Wie unter vorstehender E. 7.5 bereits ausgeführt, basiert dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag auf der nachehelichen Solidarität. Unterhalt ist in dieser Betrachtungsweise bloss für eine von der Dauer der Ehe abhängige Zeit geschuldet, weil die ökonomischen Folgen eines allgemeinen Lebensrisikos nicht einfach auf den früheren Partner abgewälzt werden können (Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 125 ZGB N 55; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 N 14; Hausheer/Spycher, Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], a.a.O., Rz. 05.115;