Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen gilt als Grundregel, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 % erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Vor noch nicht langer Seite 27/36