7.6.6 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dem Kläger sei ein 100 %-Pensum zumutbar, weil er während des ehelichen Zusammenlebens stets 100 % gearbeitet habe. Es ist zwar richtig, dass der Kläger stets 100 % gearbeitet hat, während des ehelichen Zusammenlebens war der Kläger jedoch gerade nicht Hauptverantwortlicher für die Kinderbetreuung und den Haushalt; diese Aufgaben hat damals die Beklagte übernommen. Die faktische Obhut über F.________ und G.________ hat der Kläger erst seit September 2012 inne, wobei er erst im Oktober 2013 definitive Kenntnis über den Verbleib der Kinder in seiner Obhut hatte.