dem Kläger eine leichte depressive Episode (ICD-10: F F32.0) und führte aus, dass sich durch die Pensenreduktion die Work-Life-Balance des Klägers deutlich verbessert habe, weshalb das Pensum nicht erhöht werden solle, da die Kinderbetreuung auf absehbare Zeit nicht geringer werde. Der verbesserte Gesundheitszustand des Klägers habe eine Reduktion der medikamentösen Behandlung erlaubt, bis Ende 2016 sollten sie ausgesch lichen werden können. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. W.________ fest, dass der Kläger sein Arbeitspensum von 50 % beibehalten solle, um einer erneuten Überbelastung vorzubeugen (act.