9.2 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.00 und CHF 10'000.00. Vorliegend rechtfertigt es sich namentlich aufgrund des strittigen Güterrechts und der umstrittenen Unterhaltsberechnung, die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen für das Gutachten von Dr. med. J.________ in der Höhe von CHF 4'200.00 sowie die Auslagen für die Übersetzungen von Y.________ von CHF 115.00 und Z.________ im Betrag von CHF 162.50 (§ 9 lit. d KoV OG).