7.6.7 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger eine Aufstockung seines derzeitigen Pensums von 55 % auf 70 % zumutbar und möglich ist, wobei sich auch die Dauer der Übergangsfrist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bemisst (Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.5). Als besonderer Umstand ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger Primarlehrer ist und die Pensenvereinbarung bezüglich eines neuen Schuljahres jeweils im Juni stattfindet (vgl. act. 1/6). Die Pensenvereinbarung bezüglich des Schuljahres 2016/2017 ist bei Rechtskraft dieses Scheidungsentscheids somit bereits erfolgt.