Das psychiatrische Gutachten von Dr. J.________ vom 5. Dezember 2015 habe ergeben, dass beim Kläger ab den Sommerferien 2015 keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei, da beim Kläger keine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt werden könne. Als Grund für die psychische Dekompensation des Klägers von ca. November 2014 bis Juni 2015 nenne das Gutachten die akuten Beziehungsprobleme und das dysfunktionale Scheitern der Partnerschaft zur Beklagten, nicht aber eine Überlastung durch ein zu hohes Arbeitspensum. Das Gutachten von Dr. J.___