Das erweiterte Existenzminimum der Parteien beträgt CHF 7'473.00 (CHF 4'268.00 + CHF 3'205.00), womit ein monatliches Manko von CHF 1'736.00 verbleibt, welches von der Beklagten zu tragen ist (BGE 135 III 66 E. 2 ff.). Der Kläger ist somit zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 675.00 (CHF 4'943.00 Einkommen Kläger ./. CHF 4'268.00 Bedarf Kläger, F.________ und G.________) zu bezahlen.