Ausserhalb dieser Zeitspanne sei aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. In subjektiv - objektiver Übereinstimmung könne keine krankheitswerte Einschränkung der kognitiv-mnesti- schen Leistungsfähigkeit und anhand der Akten, der Anamnese und der eigenen Beobachtung keine krankheitswerte Erlebens- oder Verhaltensauffälligkeit gefunden werden. Eine andere als die diagnostizierte und erfolgreich behandelte psychiatrische Krankheit könne nicht festgestellt werden.