Zieht man das erweiterte Existenzminimum der Parteien von CHF 6'916.00 vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 8'759.00 ab, verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 1'843.00. Da kein Mankofall mehr vorliegt, haben die Parteien von diesem Überschuss vorweg die Steuern zu bezahlen (vgl. vorstehende E. 7.4.5). Beim Kläger ist unter Berücksichtigung der an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge ermessensweise von einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'000.00 auszugehen, wobei die für G.________ bestimmte Kinderzulage und die Kinderrente nicht berücksichtigt werden und dafür vom Alleinstehendentarif auszugehen ist.