nung vertritt, es sei völlig unklar, ob der Kläger jemals eine Teilzeitstelle als Schulleiter finde (vgl. act. 28 S. 17). Angemessen erscheint derzeit ein Arbeitspensum des Klägers von 70 % als Primarlehrer, welches 21 Wochenlektionen umfasst. Wie der Stundenplan 2015/2016 zeigt (act. 42/90), wird bei der Stundenplanung auf die Bedürfnisse der Lehrer Rücksicht genommen und die Stunden werden nicht lose bzw. unzusammenhängend auf die Woche verteilt. Insofern Seite 30/36