Börsengangs der S.________AG [act. 93/235; act. 102 Rz 3.1.5]). Insgesamt sind mithin 610'407 Aktien der S.________AG der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen. Seite 51/65 10.3.13 Unstreitig hat die Beklagte zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtli- chen Auseinandersetzung am 28. April 2015 250'000 Aktien zu einem Preis von total GBP 776'486.26 (act. 93/233), am 21. März 2017 297'274 Aktien zu einem Preis von total GBP 1'016'890.89 (act. 93/234) und am 30. Januar 2018 1'700'000 Aktien zu einem Preis von insgesamt GBP 6'744'727.32 (act. 102/261) verkauft. Gemäss Art. 211 ZGB ist ein Ver- mögenswert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Verkehrswert einzusetzen. Ist er bereits veräussert worden, so ist der Verkaufspreis massgebend (Art. 214 Abs. 2 ZGB). Nachfolgend ist zu prüfen, welche Aktien die Beklagte verkauft hat und welcher Gütermasse der Verkaufserlös zuzurechnen ist. 10.3.14 Die Beklagte führt aus, sie habe die Aktien verkauft, um damit ihre täglichen Ausgaben zu decken. Sie habe im Jahr 2016 keine Dividendenzahlungen erhalten. Zudem sei sie mit Ur- teilen des Kantonsgerichts Zug vom 8. September und 17. November 2015 zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen von total CHF 80'900.00 (= CHF 55'900.00 + CHF 25'000.00) verpflichtet worden. Auch habe sie dem Kläger vom 9. Februar bis November 2016 Unter- haltsbeiträge von total CHF 63'467.25 bezahlen müssen. Schliesslich seien auch bei ihr sel- ber Anwalts- und Gerichtskosten angefallen. 10.3.15 Wie bereits ausgeführt, gilt die Vermutung, dass zunächst Mittel der Errungenschaft verwen- det werden, um die alltäglichen Ausgaben zu decken, während das Eigengut eher verwendet wird, um aussergewöhnliche Investitionen zu finanzieren (vgl. oben E. 10.2). 10.3.16 An der Parteibefragung gab die Beklagte an, sie habe die Aktien verkauft, um ihren Lebens- unterhalt zu bestreiten (act. 93 S. 12 Rz 3). Mit der blossen Bestreitung des Klägers, der Er- lös aus dem Verkauf der Aktien sei nicht zur Bestreitung des täglichen Lebens verwendet, sondern zu einem Grossteil reinvestiert worden (act. 103 S. 6), genügt der Kläger den Be- streitungsanforderungen nicht. Da die Beklagte im Jahr 2016 keine Dividenden erhielt (vgl. oben E. 6.1) und zusätzlich grosse Aufwendungen aufgrund diverser Kostenvorschüsse, eigener Gerichts- und Anwaltskosten sowie Unterhaltszahlungen an den Kläger hatte, musste die Beklagte Aktien verkaufen, um diese Ausgaben finanzieren zu können. Die ersten 250'000 Aktien wurden zu einem Wert von umgerechnet CHF 1'136'384.93 (= GBP 776'486.26 per 28. April 2015), die zweite Tranche von 297'274 Aktien zu CHF 1'260'080.58 (= GBP 1'016'890.89 per 21. März 2017) und die letzte Tranche von 1'700'000 Aktien zu CHF 8'889'417.14 (GBP 6'744'727.32 per 30. Januar 2018; vgl. http://fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php) verkauft. Von der letzten Tranche, welche am 30. Januar 2018 verkauft wurde, ist der Erlös von 63'133 Aktien (= 610'407 Aktien – 250'000 Aktien – 297'274 Aktien) der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen. Die 63'133 Aktien haben einen Verkaufswert von CHF 330'126.80 (= CHF 8'889'417.14 / 1'700'000 Ak- tien x 63'133 Aktien). Mithin weisen die der Errungenschaft zugeordneten Aktien einen Ver- kaufspreis von total CHF 2'726'592.31 (= CHF 1'136'384.43 + CHF 1'260'080.58 + CHF 330'126.80) auf. 10.3.17 Es trifft zwar zu, dass nur der Nettoverkehrswert Errungenschaft bildet (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 211 ZGB 8), jedoch hat die Beklagte nicht substantiiert nachgewiesen, ob über- haupt und wenn ja, in welcher Höhe Steuern auf dem Verkauf der Aktien angefallen sind. Denn grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuer- frei (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie Art. 7 Seite 52/65 Abs. 4 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG]). Werden Mitarbeiteraktien unent- geltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben, stellt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und da- mit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG). Dieses ist im Zeitpunkt des Rechtserwerbs zu besteuern (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 37 "Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen", Ziff. 3.1). Anwartschaf- ten auf Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt der Umwandlung in Mitarbeiteraktien besteuert. Die Besteuerung richtet sich in diesem Zeitpunkt nach den für die Mitarbeiteraktien geltenden Vorgaben. Die Beklagte hatte die Aktien bereits im Rahmen des IPO als Einkommen versteu- ert (act. 40/201; act. 27/139–141). Sie macht geltend, dass im Falle des Verkaufs der Aktien aufgrund der Sperrfrist 50 % des Verkaufserlöses als Einkommen zu versteuern sei, was vom Kläger nicht bestritten wird (act. 103 S. 6). Gemäss dem Einspracheentscheid betref- fend Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2015 (act. 102/263) sowie dem Aus- zug aus der Steuererklärung 2015 (act. 102/262) bezahlte die Beklagte auf CHF 437'500.00 eine Einkommenssteuer. Wendet man die von der Beklagten geltend gemachte Steuerbelas- tung von 25 % an (act. 102 S. 24), ergibt dies eine Steuer von CHF 109'375.00 – und nicht wie von der Beklagten behauptet CHF 126'179.00 –, welche vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen ist. Da die Sperrfrist für den Verkauf von Aktien fünf Jahre nach dem IPO, also im Mai 2016 abgelaufen ist (vgl. act. 27/140 S. 3; act. 103 S. 6), fallen auf den am 21. März 2017 und am 30. Januar 2018 verkauften Aktien keine zusätzlichen Steuern an. 10.3.18 Der Beklagten ist daher ein Wert für die 610'407 verkauften Aktien von CHF 2'617'217.31 (= CHF 2'726'592.31 – CHF 109'375.00) in der Errungenschaft anzurechnen. Die restlichen 3'336'867 Aktien stellen Eigengut der Beklagten dar und sind, da sie nicht an der güterrechtli- chen Auseinandersetzung partizipieren, nicht zu bewerten. 10.4 Während der Kläger die Ferienwohnung in Q.________ der Errungenschaft der Beklagten zuordnet, zumal der Kauf dieser Wohnung 14 Monate nach dem Verkauf der Liegenschaft in AT.________ erfolgt und mit Dividendenausschüttungen und damit mit Errungenschaftsmit- teln erworben worden sei (act. 34 Rz 175), geht die Beklagte von Eigengut aus, da diese Wohnung mit dem Verkauf der Liegenschaft in AT.________, welche sie vor der Eheschlies- sung erworben habe, finanziert worden sei (act. 27 Rz 64). Die Beklagte kaufte am 24. Juni 2004 die Liegenschaft Grundstück-Nr. BT.________, GB AT.________, zu einem Kaufpreis von CHF 760'000.00 (act. 27/143). Am 16. Juni 2011 ver- kaufte die Beklagte diese Liegenschaft zu einem Preis von CHF 1,3 Mio. (act. 27/144). Der Verkaufserlös floss am 21. Juni 2011 auf das Konto der Beklagten bei der AJ.________AG (Konto-Nr. .________ [act. 27/145]). Gleichentags bezahlte die Beklagte zwei Hypotheken in der Höhe von CHF 458'124.05 zzgl. Kosten für die vorzeitige Auflösung von CHF 17'500.00 (act. 27/146a; act. 27/147a) und CHF 40'202.50 zzgl. Kosten für die vorzeitige Auflösung von CHF 500.00 (act. 27/146b; act. 27/147b) zurück. Am 3. August 2012 erwarb die Beklagte die Liegenschaft in Q.________, Grundstück-Nr. BQ.________, zu einem Kaufpreis von CHF 990'000.00 (act. 27/150). Die Beklagte reichte Bankbelege ihres Bankkontos bei der AJ.________AG, Konto-Nr. .________, ein, woraus sich ergibt, dass die Beklagte am 21. Mai 2012 einen Betrag von CHF 25'000.00 an AU.________AG überwiesen hatte (act. 27/153). Die Überweisungsbestätigung trägt die Bezeichnung "RESERVATION WOH- NUNG OST 10 DG". Ebenfalls vom selben Konto überwies die Beklagte am 17. Juli 2012 Seite 53/65 einen Betrag von CHF 325'000.00 an die AI.________ mit dem Vermerk "HYPOTHEK" (act. 27/153). Beide Zahlungen stammten mithin vom Bankkonto, auf welches bereits der Verkaufserlös der vorehelichen Liegenschaft in AT.________ geflossen war. Entgegen den Ausführungen des Klägers steht die zeitliche Distanz von 14 Monaten zwischen dem Verkauf der Liegenschaft in AT.________ und dem Kauf der Liegenschaft in Q.________ einer Er- satzanschaffung für Eigengut nicht entgegen, zumal die Beklagte den exakten, zeitlich in sich stimmigen Geldfluss mittels Bankbelegen nachweisen konnte. Die Liegenschaft in Q.________ stellt demnach Eigengut der Beklagten dar. 10.5 Während die Beklagte das Auto der Marke Range Rover ihrem Eigengut zuordnet, geht der Kläger von Errungenschaft aus. Die Beklagte führt aus, sie habe den Range Rover aus ei- nem Teil des Verkaufserlöses ihrer vorehelichen Liegenschaft in AT.________ finanziert (vgl. oben E. 10.4). Nach der Bezahlung aller Kosten und nach den Schenkungen an ihren Bruder und an ihren Vater sei aus dem Verkauf der vorehelichen Liegenschaft noch ein Rest- betrag von CHF 39'554.00 übrig geblieben. Davon habe sie den Range Rover gekauft (act. 27 Rz 64.7). Den Hinweisen des Klägers, der von der Beklagten eingereichte Beleg (act. 27/162) zeige nicht, auf welches Konto das Geld überwiesen worden sei und der Hinweis "Range Rover" reiche für die Zahlungsbestätigung des Range Rovers nicht aus, kann nicht gefolgt werden. Dem besagten Bankkontoauszug ist zu entnehmen, dass die Beklagte am 20. und 28. Sep- tember 2011 eine Zahlung von CHF 6'000.00 respektive CHF 28'100.00 mit den Vermerken "Range Rover Deposit" und "Range Rover" leistete (act. 27/162). Die Bezahlung des Range Rovers erfolgte rund drei Monate nach dem Eingang des Verkaufserlöses der vorehelichen Liegenschaft in AT.________ vom selben Konto der Beklagten bei der AJ.________AG (Ein- gang Valuta 21. Juni 2011). Das Auto der Marke Range Rover wurde mithin aus dem Eigen- gut der Beklagten finanziert. 10.6 Zusammengefasst bestanden am 16. November 2012 auf Seiten der Beklagten folgende Vermögenswerte: Eigengut: Aktiven: 3'336'867 Aktien S.________AG p.m. Wohnung Q.________ p.m. Range Rover p.m. Forderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB CHF 79'496.25 Forderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB CHF 81'000.00 Passiven: Hypothekarschuld AI.________ für Liegenschaft Q.________ p.m. Errungenschaft: Aktiven: Nettowert Miteigentumsanteil N.________ CHF 117'338.00 Barvermögen CHF 298'895.43 Seite 54/65 Genossenschaftsanteil AI.________ CHF 200.00 610'407 Aktien S.________AG CHF 2'617'217.31 11. Schliesslich sind die Schulden unter den Ehegatten zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Unter diese Bestimmung fallen alle Sach- und Geldschulden ohne Rücksicht auf ihren Rechts- grund. Zu beachten ist derweil, dass die Zusammensetzung der Passiven sich nach der Auf- lösung des Güterstandes nicht verändern kann. Schulden, die nach dem für die Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung an sich nicht mehr zu berücksichtigen. Gleichwohl kann die Begleichung fäll iger Forde- rungen gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB im Sinne einer Entflechtung der Vermögen beider Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen ( Hausheer/Reus- ser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 10 und 71 sowie Art. 207 ZGB N 21). 11.1 Die Beklagte fordert vom Kläger einen Betrag von insgesamt CHF 341'689.00 (act. 102 Rz 3.4; E. 11.2–11.6 unten). Darin enthalten sei eine Akontozahlung aus Güterrecht über CHF 50'000.00. Es ist unbestrit- ten, dass die Beklagte am 21. März 2013 eine Akontozahlung aus Güterrecht von CHF 50'000.00 leistete (act. 20/45 im Verfahren ES 2012 627; act. 93 S 15). Diese Zahlung ist vom güterrechtlichen Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen. 11.2 Weiter seien die von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüsse an den Kläger in der Höhe von total CHF 80'900.00 vom güterrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers abzuziehen. Bei den Prozesskostenvorschüssen habe es sich um vorläufige Leistungen gehandelt. Derje- nige Ehegatte, der einen Vorschuss leiste, habe grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder auf Anrechnung an die güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 27 Rz 84.1). Die Prozesskostenvorschüsse seien deshalb nicht als Unterhaltszahlungen anzu- sehen, weil der Kläger gar keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gehabt habe (act. 103 S. 4). Der Kläger bestreitet die Leistung der Prozesskostenvorschüsse sowie deren Höhe nicht (act. 93 S. 15). Er moniert jedoch, dass die von der Beklagten geleisteten Prozesskos- tenvorschüsse in keinem Konnex mit der zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung stehen würden und unter dem Titel der ehelichen Beistandspflicht geschuldet gewesen seien (act. 34 Rz 201; act. 101 Rz 30). Mit Entscheid vom 8. September 2015 wurde die Beklagte verpflichtet, CHF 55'900.00 (= CHF 21'400.00 Anwaltskosten + CHF 34'500.00 Gerichtskosten [Verfahren ES 2015 298]) und mit Entscheid vom 17. November 2015 CHF 25'000.00 (Verfahren ES 2015 549 für das Verfahren A2 2014 54 [in diesem Verfahren war die Beklagte nicht involviert]) an den Kläger zu bezahlen. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte aufgrund der ehelichen Beistandspflicht ver- pflichtet wurde, dem Kläger Prozesskostenvorschüsse zu leisten (vgl. dazu Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 3. A. 2017, Art. 276 ZPO N 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich beim Prozesskostenvorschuss eines Ehegatten an den anderen nicht um eine vorläufige Leistung handelt. Die definitive Re- gelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil zu erfolgen. Der Ehegatte, der den Vorschuss leistete, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder des- sen Anrechnung an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des ande- ren Teils, solange der Prozesskostenvorschuss nicht unter dem Titel Unterhalt (sog. Seite 55/65 Verbrauchsunterhalt) geleistet wurde (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Ab- teilung Zivilrecht vom 28. April 2014, Verfahrens-Nr. 410 14 12 E. 3; zum Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 159 ZGB N 38; Six, a.a.O., N 1.74). Begrifflich handelt es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine vor- läufige Leistung. Die Anordnung der Rückerstattung im Scheidungsentscheid ist jedenfalls dann angezeigt, wenn der Empfänger durch das materielle Urteil die erforderlichen finanziel- len Mittel dazu erhält (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/211 vom 9. Juni 2011 E. 4.4). Die Beklagte leistete die Prozesskostenvorschüsse nicht unter dem Titel Unterhalt, zumal es sich bei einem Prozesskostenvorschuss um ein Verfahren des Klägers gegen einen Dritten han- delte und dem Kläger zudem kein Unterhalt zugesprochen worden war. Zudem verfügt der Kläger aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung nach der Scheidung über ausrei- chend finanzielle Mittel. Mithin ist der Betrag von CHF 80'900.00 von der Ausgleichszahlung an den Kläger in Abzug zu bringen. 11.3 Weiter macht die Beklagte geltend, dem Kläger sei ein Steuerguthaben von CHF 99'140.75 gutgeschrieben worden, welches die Beklagte aus Eigengut finanziert habe, da sie Aktien im Wert von CHF 1'558'711.80 verkaufen musste, um die anfallenden Steuerschulden zu tilgen. Die provisorische Schätzung des Vermögenssteuerwerts der Aktien habe sich allerdings als höher erwiesen als der Wert der Beteiligung, was zu einer Steuerrückzahlung geführt habe (act. 27 Rz 63.6). Der Kläger bestreitet die Höhe der Steuerrückzahlung. Er habe nur CHF 47'137.10 netto rückvergütet erhalten. Die Reduktion sei aufgrund des Abzugs der pro- visorischen Steuerrechnungen 2013 und 2014 erfolgt (act. 34 Rz 142). Gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 6. Februar 2015 wurde dem Kläger ein Betrag von CHF 99'140.75 und der Beklagten ein Betrag von CHF 124'308.40 aus Steuerrückerstattungen aus den Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlt. Die Rückerstattungen be- treffend die direkte Bundessteuer wurden ausschliesslich an die Beklagte geleistet. Die Rückerstattungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wurden aufgrund von § 163 Abs. 1 Steuergesetz Zug je hälftig an beide Ehegatten vergütet (act. 27/106). Aus den Konto- auszügen der Beklagten "AJ.________AG savings account CHF" (act. 27/142) sowie aus der Übersicht Steuerforderungen 2006 bis 2014 (act. 40/201) geht hervor, dass die Beklagte im Jahr 2011 Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 758'905.25 und direkte Bundessteuern von CHF 689'619.70 von ihrem AJ.________AG Konto bezahlte. Im Jahr 2012 beglich die Beklagte vom selben Konto Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 122'944.30 und direkte Bundessteuern von CHF 23'396.00. Diese Geldsummen stammen aus dem Verkauf von Ak- tien der S.________AG, welche im Eigengut der Beklagten standen (vgl. act. 40/202 "securi- tis received from allocation. Securities blocked due to restriction"). Der Verkaufserlös der Ak- tien von CHF 1'370'575.17 wurde vom Konto der Beklagten bei der AV.________AG auf ihr Konto bei der AJ.________AG transferiert (vgl. act. 40/203 und 204). Davon bezahlte die Be- klagte die besagten Steuern. Die Steuerforderungen 2013 und 2014 (sowohl Kantons- und Gemeindesteuern als auch direkte Bundessteuern) wurden mit dem Überschuss der Jahre 2011 und 2012 verrechnet (act. 40/201). Somit hat die Beklagte die gesamten Steuerforde- rungen aus Eigengut beglichen (act. 34 Rz 152). Das Restguthaben von CHF 223'449.15 wurde – wie bereits ausgeführt – an beide Parteien ausbezahlt. Der Kläger schuldet der Be- klagten mithin die Steuerrückzahlung in der Höhe von CHF 99'140.75. Seite 56/65 11.4 Sodann macht die Beklagte eine Forderung gegenüber dem Kläger aus zu viel, respektive zu Unrecht, geleisteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 63'467.25 geltend (act. 102 Rz 3.4). Entgegen der Ansicht des Klägers, wonach die Leistungen aufgrund des fehlenden Konnexes zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung nicht in Abzug gebracht werden können würden (act. 101 Rz 30), sind zu Unrecht geleistete Unterhaltszahlungen als "gegenseitige Schulden" anzusehen. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Ab- rechnung einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezem- ber 2010 E. 3.2.1). Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger ab 9. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 monatlich CHF 6'550.00 zu bezahlen und ab 1. Februar 2017 CHF 5'250.00 (Verfahren ES 2016 69). Mit Urteil des Obergerichts vom 2. No- vember 2016 wurde dieser Entscheid aufgehoben. Die Klägerin hat im August 2016 einen Betrag von CHF 43'817.25 (act. 43/227d) sowie von September bis November 2016 monat- lich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'550.00 an den Kläger überwiesen (act. 43/227a–c). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (act. 93 S. 15 Rz 9). Die Beklagte hat mithin einen Be- trag von insgesamt CHF 63'467.25 zu viel bezahlt und in diesem Umfang eine Forderung ge- genüber dem Kläger (Art. 62 OR). 11.5 Die Klägerin macht die ihr im Urteil des Obergerichts Zug vom 2. November 2016 zugespro- chene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 21'500.00 (act. 43/226 Dispositiv Ziff. 4) sowie die dem Kläger auferlegte Rückerstattung des Kostenvorschusses im Umfang von CHF 1'000.00 (act. 43/226 Dispositiv Ziff. 3) geltend, da der Kläger diese noch nicht bezahlt habe (act. 102 Rz 3.4). Das Urteil des Obergerichts vom 2. November 2016 ist rechtskräftig, weshalb der Beklagten bereits ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Folglich kann die zu- gesprochene Parteientschädigung sowie die dem Kläger auferlegte Rückerstattung des Kos- tenvorschusses nicht nochmals als Schuld unter den Ehegatten (Art. 205 Abs. 3 ZGB) be- rücksichtigt werden. 11.6 Schliesslich habe der Kläger ihr die entstandenen Kosten für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________ zu ersetzen. Diese würden sich auf CHF 25'681.00 belaufen (act. 102 Rz 3.4), was der Kläger bestreitet (act. 103 S. 8). Der Kläger wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2013 verpflichtet, aus der ehelichen Liegen- schaft H.________ innert 20 Tagen seit Erhalt des Entscheids auszuziehen (Verfahren ES 2012 627). Da der Kläger seine persönlichen Sachen beim Auszug nicht mitnahm, lagerte die Beklagte die Sachen bei I.________ ein (act. 93 Rz 19.5). Hausrat und persönliche Ge- genstände können vom in der ehelichen Liegenschaft wohnenbleibenden Ehegatten entfernt werden, allerdings sind sie dann auf Kosten der Partei, welche ausziehen muss, zu lagern. Eine endgültige Beseitigung ist grundsätzlich nicht zulässig (Geiser, Vollstreckung an der Person im Familienrecht, FamPra.ch 02/2018, S. 363). Entgegen den Ausführungen des Klä- gers ist es mithin nicht relevant, dass die Beklagte die Gegenstände von sich aus eingelagert hat (act. 103 S. 8). Der Kläger wusste, dass seine Sachen bei I.________ eingelagert sind (act. 93 Rz 91.1–91.3; act. 103 S. 8). Aus dem eingereichten Bankauszug der Beklagten ist ersichtlich, dass der Beklagten vom 6. Dezember 2013 bis 20. Januar 2015 Kosten von CHF 9'386.80 entstanden sind (act. 12/22). Diese Kosten sind gemäss Art. 402 Abs. 1 OR Seite 57/65 (Auftrag) oder gemäss Art. 422 Abs. 1 OR (Geschäftsführung ohne Auftrag) vom güterrechtli- chen Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen. 11.7 Zusammengefasst ergeben sich Schulden von total CHF 302'894.80 (= CHF 50'000.00 Zah- lung akonto Güterrecht + CHF 80'900.00 Prozesskostenvorschüsse + CHF 99'140.75 Steuer- rückzahlung + CHF 63'467.25 Unterhaltszahlungen + CHF 9'386.80 Einlagerungskosten I.________), welche von der güterrechtlichen Ausgleichsforderung (vgl. nachfolgend E. 12.3) vorgängig in Abzug zu bringen sind. 12. Letztlich ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag zu berech- nen und die Beteiligung am Vorschlag zu bestimmen. Was vom Gesamtwert der Errungen- schaft verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu, da durch Ehevertrag keine andere Beteiligung verein- bart wurde (Art. 215 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 ZGB). 12.1 Der Kläger beantragt von der Beklagten die Herausgabe des Silber- und Goldtafelservice der Marke Robbe & Berking sowie die Kollektion Riedel Gläser und Nachtmann Buntgläser. Das Silber- und Goldtafelservice sei dem Alleineigentum des Klägers zuzuordnen. Es würde sich nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft befinden. Dies habe anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft im Rahmen der Verkehrswertschätzung vom 28. Februar 2017 vom Kläger fotografisch festgehalten werden können (act. 101 Rz 31). Die Beklagte bestreitet, dass sich das Silber- und Goldtafelservice noch in der ehelichen Liegenschaft befindet. Dies befinde sich vielmehr bei den eingelagerten Gegenständen des Klägers bei I.________. Bei den Rie- del Gläsern würde es sich um einen Teil des ehelichen Vermögens handeln, weshalb diese nicht herauszugeben seien (act. 103 S. 4). Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura, also zum Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, ei- nen Vermögenswert dem besser berechtigen Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klagen können im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrec htlichen Rechtsbegeh- ren verbunden werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 1). Der klagende Eigentümer muss sein Eigentum behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Wiegand, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 641 ZGB N 44). Obwohl die Beklagte nicht bestreitet, im Besitz der Riedel Gläser zu sein, konnte der Kläger den Beweis nicht erbringen, dass er alleiniger Eigentümer der Gläser ist. Diese sind ihm mit- hin nicht herauszugeben. Betreffend das Silber- und Goldtafelservice ist festzuhalten, dass der Kläger dieses bei I.________ zusammen mit seinen restlichen eingelagerten Gegenstän- den abholen kann. Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe besteht nicht. 12.2 Gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist die eheliche Liegenschaft H.________ unter Übernahme der darauf lastenden Hypothek durch die Beklagte ins Allein- eigentum der Beklagten zu übertragen (act. 101 Rz 26). Der hälftige Miteigentumsanteil der Beklagten an der Liegenschaft beträgt netto CHF 117'338.00 (vgl. oben E. 10.6), wovon dem Kläger die Hälfte (CHF 58'669.00) zusteht; der hälftige Miteigentumsanteil des Klägers beträgt CHF 374'720.00 (vgl. oben E. 9.8), wovon dem Kläger ebenfalls die Hälfte (CHF 187'360.00) Seite 58/65 zusteht. Mithin steht der Errungenschaft des Klägers CHF 246'029.00 (= CHF 58'669.00 + CHF 187'360.00) zu. Zum Vollzug der Übertragung der Liegenschaft H.________ ins Alleinei- gentum der Beklagten ist das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug anzuwei- sen, das Grundstück Nr. AH.________ in N.________ auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren der Beklag- ten aufzuerlegen. Schliesslich ist die Beklagte zu verpflichten, die AI.________ zu ersuchen, den Kläger ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück Nr. AH.________ in N.________ zu entlassen. 12.3 Gestützt auf die vorstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger im Urteilszeitpunkt ein Vor- schlag von CHF 365'269.18 (vgl. oben E. 9.8) und bei der Beklagten von CHF 2'916'312.74 (vgl. oben E. 10.6). Davon in Abzug zu bringen sind die Forderungen der Beklagten gemäss Art. 209 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB (vgl. oben E. 10.6) in der Höhe von total CHF 160'496.25 (= CHF 79'496.25 in Liegenschaft investiertes Eigengut inkl. Mehrwert + CHF 81'000.00 Amortisationen). Dies ergibt einen Nettovorschlag der Beklagten von CHF 2'755'816.49 (= CHF 2'916'312.74 – CHF 160'496.25). Unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung für die Übernahme des Miteigentumsanteils des Klägers, steht dem Kläger CHF 1'441'302.65 vom Vorschlag der Beklagten zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Von diesem Ausgleichsanspruch ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 11.7) verrechnungsweise CHF 302'894.80 abzuziehen. Nach Abzug dieses Betrages hat die Beklagte dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'138'407.85 zu leisten. Die Beklagte beantragt eine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 16), was als zu lange erscheint. Eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungs- entscheids ist angemessen. 13. Schliesslich ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu befinden. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte nach Art. 122 ZGB Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezem- ber 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. 13.1 Gemäss Art. 122 ZGB werden bei der Scheidung die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Der Stichtag für die Teilung wurde damit von der Rechtskraft des Scheidungsentscheids auf die Einleitung des Verfahrens verschoben. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, findet das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei Scheidungsprozessen, die vor dem 1. Januar 2017 an einer kantonalen Instanz hängig waren, das Datum der Einrei- chung der Scheidungsklage als Teilungsdatum zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5). Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind mithin ab Heiratsdatum bis zur Einreichung der Scheidungsklage am 22. Dezember 2014 zu teilen. Seite 59/65 13.2 Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat; der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermö- gen der Vorsorgeeinrichtung hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem das damit erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten (H ypo- thekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und gesicherte Rück- zahlungspflicht besteht (Art. 30d und 30e Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; BGE 132 V 332 E. 4.1; Bäder Federspiel, Wohnei- gentumsförderung und Scheidung, 2008, S. 12 ff., 267 f.). Dementsprechend gilt der Vorbe- zug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) geteilt. Der Vorbezug wird bei der Scheidung so behandelt, wie wenn er nicht stattgefunden hätte. Dies erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht. Ein vorehelicher Vorbezug ist nicht auszugleichen (BGE 132 V 332 E. 4.2; 128 V 230 E. 3b). Im Unterschied zum Ehegüterrecht, wo auch der Ertrag auf dem Eigengut zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), wird im Recht der beruflichen Vorsorge der Zins auf dem bei Beginn der Ehe vorhandenen Vorsorge- guthaben zu diesem Guthaben geschlagen (Art. 22 Abs. 2 FZG). Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach Art. 30c BVG und 331e OR stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem da- nach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG). 13.3 Die Beklagte übernimmt die eheliche Liegenschaft H.________ zu Alleineigentum. Der Klä- ger tätigte für den Erwerb seiner vorehelichen Liegenschaft in AK.________ am 17. Ja- nuar 2005 einen BVG-Vorbezug in der Höhe von CHF 109'178.10 (act. 110/213). Nach dem Verkauf der Liegenschaft in AK.________ wurde der Betrag auf die eheliche Liegenschaft H.________ überschrieben (act. 109/211). Dabei handelt es sich vollständig um vorehelich erworbenes Vorsorgeguthaben, welches aufgrund der in der beruflichen Vorsorge geltenden Offizialmaxime zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat daher den Betrag von CHF 109'178.10 an die Vorsorgeeinrichtung des Klägers zurückzuerstatten. Am 8. Ja- nuar 2010 bezog der Kläger einen weiteren WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 118'462.50, wovon netto CHF 45'545.00 voreheliches Guthaben darstellt. Entgegen den Ausführungen des Klägers und der AW.________Freizügigkeitsstiftung ist das voreheliche Guthaben nicht bis zum Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung, sondern nur bis zum Zeit- punkt des Vorbezuges aufzuzinsen (vgl. oben E. 13.2). Die AW.________Freizügigkeitsstif- tung geht von einem totalen Zinssatz von 18 % für die acht Jahre seit der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsbegehrens aus (act. 110/213). Dies ergibt einen durchschnittli- chen Jahreszinssatz von 2,25 % (= 18 % / 8 Jahre), welcher vorliegend für die Verzinsung anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung eines jährlichen Zinssatzes von 2,25 % ergibt dies einen vorehelichen Betrag von CHF 49'131.66 (= CHF 45'545.00 zzgl. Zins von 2,25 % für 3,5 Jahre vom tt.mm.2006 [Heirat] bis 8. Januar 2010 [Vorbezug]). Die Beklagte hat mithin den vorehelichen Anteil von CHF 49'131.66 ebenfalls an die Vorsorgeeinrichtung des Klägers zurückzuerstatten. Der ehelich angesparte Teil von CHF 69'330.84 (= CHF 118'462.50 – CHF 49'131.66) ist zu teilen. Das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf seinem Freizügig- keitskonto betrug per 22. Dezember 2014 CHF 6'534.30 (act. 110/213). Mithin besitzt der Kläger ein zu teilendes Freizügigkeitsguthaben per 22. Dezember 2014 von CHF 75'865.14. Seite 60/65 Das Vorsorgeguthaben der Beklagten auf ihrem Freizügigkeitskonto betrug per 22. Dezem- ber 2014 CHF 36'799.00 (act. 108/271). Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug der Beklag- ten von CHF 243'300.00, was ein Vorsorgeguthaben per 22. Dezember 2014 von CHF 280'099.00 ergibt. Davon in Abzug zu bringen ist der voreheliche Teil von netto CHF 50'877.00 (act. 108/172). Den Zins auf dem vorehelichen Guthaben beziffert die Be- klagte mit 4,5 % für 3 Jahre ohne Zinseszins, begründet die Höhe des Zinssatzes jedoch nicht (act. 108 S. 2). Vorliegend wird auf denselben Zinssatz wie für das voreheliche Gutha- ben des Klägers abgestellt. Das aufgezinste voreheliche Guthaben der Beklagten beträgt demnach CHF 54'311.20 (= CHF 50'877.00 zzgl. Zins von 2,25 % für 3 Jahre seit tt.mm.2006 [Heirat] bis 6. April 2009 [Vorbezug]). Das eheliche Guthaben der Beklagten beträgt mithin CHF 225'787.80. Unter Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein Anspruch des Klägers von CHF 74'961.33 (= [CHF 225'787.80 – CHF 75'865.14] / 2). Zudem hat die Beklagte dem Klä- ger die in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden WEF-Vorbezüge von CHF 109'178.10 und CHF 49'131.66 (vorehelich) zu erstatten. Dies ergibt einen Anspruch von CHF 233'271.09. Da die Beklagte aktuell über ein Vorsorgeguthaben von rund CHF 36'000.00 (act. 108/271) verfügt, hat sie den Restbetrag von CHF 197'271.09 (= CHF 233'271.09 – CHF 36'000.00) aus ihrem freien Vermögen auf das Freizügigkeits- konto des Klägers bei der AW.________Freizügigkeitsstiftung zu überweisen (Art. 124e ZGB und Art. 22f Abs. 3 FZG). 14. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Ver- teilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 14.1 Keine der Parteien obsiegt bzw. unterliegt im vorliegenden Prozess vollumfänglich. Beide Parteien beantragen die gemeinsame elterliche Sorge, dringen jedoch mit ihren Anträgen be- treffend die Obhut und den Kinderunterhalt nicht durch. Im Bereich des Güterrechts war zu- letzt nicht strittig, dass die Beklagte die Liegenschaft H.________ zu Alleineigentum sowie die darauf lastende Hypothek übernimmt. Während der Kläger von der Beklagten eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'482'360.00 verlangt, gesteht die Beklagte dem Klä- ger eine solche von CHF 72'803.20 abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisations- zahlung der Hypothek zu. Im Urteilsspruch wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus Güterrecht CHF 1'138'407.85 zu bezahlen. Somit unterliegen in Bezug auf das Güterrecht beide Parteien in etwa gleich. Beim nachehelichen Unterhalt unterliegt der Kläger voll. Ent- sprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen Streitpunkten ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen. 14.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungs- prozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert bemisst (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt – wie vorliegend – nachträglich eine Klageänderung, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Seite 61/65 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Bei der actio duplex richtet sich der Streitwert nach dem wert- mässig höheren Begehren (Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess, 2014, Rz 317). Im Rahmen des ersten Parteivortrages an der Hauptverhandlung vom 28. März 2018 hat der Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'482'360.00 beantragt. Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbei- träge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Da der Kläger eine unbegrenzte Leistung des nachehelichen Unterhalts beantragt, gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Be- trag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 92 ZPO N 6), was einen Kapitalwert von CHF 2'982'480.00 (= CHF 12'427.00 x 12 Monate x 20 Jahre) ergibt. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist schliesslich der geltend ge- machte Kinderunterhalt. Der Kläger beantragt für F.________ ab Rechtskraft des Schei- dungsentscheids bis am 10. Januar 2024 CHF 3'085.00 und ab dem 11. Januar 2024 monat- lich bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00. Für G.________ beantragt er ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis am 10. Januar 2024 CHF 2'736.00, ab dem 11. Januar 2024 monatlich bis am 12. Oktober 2025 CHF 3'091.70 sowie ab dem 13. Oktober 2025 bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00. Mithin beträgt der Streitwert rund CHF 663'803.00 (65 Mte. x CHF 3'085.00 + 48 Mte. x CHF 2'297.00 [Annahme: 20. Altersjahr F.________ am tt.mm.2028] + 76 Mte. x CHF 2'736.00 + 21 Mte. x CHF 3'091.70 + 48 Mte. x CHF 2'297.00 [Annahme: 20. Altersjahr G.________ am tt.mm.2029] ; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2; Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014 E. 1). Dies ergibt einen Streitwert von total CHF 6'128'643.00. Unter Berücksichtigung der nicht bezifferten Ausgleichsforderung für den Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft sowie von § 4 KoV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 80'000.00 festzusetzen. 14.3 Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten für die verschiedenen Expertisen von insge- samt CHF 15'654.00 (Aufwand J.________ gemäss Rechnung vom 18. Januar 2017 von CHF 3'207.60 [act. 58]; Rechnung Gutachten K.________ vom 5. Juni 2017 von CHF 2'991.60 [act. 67c]; Rechnung Ergänzungsgutachten K.________ vom 25. Juli 2017 von CHF 972.00 [act. 79c]; Rechnung Gutachten L+M.________ vom 18. April 2017 von CHF 182.80 [act. 66] und vom 19. Juli 2017 von CHF 8'300.00 [act. 83]) sowie die Kosten für die Übersetzung von CHF 162.50 (act. 94). 14.3.1 In Bezug auf die Kosten für den Aufwand von J.________ bringt die Beklagte vor, diese seien unabhängig von der Verteilung der Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Miss- trauensäusserungen und Anschuldigungen gegenüber der J.________GmbH bzw. gegen- über J.________, die der Kläger geäussert habe, hätten zur Mandatsniederlegung geführt. Damit habe der Kläger unnötige Prozesskosten verursacht. Auch bei der Parteientschädi- gung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten zusätzliche Anwaltskosten verur- sacht habe, indem die Besichtigung zweimal habe stattfinden müssen und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens auch in Bezug auf die Rechtsvertre- tung doppelt angefallen seien, weshalb die Beklagte zusätzlich eine Entschädigung von CHF 2'000.00 geltend mache (act. 63). 14.3.2 Wer Prozesskosten unnötig verursacht, hat diese selber zu bezahlen. Die Kosten müssen durch schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten, also unter Missachtung der Seite 62/65 zumutbaren Sorgfalt, entstanden sein. Unverschuldete Mehrkosten, die trotz ordnungsge- mässem Prozessieren entstehen (z. B. Verschiebung einer Verhandlung wegen Krankheit), sind weder unnötig noch vorwerfbar und deshalb nicht dem Verursacher zu überbinden. Die durch Unsorgfalt begründeten Kosten kommen zu den üblicherweise entstehenden Prozess- kosten hinzu. Solche Kosten können innerhalb des Prozesses – beispielsweise bei unent- schuldigtem Ausbleiben einer Partei oder bei verspäteten Vorbringen – und ausserhalb des Prozesses – beispielsweise durch Verletzung der Auskunfts- oder Abrechnungspflicht bei ei- nem Agenturverhältnis zufolge mangelhafter Buchhaltung – verursacht werden (Rüegg/Rü- egg, a.a.O., Art. 108 ZPO N 1 mit Hinweisen). 14.3.3 Mit Schreiben vom 7. März 2017 legte J.________ sein Mandat nieder, nachdem er bereits in Anwesenheit beider Parteien eine Hausbesichtigung durchgeführt hat und die Immobilien- schätzung erfasst und mit den möglichen Daten bearbeitet wurde (act. 57a). Er begründete seine Mandatsniederlegung damit, dass "insbesondere A.________ in seinem E-Mail-Ver- kehr diverse Misstrauensäusserungen und Anschuldigungen gegenüber der J.________GmbH, bzw. gegenüber J.________, geäussert habe". Auch habe er die von ihm verlangten nötigen Dokumente – mit Ausnahme der Policenrechnung der GVZG, dem Grund- buchauszug und einer rudimentären Verkaufsdokumentation – nicht beigebracht. Durch sein Verhalten verursachte der Kläger unnötige Kosten, indem ein neuer Gutachter mit der Fest- stellung des Verkehrswertes der ehelichen Liegenschaft beauftragt werden musste. Allfällige Misstrauensgründe hätte der Kläger nach Ernennung von J.________ als Gutachter vorbrin- gen können. Er hat jedoch explizit ausgeführt, dass gegen den ernannten Experten keine Ab- lehnungs- oder Ausstandsgründe gelten gemacht würden (act. 49). Demnach sind die Kosten von CHF 3'207.60 (act. 58) – unabhängig von der Verteilung der übrigen Prozesskosten – dem Kläger aufzuerlegen. Die von der Beklagten zusätzlich beantragte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 wird nicht zugesprochen, da diese bereits mit der 50%-igen Erhöhung des Anwaltshonorars (vgl. unten E. 14.5) sowie mit der überhälftigen Teilung der Gerichtskosten abgegolten ist. 14.4 Die Gerichtskosten belaufen sich somit insgesamt auf CHF 95'816.50 und sind zu 2/3 dem Kläger, d.h. CHF 61'739.25 (zzgl. CHF 3'207.60 = CHF 64'946.85) und zu 1/3 der Beklagten, d.h. CHF 30'869.65, aufzuerlegen. 14.5 Der Kläger hat der überwiegend obsiegenden Beklagten eine entsprechend reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Beklagten macht eine Entschädi- gung von CHF 106'500.00 (inkl. 50 % Zuschlag sowie zzgl. MWST) geltend. Dieses Honorar ist angemessen (§ 5 Abs. 1 AnwT) und vom Kläger zu 1/3 zu ersetzen. Der Kläger hat der Beklagten mithin eine Parteientschädigung von CHF 35'500.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer (da die meisten Leistungen vor dem 1. Januar 2018 angefallen sind), mithin gesamthaft CHF 38'340.00 zu bezahlen. Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. Seite 63/65 2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder F.________, geb. tt.mm.2008, und G.________, geb. tt.mm.2009, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Die Aufteilung der Betreuung von F.________ und G.________ wird wie folgt geregelt: Der Vater verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Montag, vor Schulbeginn, und jeden Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag, vor Schulbeginn mit den Kindern. Der Vater holt die Kinder direkt von der Schule ab und bringt sie am Morgen di- rekt in die Schule. Findet an diesen Tagen keine Schule statt, sind die Kinder um 18.00 Uhr am Wohnort der Mutter abzuholen, respektive um 08.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zu- rückzubringen. Der Vater verbringt jährlich sieben Wochen Ferien mit den Kindern, wobei die Ferien zwi- schen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mut ter. 2.3 Der Vater wird berechtigt, F.________ und G.________ jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. 2.4 Die mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufgehoben. 3.1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wird angewiesen, das Grundstück H.________ (Grundstück Nr. AH.________, GB N.________) ins Alleineigentum der Beklag- ten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind der Beklagten aufzu- erlegen. Die Beklagte übernimmt die Hypothekarforderung von CHF 1'657'500.00, sichergestellt durch die Schuldbriefe über CHF 800'000.00 im 1. Rang und CHF 1'200'000.00 im 2. Rang, gegen- über der AI.________ unter Entlastung des Klägers. 3.2 Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wird angewiesen, die eingeschrie- benen Veräusserungsbeschränkungen der klägerischen WEF-Vorbezüge vom 8. Ja- nuar 2010 und 20. Mai 2011 auf dem Grundstück Nr. AH.________, GB N.________, zu lö- schen. 3.3 Die Beklagte wird verpflichtet, die AI.________ zu ersuchen, den Kläger ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück Nr. AH.________, GB N.________, zu entlassen und die Entlassungserklärung innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsentscheids dem Ge- richt einzureichen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche CHF 1'138'407.85 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungs- entscheids. Seite 64/65 5.1 Die AW.________Freizügigkeitsstiftung wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf C.________ (IBAN: .________), den Betrag von CHF 36'000.00 zuzüglich Zins ab 22. Dezember 2014 auf das Freizügigkeitskonto (IBAN: .________), lautend auf A.________, bei der AW.________Freizügigkeitsstiftung zu überweisen. 5.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich der restlichen während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vor- sorge gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB eine Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung von CHF 197'271.09 zu leisten, zu überweisen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsentscheids auf das Freizügigkeitskonto (IBAN: .________), lautend auf A.________, bei der AW.________Freizügigkeitsstiftung (Art. 22f Abs. 3 FZG). 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 80'000.00 Entscheidgebühr CHF 15'654.00 Kosten der Beweisführung CHF 162.50 Kosten für Übersetzung CHF 95'816.50 Total Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 42'500.00 und dem von der Beklag- ten geleisteten Kostenvorschüssen von total CHF 16'000.00 (= CHF 8'000.00 + CHF 5'000.00 + CHF 3'000.00) verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 37'316.50 wird von den Parteien wie folgt nachgefordert: CHF 22'446.85 vom Kläger und CHF 14'869.65 von der Be- klagten. 8. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 38'340.00 (MWST inbegrif- fen) zu bezahlen. 9. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Ober- gericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- schrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektro- nisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). 10. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) und auszugsweise an: Seite 65/65 - AW.________Freizügigkeitsstiftung vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug von Ziffer 5.1 des Dispositivs und zur Entgegennahme gemäss Ziffer 5.2 des Dispositivs - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug zum Vollzug von Ziffer 2.4 des Dispositivs sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug - Beistand P.________, Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Mandatszentrum, Artherstrasse 25, 6300 Zug sowie nach Eintritt der Rechtskraft und Vorliegen der Entlassungserklärung der AI.________ aus der Hypothekarschuld sowie der Zustimmung zur Löschung der AW.________Freizügig- keitsstiftung über die Einzahlung gem. Ziffer 5.2 des Dispositivs auszugsweise an: - Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug zum Vollzug von Ziffer 3.1 und Zif- fer 3.2 des Dispositivs (unter Beilage einer Kopie der Entlassungserklärung, einer Ko- pie der Zustimmungserklärung zur Löschung sowie einer Kopie der ID bzw. des Passes der Parteien) Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung lic.iur. D. Panico Peyer MLaw M. Casutt Kantonsrichterin Gerichtsschreiberin versandt am: cai