__ diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit 70 % und vom 4. April bis 17. Mai 2015 60 % (act. 39/73; act. 42/89). Mit Attest vom 8. Mai 2015 hielt Dr. W.________ fest, dass der Kläger im letzten Jahr aufgrund völliger Überforderung eine Erschöpfungsdepression erlitten habe, wovon er sich dank eines tieferen Arbeitspensums sowie psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung recht gut erholt habe. Der Kläger sei alleinerziehender Vater zweier Söhne im Alter von sechs und zwölf Jahren, wobei der ältere Sohn Seite 28/36