Vorliegend ist zu beachten, dass knappe finanzielle Verhältnisse herrschen, die Beklagte an einem bösartigen Hirntumor leidet und dauerhaft erwerbsunfähig ist und es sich auf Seiten des Klägers nicht um die Auf- oder Wiederaufnahme, sondern um die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit handelt. Ebenfalls zu beachten ist, dass der Kläger vom September 2012 bis August 2014 nebst der Kinderbetreuung in einem 100 %-Pensum als Primarlehrer tätig war und die Kinder über den Mittag sowie am frühen und späten Nachmittag jeweils fremdbetreut worden sind (vgl. act. 1/25 sowie act. 14 Ziff.