Zudem übe die Beklagte am Mittwochnachmittag das Besuchsrecht aus, weshalb die Kinder in dieser Zeit nicht betreut werden müssten. Spätestens nachdem die Kinder im Herbst 2012 auf Druck des Klägers zu ihm gezogen seien und er die faktische Obhut über die Kinder gehabt habe, habe er damit rechnen können, dass ihm die Obhut zugeteilt würde. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger ein anderes Betreuungs- und Beschäftigungsmodell wählen können.