Das Gutachten von Dr. J.________ habe klar ergeben, dass der Kläger sein Arbeitspensum im Zusammenhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren einzig aus taktischen Gründen reduziert habe. Der Kläger sei trotz Kinderbetreuung jahrelang voll erwerbstätig gewesen und sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt. Es bestünden somit keine Gründe, welche eine Reduktion des Arbeitspensums rechtfertigen würden. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts müsse somit vom Lohn des Klägers entsprechend seinem früheren 100 %-Pensum ausgegangen werden (act. 19 S. 7; act. 28 S. 15 ff.