_ unter die Obhut der Beklagten gestellt (act. 1/34 S. 6 ff.). Im März 2012 wurde bei der Beklagten ein bösartiger Hirntumor diagnostiziert (act. 19/6). Seit dem 27. September 2012 leben die Kinder F.________ (heute 13 Jahre) und G.________ (heute bald 8 Jahre) beim Kläger, welchem die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ mit Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 25. Oktober 2013 zugeteilt worden ist (act. 1/21 S. 5 ff.).