Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Seite 36/36 RA lic.iur. B.________ wird mit CHF 11'496.90 (Honorar CHF 9'990.20, Auslagen CHF 655.10, Mehrwertsteuer CHF 851.60) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.