erscheint es möglich, die dem Kläger bei einem 70 %-Pensum obliegenden 21 Lektionen so auf die Woche zu verteilen, dass eine persönliche oder auch externe Betreuung der ebenfalls die Schule U.________ besuchenden Kinder mittags und auch spätnachmittags gewährleistet ist. Bezüglich der Vor- und Nachbereitungen der 21 Wochenlektionen ist der Kläger flexibel und kann diese auch zuhause vornehmen, was die Parteibefragung vom 4. Dezember 2014 im Abänderungsverfahren ergeben hat (vgl. act. 14 Ziff. 18 im ES 2014 516). Sobald G.__