Diese Steuerbelastung der Parteien von gesamthaft CHF 739.00 ist vorab vom Überschuss von CHF 1'843.00 abzuziehen, womit ein Plus von CHF 1'104.00 pro Monat verbleibt. Dieser Überschuss ist im Verhältnis von 2/3 zu Gunsten des Klägers und G.________ und zu 1/3 zu Gunsten der Beklagten auf die Parteien zu verteilen, womit der Beklagten ein nachehelicher Unterhalt von rund CHF 2'780.00 zusteht. Wie unter vorstehender E. 7.5 bereits ausgeführt, basiert dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag auf der nachehelichen Solidarität.