7.7.2 Die zweite Phase dauert ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2024. In dieser Zeit ist beim Kläger von hypothetischen Einnahmen von gesamthaft CHF 6'109.00 und auf Seiten der Beklagten wiederum von Einnahmen von CHF 794.00 auszugehen (vgl. vorstehende E. 7.5 und 7.6.4). Das Gesamteinkommen der Parteien beträgt somit CHF 6'903.00 pro Monat. Auf der Bedarfsseite des Klägers ist zu beachten, dass F.________ im mm.2020 volljährig wird. Da die Beklagte aber nicht in der Lage ist, sich finanziell an den Kinderkosten zu beteiligen und diese somit vom Kläger zu tragen sind und F._____