Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. W.________ fest, dass der Kläger sein Arbeitspensum von 50 % beibehalten solle, um einer erneuten Überbelastung vorzubeugen (act. 68/1). In seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 5. Dezember 2015 ist Dr. med. J.________ zum Schluss gekommen, der Kläger leide aus psychiatrischer Sicht an einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur (Z73.1) mit narzisstischen, passiv-aggressiven paranoiden Zügen; Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) von November 2014 bis ungefähr Ende Juni 2015, differenzialdiagnostisch depressive Episode mit Erschöpfungssyndrom.