In einer chronischen Überforderungssituation habe der Kläger eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differenzialdiagnostisch eine depressive Episode entwickelt. Diese habe von ungefähr November 2014 bis Ende Juni 2015, längstens bis zu den Sommerferien 2015 gedauert. In diesem Zeitraum sei die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt reduziert bis temporär auf gehoben gewesen gemäss nachvollziehbarer ärztlicher Krankschreibung. Ausserhalb dieser Zeitspanne sei aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen.