42/90 und act. 60/95), womit er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'992.45 (inkl. Kinderzulagen von CHF 410.00 und Besondere Sozialzulage von CHF 137.90, exkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderinvalidenrente) erzielt (act. 60/93). In ihrem Arztbericht vom 21. März 2016 diagnostizierte Dr. W.________ dem Kläger eine leichte depressive Episode (ICD-10: F F32.0) und führte aus, dass sich durch die Pensenreduktion die Work-Life-Balance des Klägers deutlich verbessert habe, weshalb das Pensum nicht erhöht werden solle, da die Kinderbetreuung auf absehbare Zeit nicht geringer werde.