7.7.1 Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. Juli 2017. In dieser Phase ist von einem monatlichen Gesamteinkommen der Parteien von CHF 5'737.00 auszugehen (CHF 4'943.00 + CHF 794.00; vgl. vorstehende E. 7.5 und 7.6.7). Das erweiterte Existenzminimum der Parteien betrÃĪgt CHF 7'473.00 (CHF 4'268.00 + CHF 3'205.00), womit ein monatliches Manko von CHF 1'736.00 verbleibt, welches von der Beklagten zu tragen ist (BGE 135 III 66 E. 2 ff.).