9.3 Zu beachten ist, dass den Parteien mit Entscheiden vom 31. Oktober und 27. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (UP 2014 146 und UP 2014 175), weshalb die den Parteien auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihren Rechtsvertreterinnen für ihre notwendigen Bemühungen eine Entschädigung nach Zeitaufwand sowie eine Auslagenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten Seite 34/36