2.6 Es wird festgestellt, dass die Mutter finanziell nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder F.________ und G.________ zu bezahlen. Seite 35/36 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: - bis 31. Juli 2017 CHF 675.00; - vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2024 CHF 1'660.00; - vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 CHF 2'780.00.