die vom Bundesgericht aufgestellte sog. "10/16-Regelung" lediglich eine Richtlinie dar, welche auf mittlere Verhältnisse zugeschnitten ist und nicht unbesehen der konkreten Umstände starr angewendet werden darf. Vorliegend ist zu beachten, dass knappe finanzielle Verhältnisse herrschen, die Beklagte an einem bösartigen Hirntumor leidet und dauerhaft erwerbsunfähig ist und es sich auf Seiten des Klägers nicht um die Auf- oder Wiederaufnahme, sondern um die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit handelt.