aufgrund einer Lernstörung viel Betreuung benötige. Da der Kläger daneben einen Haushalt führen müsse, sei es ihm derzeit nicht möglich, sein Pensum von 50 % in seinem Beruf als Primarlehrer zu erhöhen. Eine Steigerung des Pensums berge Probleme und könne zu einem Rückfall führen (act. 42/88). Seit Beginn des Schuljahres 2015/2016, welches vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 dauert, arbeitet der Kläger in einem 55 %-Pensum (16 Lektionen, wobei eine Lektion über den Schulpool ausgeglichen wird, was bedeutet, dass der Kläger tatsächlich 15 Lektionen pro Woche unterrichtet vgl. act. 42/90 und act.