5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 und 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4) sei dem Kläger ein 100 %-Pensum zumutbar. Denn der Kläger habe bereits während des ehelichen Zusammenlebens voll gearbeitet und dies so weitergeführt, nachdem die Kinder zu ihm gezogen seien und ihm die Obhut über die Kinder zugesprochen worden sei. Die Kinder seien fremdbetreut worden, weshalb der Kläger weiterhin zu 100 % habe arbeiten können. Zudem übe die Beklagte am Mittwochnachmittag das Besuchsrecht aus, weshalb die Kinder in dieser Zeit nicht betreut werden müssten.