Den Eltern ist es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen. 2.3 Die Besuchsrechtsbeistandschaft betreffend die Kinder F.________ und G.________ wird weitergeführt. 2.4 Die Erziehungsbeistandschaft betreffend die Kinder F.________ und G.________ wird aufgehoben. 2.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich dem Vater angerechnet.