Es sei offensichtlich, dass der Kläger die Doppelbelastung über zwei Jahre gut gemeistert habe, ansonsten er nicht mit einer Weiterbildung begonnen und weiterhin ein faktisches 100 %-Pensum absolviert hätte. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts Seite 26/36