7.7.3 Die letzte Phase dauert vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028. In dieser Zeitspanne betragen die Einnahmen des Klägers CHF 7'965.00 und diejenigen der Beklagten nach wie vor CHF 794.00, womit von einem gesamthaften Einkommen von CHF 8'759.00 auszugehen ist. Im Bedarf des Klägers ist in dieser Phase nur noch G.________ zu berücksichtigen. Aufgrund der 100 %-igen Erwerbstätigkeit des Klägers betragen die Kosten für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00. Kinderbetreuungskosten fallen aufgrund des Alters von G.________ nicht mehr an. Auf Seiten des Klägers ist somit von einem Bedarf von Seite 32/36