Seit Oktober 2012 lebten die Kinder beim Kläger. Er habe es nicht für notwendig erachtet, das Arbeitspensum zugunsten der Kinderbetreuung zu reduzieren, vielmehr habe er die Kinder extern betreuen lassen. Im Schuljahr 2014/2015 habe er das Arbeitspensum reduziert, aber nicht etwa für die Kinder, sondern für eine Weiterbildung, welche vom Arbeitgeber nicht gefordert worden sei. Es sei offensichtlich, dass der Kläger die Doppelbelastung über zwei Jahre gut gemeistert habe, ansonsten er nicht mit einer Weiterbildung begonnen und weiterhin ein faktisches 100 %-Pensum absolviert hätte.