14 Ziff. 35 im ES 2014 516) und die Kinder aktuell am Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag von der Beklagten betreut werden, was vorliegend eine Abweichung von der 10/16-Regelung erlaubt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch keine Abweichung in dem Sinne gerechtfertigt, als dem Kläger bereits heute ein 100 %-Pensum zuzumuten ist. Das Gutachten von Dr. J.____