9.1 Keine der Parteien im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt vollumfänglich. Bei den Kinderbelangen unterliegt der Kläger bezüglich des bedingten Besuchs - und Ferienrechts, die Beklagte betreffend das Holen und Bringen sowie die Erziehungsbeistandschaft. Im Bereich des Güterrechts hat der Kläger fristgerecht keinen bezifferten Antrag gestellt, die Beklagte unterliegt mit ihrem güterrechtlichen Antrag von CHF 2'054.00. Der Kläger beantragt sodann, es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schulden, eventualiter sei dieser auf drei Jahre zu befristen.